Conclusiones del Abogado General Sr. M. Campos Sánchez-Bordona, presentadas el 8 de julio de 2021.
| Jurisdiction | European Union |
| Date | 08 July 2021 |
| Court | Court of Justice (European Union) |
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 8. Juli 2021(1)
Rechtssache C-289/20
IB
gegen
FA
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris [Berufungsgericht Paris, Frankreich])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Internationale gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts“
1. Ende des 20. Jahrhunderts befasste sich die Europäische Union im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zunächst auf der Grundlage des Vertrags von Maastricht(2) und später auf der Grundlage des Vertrags von Amsterdam(3) mit den mit der Integration einhergehenden Problemen des Familienrechts.
2. Für die gerichtliche Zuständigkeit in Ehesachen folgte auf ein erstes Übereinkommen, das nicht in Kraft trat(4), die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000(5), die durch die aktuell gültige(6) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003(7) aufgehoben wurde.
3. Der Gerichtshof hat Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Rahmen verschiedener Vorabentscheidungsersuchen ausgelegt(8). Wenn ich mich nicht irre, ging es bei keinem von ihnen darum, welche Auswirkungen die Annahme, dass der „gewöhnliche Aufenthalt“ eines Ehegatten (oder von beiden) in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten liegt, auf die Auslegung dieses Artikels haben könnte.
4. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof daher die Möglichkeit, sich mit einer Frage zu befassen, die zwar in anderen Bereichen(9), in diesem Bereich jedoch noch nicht geklärt wurde. Für die Auslegung ist zunächst eine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ erforderlich, wie er zur Bestimmung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten im Bereich der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe verwendet wird.
I. Rechtlicher Rahmen. Verordnung Nr. 2201/2003
5. Der erste Erwägungsgrund lautet:
„Die Europäische Gemeinschaft hat sich die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Hierzu erlässt die Gemeinschaft unter anderem die Maßnahmen, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.“
6. Im achten Erwägungsgrund heißt es:
„Bezüglich Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sollte diese Verordnung nur für die Auflösung einer Ehe und nicht für Fragen wie die Scheidungsgründe, das Ehegüterrecht oder sonstige mögliche Nebenaspekte gelten.“
7. Art. 3 bestimmt:
„(1) Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
a) in dessen Hoheitsgebiet
– beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
– die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
– der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
– im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
– der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
– der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein ‚domicile‘ hat;
b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames ‚domicile‘ haben.
...“
II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
8. Die Ehe von Frau FA mit irischer Staatsangehörigkeit und Herrn IB mit französischer Staatsangehörigkeit wurde 1994 in Irland geschlossen. Aus dieser Ehe stammen drei nunmehr volljährige Kinder.
9. Am 28. Dezember 2018 reichte Herr IB eine Scheidungsklage beim Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris, Frankreich) ein.
10. Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 erklärte der Juge aux affaires familiales du tribunal de grande instance de Paris (für Familiensachen zuständiger Richter am Landgericht Paris) das französische Gericht zur Entscheidung über die Scheidung für unzuständig. Seine Entscheidung stützt sich auf die folgenden Tatsachen:
– Der Familienwohnsitz befand sich in Irland, wo sich die Familie im Jahr 1999 niedergelassen und eine Immobilie erworben hatte, die als ehelicher Wohnsitz diente, und wo die Kinder wohnten und studierten.
– Die Ehegatten hatten sich nicht getrennt, und es gab keine Anhaltspunkte, dass sie einen gemeinsamen Willen gehabt hätten, den ehelichen Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen.
– Hingegen ließen zahlreiche Sachverhaltsmerkmale die persönliche und familiäre Verbindung von Herrn IB zu Irland erkennen, wohin er sich jedes Wochenende begab, um seine Ehefrau und seine Kinder wiederzusehen und um regelmäßigen sportlichen Aktivitäten und Freizeitbeschäftigungen nachzugehen.
– In den sechs Monaten vor der Klageerhebung (d. h. nach dem 27. Juni 2018) traten keinerlei Änderungen in der bisherigen Lebensführung des Herrn IB ein, die den Schluss zuließen, dass er seinen Aufenthalt in Irland aufgegeben hätte. Vielmehr führte er bis zu den Weihnachtsferien 2018, die er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern am Familienwohnsitz verbrachte, weiterhin dasselbe Familienleben in Irland.
– Die Verbindung des Herrn IB zu Irland schließt eine Verbindung zu Frankreich nicht aus, wohin er ab 2017 jede Woche zur Arbeit zurückfuhr. Herr IB hatte tatsächlich zwei Wohnsitze – einen unter der Woche in Paris aus beruflichen Gründen und einen anderen bei seiner Frau und seinen Kindern in Irland, wo er die restliche Zeit verbrachte.
11. Gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts legte Herr IB bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) Berufung ein mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und das französische Gericht zur Entscheidung über die Scheidung für örtlich zuständig zu erklären. Insbesondere bestreitet er, dass er keine Absicht habe, in Frankreich „den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen mit dem Willen“ zu begründen, „diesem Dauerhaftigkeit zu verleihen“.
