Commission Implementing Regulation (EU) 2015/1375 of 10 August 2015 laying down specific rules on official controls for Trichinella in meat (Codification) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Coming into Force21 April 2021
Published date21 April 2021
Celex Number02015R1375-20210421
Date21 April 2021
Konsolidierter TEXT: 32015R1375 — DE — 21.04.2021

02015R1375 — DE — 21.04.2021 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1375 DER KOMMISSION vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (Kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1478 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2020 L 338 7 15.10.2020
►M2 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/519 DER KOMMISSION vom 24. März 2021 L 104 36 25.3.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1375 DER KOMMISSION

vom 10. August 2015

mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

(Kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Trichinen“ alle Nematoden, die zu den Arten der Gattung Trichinella gehören;

2.

„kontrollierte Haltungsbedingungen“ eine Art der Tierhaltung, bei der Schweine stets unter Bedingungen hinsichtlich Fütterung und Haltung gehalten werden, die vom Lebensmittelunternehmer kontrolliert werden;

3.

„Kompartiment“ eine Gruppe von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden. Alle Haltungsbetriebe in einem Mitgliedstaat, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, können als ein Kompartiment betrachtet werden.



KAPITEL II

PFLICHTEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DER BETREIBER VON LEBENSMITTELUNTERNEHMEN

Artikel 2

Beprobung von Schlachtkörpern

(1)

Schlachtkörper von Hausschweinen sind im Rahmen der Fleischuntersuchung im Schlachthof folgendermaßen zu beproben:

a)

Alle Schlachtkörper von Zuchtsauen und Ebern oder mindestens 10 % der Schlachtkörper der Tiere, die jedes Jahr von jedem Haltungsbetrieb, der amtlich als Betrieb anerkannt ist, der kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, zur Schlachtung angeliefert werden, sind auf Trichinen zu untersuchen.

b)

Alle Schlachtkörper aus Haltungsbetrieben, die nicht amtlich als Betriebe anerkannt sind, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, sind systematisch auf Trichinen zu untersuchen.

Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor anhand einer der nachstehenden Nachweismethoden auf Trichinen zu untersuchen ist:

a)

Referenz-Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel I oder

b)

gleichwertige Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel II.

(2)
►M2 Schlachtkörper von Einhufern, Wildschweinen und anderen Zucht- oder Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können, sind in Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben systematisch im Rahmen der Fleischuntersuchung zu beproben.

Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die nach Maßgabe der Anhänge I und III in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor zu untersuchen ist.

▼M2

(3)
Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen und vorausgesetzt, dass der Lebensmittelunternehmer die vollständige Rückverfolgbarkeit garantiert, dürfen Schlachtkörper von Hausschweinen und Einhufern in einem Schlachthof oder einem Zerlegebetrieb, der sich auf demselben Gelände befindet, in höchstens sechs Stücke zerlegt werden.

▼B

Artikel 3

Ausnahmen

(1)
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 wird Fleisch von Hausschweinen, das einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen wurde, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen.
(2)
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 werden Schlachtkörper und Fleisch von nicht abgesetzten Hausschweinen, die weniger als fünf Wochen alt sind, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen.
(3)

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden, sofern die Tiere aus einem Haltungsbetrieb oder einem Kompartiment stammen, der/das amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen nach Anhang IV anwendet, sofern

a)

in dem Mitgliedstaat in den vergangenen drei Jahren, in denen regelmäßig Untersuchungen gemäß Artikel 2 durchgeführt wurden, kein einheimischer Trichinenbefall bei Hausschweinen festgestellt wurde, die in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gehalten wurden, oder

b)

anhand historischer Daten über regelmäßige Untersuchungen in der Schlachtschweinepopulation mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit belegt wird, dass die Prävalenz des Trichinenbefalls in dieser Population 1/Million nicht übersteigt, oder

c)

die Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen in Belgien oder Dänemark angesiedelt sind.

(4)
Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 an, so informiert er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel darüber und legt der Kommission einen jährlichen Bericht mit den Angaben gemäß Anhang IV Kapitel II vor. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung anwenden, auf ihrer Website.

