Urteile nº T-61/20 of Tribunal General de la Unión Europea, February 24, 2021

Resolution DateFebruary 24, 2021
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-61/20

„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke B-Direct - Ältere Unionsbildmarke bizdirect - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T-61/20,

Sonova AG mit Sitz in Stäfa (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Sabellek,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch R. Manea und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Digitmarket - Sistemas de lnformação SA mit Sitz in Maia (Portugal),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. November 2019 (Sache R 88/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Digitmarket - Sistemas de Informação und Sonova

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, des Richters G. De Baere und der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 3. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

  1. Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1 Am 13. Februar 2017 meldete die Klägerin, die Sonova AG, beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die internationale Registrierung der Wortmarke B-Direct mit Benennung der Europäischen Union mit der Nr. 1342390 an, die am 19. April 2017 im internationalen Register eingetragen wurde.

    2 Die Registrierung wurde für folgende Waren der Klassen 9 und 10 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

    - Klasse 9: „Software für Hörgeräte“;

    - Klasse 10: „Hörgeräte und -instrumente und Teile davon; Zubehör für Hörgeräte“.

    3 Am 4. Mai 2017 wurde dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäfl Art. 3 Abs. 4 Satz 4 des am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (ABl. 2003, L 296, S. 22) in der Fassung vom 12. November 2007 die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union mitgeteilt.

    4 Die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2017/084 vom 5. Mai 2017 veröffentlicht.

    5 Am 26. Juni 2017 erhob die Digitmarket - Sistemas de Informação SA nach Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch Art. 46 der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) Widerspruch gegen die Eintragung der streitigen Marke für die Waren der Klasse 9.

    6 Der Widerspruch wurde auf die nachstehend wiedergegebene Unionsbildmarke gestützt, die am 29. Juni 2015 unter der Nr. 13 602 545 für Waren der Klasse 9 mit der folgenden Beschreibung eingetragen worden war: „Computersoftware; Computer; Zubehör und Teile für Computer; Gegen- und Wechselsprechanlagen; Mikrorechner; Minicomputer; Mikrofone; Computerspeicher; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Datenverarbeitungsgeräte; Datenverarbeitungsmaschinen/Speichergeräte für Computer, RAM-Schaltkreise, Chips; Halbleiterbauelemente, integrierte Schaltkreise, elektronische Leiterplatten, Mikroprozessoren; Elektronische Schaltkreise, Terminals, Steuerungen; Schaltkreise, integrierte; Schaltkreise, integrierte; Module für die Datenverarbeitung; Batterien und Telekommunikationsausrüstung; Computersoftwarenetze, erweiterte Netze und globale Rechnernetze; Computersoftware für die Entwicklung von Software und das Einrichten von Websites (‚Webauthoring‘); Computerbezogene Sicherheitsvorrichtungen für tragbare Computerprodukte; Kästen und Taschen (für Computer, Computerperipheriegeräte und Computermaterial); EDV-Programme; Betriebssystemsoftware und Anwendungssoftware; Softwaredokumentation und -bedienungshandbücher auf maschinenlesbaren Trägermedien oder Papier in Bezug auf Computer oder Computerprogramme“.

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    7 Als Widerspruchsgründe wurden die Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

    8 Mit Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 19. November 2018 wurde dem Widerspruch in vollem Umfang stattgegeben und der Antrag auf Schutz der internationalen Registrierung in der Europäischen Union für alle streitigen Waren, d. h. für die Waren der Klasse 9, mit der Begründung zurückgewiesen, dass gemäfl Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke bestehe.

    9 Am 14. Januar 2019 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 68 der Verordnung 2017/1001 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein.

    10 Mit Entscheidung vom 28. November 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

    11 Die Beschwerdekammer stellte erstens fest, dass sich die von der streitigen Marke erfassten Waren „Software für Hörgeräte“ und die von der älteren Marke erfassten Waren „Software“ an die breiten Verkehrskreise richteten, deren Aufmerksamkeit hoch sei und von denen erwartet werde, dass sie angemessen gut informiert, aufmerksam und umsichtig seien. Insbesondere wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass zum einen Hörgeräte teure, nicht häufig gekaufte Waren seien und zum anderen die Betriebssoftware für diese Geräte von ihren Benutzern sorgfältig ausgewählt werde, da sie sich auf deren Hörkomfort und Wohlbefinden auswirken könne.