12. Frau FA beantragt beim Berufungsgericht, den Beschluss zu bestätigen.
13. Nach Überzeugung der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) hatte Herr IB zumindest sechs Monate vor der Klageerhebung in Frankreich einen festen und dauerhaften Aufenthalt begründet, ohne jedoch seinen Aufenthalt in Irland aufzugeben, wo er weiterhin familiäre Beziehungen pflegte und sich aus persönlichen Gründen genauso regelmäßig wie zuvor aufhielt.
14. Herr IB habe in Frankreich einen Aufenthalt mit den Merkmalen der Stabilität und Dauerhaftigkeit, die diesem die Eigenschaft eines gewöhnlichen Aufenthaltes verliehen, und gleichzeitig einen Aufenthalt mit denselben Merkmalen in Irland.
15. Daraus schließt das Gericht, dass die französischen Gerichte und die irischen Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 gleichermaßen zur Entscheidung über die Scheidung zuständig seien.
16. Vor diesem Hintergrund hält das vorlegende Gericht die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ für erforderlich und legt dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Wenn sich – wie in der vorliegenden Rechtssache – aus dem Sachverhalt ergibt, dass einer der Ehegatten sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, kann dann im Sinne des Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 und für dessen Anwendung davon ausgegangen werden, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in zwei Mitgliedstaaten hat, so dass die Gerichte beider Mitgliedstaaten gleichermaßen zur Entscheidung über die Scheidung zuständig sind, wenn die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen in diesen Mitgliedstaaten erfüllt sind?
III. Verfahren vor dem Gerichtshof
17. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 30. Juni 2020 beim Gerichtshof eingegangen.
18. Frau FA, die deutsche, die französische, die irische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
19. Am 17. Februar 2021 hat Herr IB einen mit Gründen versehenen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Aufgrund der Gesundheitskrise hat er sich jedoch mit dem Ersatz durch schriftliche Erklärungen einverstanden erklärt, und es wurde ein entsprechender Beschluss erlassen. Herr IB, die französische und die irische Regierung sowie die Kommission haben als Ersatz für die mündliche Verhandlung schriftliche Erklärungen eingereicht.
IV. Würdigung
A. Vorbemerkungen
20. Ausgangspunkt für die Vorlagefrage ist, dass eine Person ihr „Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt“(10). Das vorlegende Gericht möchte wissen, wie sich dieser Faktor auf die Bestimmung des für die Entscheidung über eine Scheidungsklage zuständigen Gerichts auswirkt.
21. Für die Beantwortung dieser Frage muss festgelegt werden, was unter dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ eines Erwachsenen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 zu verstehen ist. Sofern sich bestätigt, dass Herr IB seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung in zwei Mitgliedstaaten gleichzeitig haben kann, ist zu prüfen, ob die Gerichte beider Mitgliedstaaten für die Entscheidung über die Scheidung gleichermaßen zuständig sind.
22. Für ein besseres Verständnis der anzuwendenden Vorschrift werde ich zunächst auf ihre Vorgänger eingehen.
23. Die Verordnung Nr. 2201/2003 regelt die internationale Zuständigkeit in Ehesachen und in Verfahren betreffend die...
Get this document and AI-powered insights with a free trial of vLex and Vincent AI
Get Started for FreeUnlock full access with a free 7-day trial
Transform your legal research with vLex
-
Complete access to the largest collection of common law case law on one platform
-
Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues
-
Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options
-
Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions
-
Trusted by 2 million professionals including top global firms
-
Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations
Unlock full access with a free 7-day trial
Transform your legal research with vLex
-
Complete access to the largest collection of common law case law on one platform
-
Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues
-
Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options
-
Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions
-
Trusted by 2 million professionals including top global firms
-
Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations
Unlock full access with a free 7-day trial
Transform your legal research with vLex
-
Complete access to the largest collection of common law case law on one platform
-
Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues
-
Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options
-
Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions
-
Trusted by 2 million professionals including top global firms
-
Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations
Unlock full access with a free 7-day trial
Transform your legal research with vLex
-
Complete access to the largest collection of common law case law on one platform
-
Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues
-
Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options
-
Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions
-
Trusted by 2 million professionals including top global firms
-
Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations
Unlock full access with a free 7-day trial
Transform your legal research with vLex
-
Complete access to the largest collection of common law case law on one platform
-
Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues
-
Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options
-
Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions
-
Trusted by 2 million professionals including top global firms
-
Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations
Start Your 7-day Trial
-
Opinion of Advocate General Szpunar delivered on 24 February 2022.
...altresì, conclusioni dell’avvocato generale Campos Sánchez-Bordona nella causa IB (Residenza abituale di un coniuge- Divorzio) (C-289/20, EU:C:2021:561). V., al riguardo, articolo 66, lettera a), del regolamento nº 21 V. paragrafi 43 e 44 delle presenti conclusioni. 22 V. paragrafo 69 delle......