| Published date | 16 October 2020 |
| Date of Signature | 15 October 2020 |
| Official Gazette Publication | Official Journal of the European Union, L 342, 16 October 2020 |
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| 16.10.2020 | DE | Amtsblatt der Europäischen Union | L 342/25 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1502 DER KOMMISSION
vom 15. Oktober 2020
zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkungen bestimmter Rechte der betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission im mit der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Kooperationsmechanismus
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
| (1) | Mit der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde ein Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen geschaffen. Dieser Mechanismus beruht auf einem Informationsaustausch, der personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) umfassen kann. Im Rahmen des Kooperationsmechanismus soll jeder Mitgliedstaat prüfen können, ob seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung durch eine ausländische Direktinvestition voraussichtlich beeinträchtigt wird; die Kommission soll prüfen können, ob die Sicherheit und öffentliche Ordnung durch eine ausländische Direktinvestition in mehr als einem Mitgliedstaat voraussichtlich beeinträchtigt wird. |
| (2) | Bei den von der Kommission im Rahmen der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen der Mitgliedstaaten und zur Gewährung der Wirksamkeit des mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten handelt es sich um Identifikations- und Kontaktdaten, berufliche Daten und Daten im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen. |
| (3) | Die personenbezogenen Daten werden in den für die Überprüfung zuständigen Dienststellen der Kommission so lange aufbewahrt, wie es für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen der Mitgliedstaaten und für die Gewährung des Funktionierens des Kooperationsmechanismus erforderlich ist, und in einem gesicherten elektronischen Umfeld gespeichert, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen außerhalb der Kommission (3) zu verhindern. |
| (4) | Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte zu achten. Gleichzeitig hat die Kommission die in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/452 festgelegten strengen Vertraulichkeitsbestimmungen einzuhalten. |
| (5) | Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit dem Erfordernis der Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck bietet Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 der Kommission die Möglichkeit, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 — soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — zu beschränken. |
| (6) | Die gemeinsame Handelspolitik der Union erfordert, dass die Kommission ihre Aufgaben im Rahmen des Kooperationsmechanismus wirksam und effizient erfüllt. Um dies zu gewährleisten, und unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725, ist es erforderlich, interne Vorschriften zu erlassen, nach denen die Kommission die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken kann. |
| (7) | Diese internen Vorschriften sollten alle Datenverarbeitungsvorgänge abdecken, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus durchführt, sobald sie Informationen über die betreffenden ausländischen Direktinvestitionen erhält. |
| (8) | Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet die Kommission durch die auf ihrer Website veröffentlichten Datenschutzhinweise alle betroffenen Personen transparent und kohärent über die Tätigkeiten, bei denen die Kommission ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, sowie über ihre Rechte. Erforderlichenfalls sollte die Kommission zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Personen einzeln und in angemessener Form unterrichtet werden. |
| (9) | Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der genannten Verordnung die Unterrichtung betroffener Personen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die Anwendung ihrer anderen Rechte beschränken, um die Befugnisse der Kommission zur Durchführung von Auswertungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen oder im Rahmen des Kooperationsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 zu schützen. Diesbezüglich kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung dieser Rechte und Pflichten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, g und h der genannten Verordnung beschränkt. Dies kann dann erforderlich sein, wenn sonst der Zweck der Auswertungen und Verfahren, die die Kommission bei der Überprüfung von ausländischer Direktinvestitionen oder im Rahmen des Kooperationsmechanismus durchführt, im Zusammenhang mit der wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik der Union gefährdet würde. |
| (10) | Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen beschränkt, um die Verarbeitungsvorgänge anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union oder mitgliedstaatlicher Behörden zu schützen. Die Kommission kann dies in Fällen tun, in denen der Zweck einer solchen Beschränkung durch andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder mitgliedstaatliche Behörden gefährdet werden würde, falls die Kommission keine gleichwertige Beschränkung in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten anwendet. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die betreffenden Organe, Einrichtungen, sonstigen Stellen und Behörden zu den entsprechenden Gründen für die Beschränkungen sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen konsultieren. |
| (11) | Die Kommission muss möglicherweise die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die sie von Mitgliedstaaten oder anderen, anonymen oder bekannten, Quellen erhalten hat, beschränken, soweit dadurch gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung der Mitgliedstaaten oder gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung die innere Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union sichergestellt wird. Die innere Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union kann insbesondere dann gefährdet sein, wenn ausländische Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung voraussichtlich Projekte oder Programme von Unionsinteresse beeinträchtigen. |
| (12) | Die Kommission muss möglicherweise auch die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die sie von Mitgliedstaaten, von Drittländern oder internationalen Organisationen erhalten hat, beschränken, um mit den Mitgliedstaaten, diesen Ländern oder Organisationen zusammenzuarbeiten und so ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 sicherzustellen. Unter bestimmten Umständen können die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person jedoch Vorrang vor diesem Interesse an einer internationalen Zusammenarbeit haben. |
| (13) | Die Kommission muss demzufolge möglicherweise die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte beschränken, soweit dies im Rahmen von Kontroll-, Überwachungs-, und Ordnungsfunktionen gemäß Artikel 25 Absatz 1 |
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