Beschlüsse nº T-437/20 of Tribunal General de la Unión Europea, February 25, 2021

Resolution DateFebruary 25, 2021
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-437/20

„Aufhebungsklage - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ULTRASUN - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T-437/20,

Ultrasun AG mit Sitz in Zürich (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. April 2020 (Sache R 1453/2019-4) über die Anmeldung des Wortzeichens ULTRASUN als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 13. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung vom 8. September 2020, mit der der Antrag auf Verbindung der Rechtssachen T-805/19 und T-437/20 zurückgewiesen worden ist,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 11. Mai 2018 meldete die Klägerin, die Ultrasun AG, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ULTRASUN.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 3 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Sonnenschutzmittel für das Haar; Sonnenschutzcremes; Kosmetische Sonnenschutzlippenstifte; Sonnenschutzmittel; Wasserundurchlässige Sonnenschutzmittel; Sonnenschutzmittel für die Lippen [Kosmetika]; Funktionelle Kosmetika; Sonnenschutzlotionen; Sonnenschutzpräparate [Kosmetika]; Kosmetika; Sonnenschutzcremes [Kosmetika]; Kosmetische Sonnenschutzmittel; Sonnenschutz“.

4 Mit Entscheidung vom 16. Mai 2019 wies der Prüfer die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 zurück.

5 Am 8. Juli 2019 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung des Prüfers eine Beschwerde gemäf‌l den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

6 Mit Entscheidung vom 27. April 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Zunächst stellte sie fest, dass das angemeldete Zeichen für sämtliche erfassten Waren beschreibend und die Anmeldung daher gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zurückzuweisen sei. Des Weiteren sei die Anmeldung gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zurückzuweisen, weil das Zeichen nicht geeignet sei, die betroffenen Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Schlief‌llich habe die Klägerin den Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 nicht erbracht.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, einschlief‌llich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer.

8 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtliche Würdigung

9 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

10 Da sich das Gericht im vorliegenden Fall für durch den Inhalt der Akten hinreichend unterrichtet hält, trifft es die Entscheidung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, obwohl eine Partei - hier die Klägerin - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 22 bis 24, und Beschluss vom 12. September 2019, Puma/EUIPO [SOFTFOAM], T-182/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:604, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11 Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten rügt sie einen Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001. Mit dem zweiten rügt sie einen Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001. Darüber hinaus beanstandet die Klägerin zwar auch einen Verstof‌l gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, macht aber insoweit nicht ausdrücklich einen gesonderten Klagegrund geltend, so dass auf das Vorbringen hierzu im Folgenden im Rahmen der Beantwortung des ersten und des zweiten Klagegrundes einzugehen ist. Sofern davon auszugehen wäre, dass sie einen solchen Klagegrund implizit geltend gemacht hat, wäre dieser jedoch aufgrund von Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen, da es an einem hinreichend präzisen und verständlichen Vorbringen fehlt, auf das dieser Klagegrund gestützt wird.

Zum ersten Klagegrund: Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

12 Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, das Wortelement „ultrasun“ sei für die betreffenden Waren nicht beschreibend.

13 Erstens genüge die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Maf‌lstäben für die vom EUIPO gemäf‌l der Verordnung 2017/1001 vorzunehmende Prüfung absoluter Eintragungshindernisse. Der Amtsermittlungsgrundsatz nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hätte angewandt werden müssen. Die...

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