Mitteilungen im Abl. nº T-230/20 of Tribunal General de la Unión Europea, June 05, 2020

Resolution DateJune 05, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-230/20

Klage, eingereicht am 27. April 2020 - PNB Banka/EZB

(Rechtssache T-230/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PNB Banka AS (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der EZB vom 17. Februar 2020 über den Entzug der Banklizenz von AS PNB Banka für nichtig zu erklären,

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Der Text des angefochtenen Beschlusses enthalte unzureichende und irreführende Angaben zum Verfahren.

Zweiter Klagegrund: Die EZB habe für den angefochtenen Beschluss trotz ihres Beschlusses über die Neueinstufung vom 1. März 2019, mit der die EZB die direkte Aufsicht über die Klägerin übernommen habe, unrechtmäflig das zweistufige Verfahren (das einen Vorschlag der zuständigen nationalen Behörde umfasse) gemäfl Art. 14 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/20131 des Rates und Art. 83 der Verordnung (EU) Nr. 468/20142 verwendet.

Dritter Klagegrund: Verstöfle gegen das Verfahren vor der zuständigen nationalen Behörde, der Finanz- und Kapitalmarktkommission (FKMK).

Vierter Klagegrund: Wegen der Verfahrensvorschrift des Art. 83 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 sei es für die EZB verfahrensrechtlich unmöglich geworden, am 17. Februar 2020 einen Entwurf für einen Beschluss über den Entzug der Banklizenz mit dem Datum vom 12. September 2019 zu erlassen.

Fünfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei wegen des De-facto-Entzugs der Lizenz durch die EZB mittels der vorhergehenden Bewertung „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ vom 15. August 2019 verfahrens- und materiellrechtlich rechtswidrig.

Sechster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, weil er auf einem rechtswidrigen Eingriff in die Vertretungsrechte der Klägerin beruhe, was ihr ihre Verfahrensrechte vollständig nehme.

Siebter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei rechtwidrig, weil er unzureichend begründet sei.

Achter Klagegrund: Verstofl gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör.

Neunter Klagegrund: Die EZB sei daran gehindert gewesen, sich auf die lettische Insolvenzentscheidung vom 12. September 2019 zu stützen, da diese Entscheidung rechtswidrig gewesen sei und ausschliefllich auf die fehlerhafte Beurteilung „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ der EZB gestützt gewesen sei.

Zehnter Klagegrund...

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