Urteile nº T-821/19 of Tribunal General de la Unión Europea, February 10, 2021

Resolution DateFebruary 10, 2021
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-821/19

„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke B.home - Ältere internationale Wortmarke B-Wohnen - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])“

In der Rechtssache T-821/19,

Sonja Herlyn, wohnhaft in Grünwald (Deutschland),

Christian Beck, wohnhaft in Grünwald,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hofmann,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Brillux GmbH & Co. KG mit Sitz in Münster (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Schiffer,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. September 2019 (Sache R 373/2019-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Brillux einerseits sowie Frau Herlyn und Herrn Beck andererseits

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters B. Berke,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 2. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 29. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens erfolgt ist, einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und des gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 10. Juli 2017 meldeten die Kläger, Frau Sonja Herlyn und Herr Christian Beck, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen B.home.

3 Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 24, 35, 36 und 43 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, darunter für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 43:

- Klasse 35: „Marketing in Bezug auf Immobilien; Werbung für Immobilien“;

- Klasse 36: „Immobilienverwaltung; Verpachtung von Immobilien; Verwaltung von Immobilienportfolios; Dienstleistungen betreffend das Timesharing im Immobilienbereich [Immobilienwesen]; Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Einziehung von Forderungen aus Immobilienvermietungen; Vermietung von Appartements“;

- Klasse 43: „Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in Hotels, Hostels und Pensionen; Beherbergungsdienstleistungen für Reisende; Beratung in Bezug auf Hotels; Beratung in Bezug auf Hotelangebote; Bereitstellung von vorübergehender Beherbergung in Ferienwohnungen; Bereitstellung von vorübergehenden Unterkünften für Gäste; Bereitstellung von vorübergehender Beherbergung als Teil von Hospitalitypaketen; Bereitstellung von vorübergehender Beherbergung in Pensionen; Betrieb von Ferienhotels; Betrieb von Gästehäusern; Betrieb von Herbergen; Betrieb von Hotelanlagen; Betrieb von Hotels und Motels; Betrieb von Pensionen; Betrieb von Touristenherbergen; Buchungsservice für Hotelzimmer; Dienstleistungen im Bereich der Hotelunterbringung; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen in Gasthäusern für Touristen; Elektronische Informationsdienste in Bezug auf Hotelbuchungen; Organisation der Beherbergung von Urlaubern; Organisation von Unterkünften für Touristen; Reservierung von Reiseunterkünften; Vermietung von Ferienbeherbergungsstätten; Vermietung von Ferienunterkünften; Vermietung von Hotelunterkünften; Vermietung von Unterkünften in Hotels und Motels; Vermietung von vorübergehender Beherbergung in Ferienhäusern und -appartments; Zurverfügungstellen von Onlineinformationen zur Buchung von Ferienunterkünften; Zurverfügungstellen von Onlineinformationen betreffend Hotelreservierungen; Zurverfügungstellen von Unterkunftsinformationen über das Internet; Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Clubs; Verpflegung von Gästen in Cafés“.

4 Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2017/132 vom 14. Juli 2017 veröffentlicht.

5 Am 16. Oktober 2017 erhob die Streithelferin, die Brillux GmbH & Co. KG, nach Art. 46 der Verordnung 2017/1001 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Waren und Dienstleistungen, darunter die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 43.

6 Der Widerspruch wurde auf die internationale Wortmarke B-Wohnen gestützt, die am 9. Juli 2015 unter der Nr. 1 283 977 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen worden war:

- Klasse 16: „Papier; Pappe; Gedruckte Veröffentlichungen, alle in Bezug auf Hotels, Restaurants, Bars, Catering-Dienste, Kochen oder alkoholische Getränke; Druckereierzeugnisse, alle in Bezug auf Hotels, Restaurants, Bars, Catering-Dienste, Kochen oder alkoholische Getränke; Bücher, alle in Bezug auf Hotels, Restaurants, Bars, Catering-Dienste, Kochen oder alkoholische Getränke; Magazine, alle in Bezug auf Hotels, Restaurants, Bars, Catering-Dienste, Kochen oder alkoholische Getränke; Zeitschriften, alle in Bezug auf Hotels, Restaurants, Bars, Catering-Dienste, Kochen oder alkoholische Getränke; Fotografien; Schreibwaren; Plakate; gedruckte Lehr- und Unterrichtsmittel, alle in Bezug auf Hotels, Restaurants, Bars, Catering-Dienste, Kochen oder alkoholische Getränke; Federhalter; Stifte (Kugelschreiber); Bleistifte; Aufkleber; Papiertaschentücher; Wischtücher bestehend aus Papier; Adressbücher; Alben; Terminplaner; Lesebücher mit Bildern; Zeitungen; Cartoons; Bilder; Glückwunschkarten; Notizkarten; Postkarten; Blöcke; Notizbücher; Briefpapier; Briefmarken; Bücher für Telefonnummern; Schablonenpapier; Kalender“;