    12 Da es zur Verweigerung der beantragten Eintragung ausreiche, dass ein relatives Eintragungshindernis nur in einem Teil des Unionsgebiets bestehe, folgte die Beschwerdekammer zweitens mangels diesbezüglicher Einwände der Parteien dem Ansatz der Widerspruchsabteilung, die sich für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr auf das spanische Gebiet der Europäischen Union konzentriert hatte, in dem das gemeinsame Element „direct“ aufgrund seiner Nähe zu dem spanischen Begriff „directo“ von den maflgeblichen Verkehrskreisen verstanden werde.

    13 Drittens hätten die Parteien nicht bestritten, dass die in Rede stehenden Waren identisch seien.

    14 Viertens ging die Beschwerdekammer im Wesentlichen davon aus, dass der gemeinsame Bestandteil „direct“ eine relativ schwache Unterscheidungskraft habe, dennoch aber im Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken nicht aufler Acht gelassen werden dürfe. Das Argument der Klägerin, die maflgeblichen Verkehrskreise nähmen das Element „biz“ der älteren Marke als Abkürzung für den englischsprachigen Begriff „business“ wahr, könne nicht durchgreifen, da dieses Element im Spanischen keine Bedeutung habe und die spanischsprachigen Verkehrskreise, die nicht unbedingt Englisch sprächen, es im Zusammenhang mit der älteren Marke nicht als eine solche Abkürzung erkennen würden, wenn dieser Begriff für „Software“ der Klasse 9 verwendet werde. Der Bestandteil „biz“ der älteren Marke sei daher normal unterscheidungskräftig.

    15 Darüber hinaus enthalte die ältere Marke zusätzliche, von der Klägerin selbst hervorgehobene Elemente wie das Logo, die Farbtonvarianten und eine etwas besondere Typografie, die der älteren Marke insgesamt eine gewisse Unterscheidungskraft verliehen. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein durchschnittlicher spanischsprachiger Verbraucher die streitige Marke in ihrer Gesamtheit als nicht unterscheidungskräftig ansehe. Insbesondere werde der Anfangsbuchstabe „b“ weder mit dem englischen Verb „(to) be“ noch mit der drahtlosen Kommunikationstechnologie „Bluetooth“ in Verbindung gebracht.

    16 Fünftens prüfte die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken. Sie stellte im Wesentlichen fest, dass diese in ihrem jeweiligen Anfangsbuchstaben „b“ und dem Bestandteil „direct“, der jeweils das Ende dieser Marken bilde und proportional der bedeutendste Bestandteil sei, in visueller Hinsicht übereinstimmten. Dagegen unterschieden sie sich hinsichtlich des Bindestrichs an zweiter Stelle der streitigen Marke und der Buchstaben „i“ und „z“ an zweiter und dritter Stelle der älteren Marke. So bestehe die ältere Marke, die in einer Stilisierung und einer Variation von Farbtönen von dezenter grauer Farbe dargestellt sei, zum einen aus dem Wortzeichen „bizdirect“ und zum anderen aus einem Bildzeichen, das einen Kreis aus Dreiecken umfasse. Ebenso wiesen die einander gegenüberstehenden Marken Elemente ähnlicher Länge auf, die in der streitigen Marke an ähnlichen Positionen und in der gleichen Abfolge wiederholt würden. Folglich stellte die Beschwerdekammer ebenso wie die Widerspruchsabteilung eine durchschnittliche visuelle Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken fest.

    17 In Bezug auf den Klang vertrat die Beschwerdekammer im Wesentlichen die Auffassung, dass die Aussprache der Marken in den Buchstaben „b“, „d“, „i“, „r“, „e“, „c“ und „t“ übereinstimme, sich aber in der älteren Marke hinsichtlich der Buchstabengruppe „biz“, ausgesprochen von den maflgeblichen Verkehrskreisen als „biθ“, unterscheide, die nicht der Aussprache des in der streitigen Marke enthaltenen Buchstabens „b“, ausgesprochen als „be“, entspreche. Auch wenn der Buchstabe „b“ und die Buchstabengruppe „biz“ nicht identisch...

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