Legt ein Mitgliedstaat diesen jährlichen Bericht nicht vor oder ist der Bericht für die Zwecke dieses Artikels nicht zufriedenstellend, so wird die Ausnahmeregelung für diesen Mitgliedstaat aufgehoben.

▼M1

(5)

Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde

a)

dürfen Schlachtkörper in einem dem Schlachthof angegliederten oder davon getrennten Zerlegebetrieb zerlegt werden, sofern

i)

das Verfahren von der zuständigen Behörde genehmigt wird;

ii)

ein Schlachtkörper oder seine Teile höchstens an einen Zerlegebetrieb versandt werden;

iii)

der Zerlegebetrieb im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats angesiedelt ist und

iv)

bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden;

b)

dürfen Schlachtkörper von Hausschweinen in einem dem Schlachthof angegliederten oder sich auf demselben Gelände wie dieser Schlachthof befindlichen Zerlegebetrieb in weitere Teile zerlegt werden, sofern

i)

das Verfahren von der zuständigen Behörde genehmigt wird;

ii)

das Warmzerlegen für die Produktion spezifischer Erzeugnisse erforderlich ist;

iii)

bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden.

▼B

Artikel 4

Untersuchung auf Trichinen und Anbringen der Genusstauglichkeitskennzeichnung

(1)
►M1 Schlachtkörper gemäß Artikel 2 oder Teile davon, ausgenommen die in Artikel 3 Absatz 5 genannten, dürfen das Gelände erst verlassen, wenn ein negativer Befund der Trichinenschau vorliegt.

Ebenso dürfen andere für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmte Teile eines Schlachtkörpers, die quer gestreiftes Muskelgewebe enthalten, das Gelände erst verlassen, wenn ein negativer Befund der Trichinenschau vorliegt.

(2)
Tierische Abfälle und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und kein gestreiftes Muskelgewebe enthalten, können das Gelände verlassen, bevor die Ergebnisse der Trichinenschau vorliegen.

Allerdings kann die zuständige Behörde eine Trichinenschau oder eine Behandlung der tierischen Nebenprodukte verlangen, bevor sie eine Verbringung vom Gelände genehmigt.

▼M1

(3)
Verfügt der Schlachthof über ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände verlässt, bevor ein negativer Trichinenbefund vorliegt, und ist dieses Verfahren von der zuständigen Behörde formell anerkannt oder gilt die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 5, kann das in Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen angebracht werden, bevor das Ergebnis der Trichinenuntersuchung vorliegt.

▼B

Artikel 5

Ausbildung

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das gesamte an der Untersuchung von Proben zum Nachweis von Trichinen beteiligte Personal eine entsprechende Ausbildung absolviert und teilnimmt an:

a)

einem Qualitätskontrollprogramm für die Trichinennachweisverfahren und

b)

einer regelmäßigen Bewertung der im Labor eingesetzten Test-, Aufzeichnungs- und Analyseverfahren.

Artikel 6

Nachweismethoden

(1)
Die in Anhang I Kapitel I und II dargelegten Nachweismethoden sind für die Untersuchung von Proben gemäß Artikel 2 anzuwenden, wenn Gründe für den Verdacht auf Trichinenbefall vorliegen.
(2)
Alle positiven Proben sind zur Bestimmung der Trichinenart an das nationale Referenzlabor oder das EU-Referenzlabor weiterzuleiten.

Artikel 7

Notfallpläne

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen einen Notfallplan mit den Maßnahmen für den Fall, dass bei Proben gemäß Artikel 2 ein positiver Trichinenbefund vorliegt. Dieser Plan enthält Einzelheiten zu:

a)

Rückverfolgbarkeit infizierter Schlachtkörper und Teilen davon, die Muskelgewebe enthalten;

b)

Maßnahmen zum Umgang mit infizierten Schlachtkörpern und Schlachtkörperteilen;

c)

Ermittlung der Infektionsursache und eventueller Verbreitung bei frei lebenden Tieren;

...

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