- Klasse 25: „Bekleidung; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Uniformen; Gürtel“;

- Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen, Online-Einzelhandelsdienstleistungen, Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf handbetätigte Werkzeuge und Geräte, Besteck, Messer, Gabeln, Löffel, Rasierapparate, Papier, Pappe (Karton), gedruckte Veröffentlichungen, Druckereierzeugnisse, Bücher, Magazine, Zeitschriften, Fotografien, Papier- und Schreibwaren, Plakate, Lehr- und Unterrichtsmittel, Federhalter, Stifte (Kugelschreiber), Bleistifte, Aufkleber, (Papier-)Tücher, Wischtücher, Bücher, Adressbücher, Alben, Terminbücher, Lesebücher mit Bildern, Zeitungen, Cartoons, Bilder, Glückwunschkarten, Notizkarten, Postkarten, Blöcke, Notizbücher, Schreibpapier, Briefmarken, Bücher für Telefonnummern, Schablonensätze, Kartenspiele, Kalender, Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel, Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Eier, Milch und Milchprodukte, Speiseöle und -fette, gefrorene Lebensmittel, gekühlte Lebensmittel, Tiefkühlgemüse, Kartoffel- und Obstprodukte, Kartoffelchips, Pommes Frites, Kartoffelprodukte in Form von Imbissgerichten, Präparate, überwiegend bestehend aus dehydriertem Fleisch, dehydriertem Geflügel und/oder dehydriertem Gemüse für die Zubereitung von Instantgerichten und für Instant-Snacks, Instantgerichte, Fertiggerichte, Desserts und Präparate für die Zubereitung von Desserts, Nüsse und Mischungen aus Nüssen und Trockenobst, Meeresfrüchte, Fleischprodukte, Frucht- und/oder Gemüseextrakte, Obstkonserven, Gemüsekonserven, Molkereiprodukte, Käse, Streichkäse, Käsedips, Joghurt, Joghurteis, Pflanzenöle und -fette, Nussbutter, Pickles, Brotaufstriche, Suppen, Fruchtsnackriegel, Imbissgerichte, Dips, gefrorene Lebensmittel, gekühlte Lebensmittel, Fertiggerichte, Instantgerichte, Imbissgerichte, Imbissgerichte aus Getreide und/oder Mehlsubstanzen, Präparate zur Zubereitung von Instantgerichten und Instant-Snacks, Präparate überwiegend bestehend aus Nudeln, Reis, Spaghetti oder Pasta für die Zubereitung von Instantgerichten und Instant-Snacks, Chutneys, Soflen und Ketchups, Desserts, Präparate für die Zubereitung von Desserts, Puffmais, überzogene Nüsse, Kaffee, Kaffeeessenzen und Kaffeeextrakte, Mischungen aus Kaffee und Zichorie, Zichorie und Zichoriemischungen, alle zur Verwendung als Ersatzmittel für Kaffee, Tee, Kakao, Präparate, überwiegend aus Kakao, Schokolade, Schokoladenprodukte, Süflwaren, Bonbons, Zucker, Mehl, Frühstückszerealien, Pizzen, Pasta und Teigwarenerzeugnisse, Brot, Kleingebäck, feine Backwaren, Kuchen, Kuchenteig, Eis, Eiscreme, Wassereis, gefrorene Süflwaren, Honig, Präparate, ganz oder überwiegend bestehend aus Zucker zur Verwendung als Ersatzmittel für Honig, Sirup, Melassensirup, Melasse, Präparate für die Herstellung von Soflen, Gewürze, Essig, Vanillesoflenpulver, Salatsoflen, Mousses, Puddings, Dips, frisches Obst, frisches Gemüse, frische Nüsse, Nussmischungen und verarbeitete Nüsse, Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Geschäftsführungsdienste; Geschäftsführung von Hotels; Geschäftsführung von Gesundheitsclubs und Spas; Geschäftsführung von Resorts; Geschäftsführung von Immobilien...

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