Commission Implementing Regulation (EU) 2015/1375 of 10 August 2015 laying down specific rules on official controls for Trichinella in meat (Codification) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Coming into Force | 21 April 2021 |
Published date | 21 April 2021 |
Celex Number | 02015R1375-20210421 |
Date | 21 April 2021 |
02015R1375 — DE — 21.04.2021 — 002.001
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►B | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1375 DER KOMMISSION vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (Kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
Nr. | Seite | Datum | ||
►M1 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1478 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2020 | L 338 | 7 | 15.10.2020 |
►M2 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/519 DER KOMMISSION vom 24. März 2021 | L 104 | 36 | 25.3.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1375 DER KOMMISSION
vom 10. August 2015
mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen
(Kodifizierter Text)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Trichinen“ alle Nematoden, die zu den Arten der Gattung Trichinella gehören;
„kontrollierte Haltungsbedingungen“ eine Art der Tierhaltung, bei der Schweine stets unter Bedingungen hinsichtlich Fütterung und Haltung gehalten werden, die vom Lebensmittelunternehmer kontrolliert werden;
„Kompartiment“ eine Gruppe von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden. Alle Haltungsbetriebe in einem Mitgliedstaat, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, können als ein Kompartiment betrachtet werden.
KAPITEL II
PFLICHTEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DER BETREIBER VON LEBENSMITTELUNTERNEHMEN
Artikel 2
Beprobung von Schlachtkörpern
Schlachtkörper von Hausschweinen sind im Rahmen der Fleischuntersuchung im Schlachthof folgendermaßen zu beproben:
Alle Schlachtkörper von Zuchtsauen und Ebern oder mindestens 10 % der Schlachtkörper der Tiere, die jedes Jahr von jedem Haltungsbetrieb, der amtlich als Betrieb anerkannt ist, der kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, zur Schlachtung angeliefert werden, sind auf Trichinen zu untersuchen.
Alle Schlachtkörper aus Haltungsbetrieben, die nicht amtlich als Betriebe anerkannt sind, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, sind systematisch auf Trichinen zu untersuchen.
Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor anhand einer der nachstehenden Nachweismethoden auf Trichinen zu untersuchen ist:
Referenz-Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel I oder
gleichwertige Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel II.
Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die nach Maßgabe der Anhänge I und III in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor zu untersuchen ist.
▼M2
▼B
Artikel 3
Ausnahmen
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden, sofern die Tiere aus einem Haltungsbetrieb oder einem Kompartiment stammen, der/das amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen nach Anhang IV anwendet, sofern
in dem Mitgliedstaat in den vergangenen drei Jahren, in denen regelmäßig Untersuchungen gemäß Artikel 2 durchgeführt wurden, kein einheimischer Trichinenbefall bei Hausschweinen festgestellt wurde, die in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gehalten wurden, oder
anhand historischer Daten über regelmäßige Untersuchungen in der Schlachtschweinepopulation mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit belegt wird, dass die Prävalenz des Trichinenbefalls in dieser Population 1/Million nicht übersteigt, oder
die Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen in Belgien oder Dänemark angesiedelt sind.
Legt ein Mitgliedstaat diesen jährlichen Bericht nicht vor oder ist der Bericht für die Zwecke dieses Artikels nicht zufriedenstellend, so wird die Ausnahmeregelung für diesen Mitgliedstaat aufgehoben.
▼M1
Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde
dürfen Schlachtkörper in einem dem Schlachthof angegliederten oder davon getrennten Zerlegebetrieb zerlegt werden, sofern
das Verfahren von der zuständigen Behörde genehmigt wird;
ein Schlachtkörper oder seine Teile höchstens an einen Zerlegebetrieb versandt werden;
der Zerlegebetrieb im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats angesiedelt ist und
bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden;
dürfen Schlachtkörper von Hausschweinen in einem dem Schlachthof angegliederten oder sich auf demselben Gelände wie dieser Schlachthof befindlichen Zerlegebetrieb in weitere Teile zerlegt werden, sofern
das Verfahren von der zuständigen Behörde genehmigt wird;
das Warmzerlegen für die Produktion spezifischer Erzeugnisse erforderlich ist;
bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden.
▼B
Artikel 4
Untersuchung auf Trichinen und Anbringen der Genusstauglichkeitskennzeichnung
Ebenso dürfen andere für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmte Teile eines Schlachtkörpers, die quer gestreiftes Muskelgewebe enthalten, das Gelände erst verlassen, wenn ein negativer Befund der Trichinenschau vorliegt.
Allerdings kann die zuständige Behörde eine Trichinenschau oder eine Behandlung der tierischen Nebenprodukte verlangen, bevor sie eine Verbringung vom Gelände genehmigt.
▼M1
▼B
Artikel 5
Ausbildung
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das gesamte an der Untersuchung von Proben zum Nachweis von Trichinen beteiligte Personal eine entsprechende Ausbildung absolviert und teilnimmt an:
einem Qualitätskontrollprogramm für die Trichinennachweisverfahren und
einer regelmäßigen Bewertung der im Labor eingesetzten Test-, Aufzeichnungs- und Analyseverfahren.
Artikel 6
Nachweismethoden
Artikel 7
Notfallpläne
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen einen Notfallplan mit den Maßnahmen für den Fall, dass bei Proben gemäß Artikel 2 ein positiver Trichinenbefund vorliegt. Dieser Plan enthält Einzelheiten zu:
Rückverfolgbarkeit infizierter Schlachtkörper und Teilen davon, die Muskelgewebe enthalten;
Maßnahmen zum Umgang mit infizierten Schlachtkörpern und Schlachtkörperteilen;
Ermittlung der Infektionsursache und eventueller Verbreitung bei frei lebenden Tieren;
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