Mitteilungen im Abl. nº T-161/18 of Tribunal General de la Unión Europea, May 18, 2018

Resolution DateMay 18, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-161/18

Klage, eingereicht am 5. März 2018 - Braesch u. a./Kommission

(Rechtssache T-161/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Anthony Braesch (Luxemburg, Luxemburg), Trinity Investments DAC (Dublin, Irland), Bybrook Capital Master Fund LP (Grand Cayman, Kaimaninseln), Bybrook Capital Hazelton Master Fund LP (Grand Cayman), Bybrook Capital Badminton Fund LP (Grand Cayman) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, A. Champsaur, G. Faella und L. Prosperetti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission C(2017) 4690 final vom 4. Juli 20171 in der Sache SA.47677 (2017/N) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den genannten Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Behandlung der FRESH2 - Instrumente betrifft;

der Kommission die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Kläger im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen;

alle vom Gericht als zweckmäflig angesehenen Maflnahmen zu treffen, einschliefllich prozessleitender Maflnahmen nach Art. 89 Abs. 3 und/oder Beweiserhebungsmaflnahmen nach Art. 91 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Die Kommission habe gegen die Art. 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 806/20143 verstoflen, als sie im Zusammenhang mit der vorsorglichen Rekapitalisierung rechtswidrig Lastenverteilungsmaflnahmen gebilligt habe (Begründungsmangel).

Die Kommission habe rechtswidrig die Aufhebung der FRESH-Verträge gefordert (offensichtlicher Rechts- und Tatsachenirrtum in Abweichung von der Bankenmitteilung 20134 , Verstofl gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung, Begründungsmangel).

Durch den angefochtenen Beschluss würden die Anleihegläubiger der FRESH diskriminiert (Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung gemäfl den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [Charta] sowie Art. 14 und Protokoll 12 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], offensichtlicher Beurteilungsfehler; Begründungsmangel).

Durch den angefochtenen Beschluss würden die Eigentumsrechte der Anleihegläubiger der FRESH verletzt (Verletzung von Eigentumsrechten gemäfl Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK, Begründungsmangel).

Die Kommission habe kein förmliches Prüfverfahren eröffnet, obwohl es ernsthafte Zweifel an der...

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