Airhelp Limited v Laudamotion GmbH.

JurisdictionEuropean Union
Celex Number62020CJ0263
ECLIECLI:EU:C:2021:1039
Date21 December 2021
Docket NumberC-263/20
CourtCourt of Justice (European Union)
62020CJ0263

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

21. Dezember 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Art. 2 Buchst. l – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Buchung eines Fluges über eine elektronische Plattform – Vorverlegung der Abflugzeit durch das ausführende Luftfahrtunternehmen – Qualifizierung – Eingang der Verständigung von der Vorverlegung bei einer anderen E‑Mail-Adresse als der der betreffenden Fluggäste – Richtlinie 2000/31/EG – Elektronischer Geschäftsverkehr – Art. 11 – Zugangsvermutung – Umfang der Informationspflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens“

In der Rechtssache C‑263/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Entscheidung vom 26. Mai 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2020, in dem Verfahren

Airhelp Limited

gegen

Laudamotion GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot und M. Safjan (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Airhelp Limited, vertreten durch Rechtsanwalt D. Stanonik und Rechtsanwältin E. Stanonik-Palkovits,

der Laudamotion GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Klemm,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. September 2021

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) sowie von Art. 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Airhelp Limited und der Laudamotion GmbH wegen deren Weigerung, Fluggästen, in deren Rechte Airhelp eingetreten ist, wegen der Vorverlegung ihres Fluges einen Ausgleich zu leisten.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 261/2004

3

Die Erwägungsgründe 1, 7 und 12 der Verordnung Nr. 261/2004 lauten:

„(1)

Die Maßnahmen der [Union] im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(7)

Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.

(12)

Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

4

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

l)

‚Annullierung‘ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.“

5

Art. 5 („Annullierung“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt in den Abs. 1 und 4:

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i)

sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii)

sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii)

sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

6

Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt in Abs. 1:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)

250 [Euro] bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

…“

7

Art. 13 („Regressansprüche“) der Verordnung Nr. 261/2004 lautet:

„In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.“

Richtlinie 2000/31

8

Abschnitt 3 („Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg“) von Kapitel II der Richtlinie 2000/31 umfasst deren Art. 9 bis 11. Art. 11 („Abgabe einer Bestellung“) bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass – außer im Fall abweichender Vereinbarungen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind – im Fall einer Bestellung durch einen Nutzer auf elektronischem Wege folgende Grundsätze gelten:

Der Diensteanbieter hat den Eingang der Bestellung des Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;

Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9

Zwei Fluggäste buchten über eine elektronische Buchungsplattform einen Flug des ausführenden Luftfahrtunternehmens Laudamotion von Palma de Mallorca (Spanien) nach Wien (Österreich). Bei der Buchung über diese Plattform gaben die Fluggäste ihre privaten E‑Mail-Adressen und ihre Telefonnummern an. Die Plattform buchte den Flug im Namen der Fluggäste bei Laudamotion, wobei sie für diese Buchung eine spezielle E‑Mail-Adresse generierte. Dies war die einzige Kontaktadresse, über die Laudamotion verfügte.

10

Der ursprünglich für den 14. Juni 2018 um 14.40 Uhr vorgesehene Abflug des gebuchten Fluges wurde vom ausführenden Luftfahrtunternehmen um mehr als sechs Stunden auf 8.25 Uhr vorverlegt.

11

Airhelp, der die beiden Fluggäste ihre etwaigen Ausgleichsansprüche nach der Verordnung Nr. 261/2004 abtraten, erhob Klage beim Bezirksgericht Schwechat (Österreich). Sie machte geltend, das ausführende Luftfahrtunternehmen schulde für die beiden Fluggäste gemäß...

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2 cases
  • Eventmedia Soluciones SL v Air Europa Líneas Aéreas SAU.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 29 February 2024
    ...que se les informe de la cancelación con arreglo a lo previsto en esta primera disposición (sentencia de 21 de diciembre de 2021, Airhelp, C‑263/20, EU:C:2021:1039, apartado 49). El apartado 3 de ese mismo artículo determina las condiciones en las que el transportista aéreo encargado de efe......
  • Opinion of Advocate General Norkus delivered on 19 June 2025.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 19 June 2025
    ...circostanze rilevanti del contesto. 1 Lingua originale: il francese. 2 GU 2004, L 46, pag. 1. 3 V. sentenza del 21 dicembre 2021, Airhelp (C‑263/20, EU:C:2021:1039), relativa agli obblighi imposti al vettore aereo dal regolamento n. 261/2004 qualora il contratto di trasporto sia stato concl......
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