Commission Decision of 10 October 2001 relating to a proceeding under Article 81 of the EC Treaty (Case COMP/36.264 — Mercedes-Benz) (notified under document number C (2001) 3028) (Only the German text is authentic) (Text with EEA relevance) (2002/760/EC)

Published date25 September 2002
CourtEuropean Commission
Konsolidierter TEXT: 32002D0760 — DE — 25.09.2002

2002D0760 — DE — 25.09.2002 — 000.001


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►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2001 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.264 — Mercedes-Benz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3028) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) ►C1 (2002/760/EG) (ABl. L 257, 25.9.2002, p.1)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 258 vom 26.9.2002, S. 36 (760/02)



▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2001

bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag

(Sache COMP/36.264 — Mercedes-Benz)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3028)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

►C1 (2002/760/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 — Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3, 15 Absatz 2 und 16 Absatz 1,

auf den Beschluss der Kommission vom 30. März 1999 hin, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten,

nachdem dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 ( 3 ) zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:SACHVERHALTVERFAHREN
(1) Die Kommission erhielt seit Anfang 1995 Schreiben von Verbrauchern, die sich über Behinderungen des Exports von Neufahrzeugen der Marke Mercedes-Benz durch die Konzernunternehmen der Daimler-Benz AG in verschiedenen Mitgliedstaaten beschwerten. Die Kommission verfügte damit über Anhaltspunkte dafür, dass zum Daimler-Benz-Konzern gehörende Unternehmen eine gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende Marktabschottung betreiben.
(2) Am 4.12.1996 hat die Kommission Nachprüfungsentscheidungen nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 erlassen. Die Nachprüfungen wurden am 11. und 12.12.1996 bei folgenden Unternehmen durchgeführt:
Deutschland: Daimler-Benz AG, Stuttgart; Mercedes-Benz AG, Stuttgart;
Belgien: Mercedes-Benz Belgium SA/NV; Van Steen SA/NV, Mechelen;
Niederlande: Mercedes-Benz Nederland NV, Utrecht; Autocentrum Pordon BV, Utrecht; Van Kooy BV, Hilversum;
Spanien: Mercedes-Benz España SA, Madrid; Itarsa, Madrid; Itra SL, Madrid.
(3) Am 21.10.1998 hat die Kommission ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an die Daimler-Benz AG gerichtet, das am 10.11.1998 beantwortet wurde. Am 15.6.2001 hat die Kommission ein weiteres Auskunftersuchen an die DaimlerChrysler AG gerichtet, das am 9.7.2001 beantwortet wurde.
(4) Am 31.3.1999 hat die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die DaimlerChrysler AG geschickt.
(5) Die DaimlerChrysler AG hat mit Schreiben vom 14.6.1999 schriftlich und am 29.6.1999 in einer mündlichen Anhörung zu den Beschwerdepunkten Stellung genommen. Sie hat ferner am 7.12.1999 ein Gutachten von Prof. Ulmer zur Beurteilung des Kfz-Vertriebs über Handelsvertreter in Deutschland nach Artikel 81 Absatz 1 vorgelegt. Am 4.9.2000 hat DaimlerChrysler einen weiteren Schriftsatz zur Beweiswürdigung eingereicht, in dem auf die Beweiswürdigung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 6.7.2000 in der Rechtssache T-62/98, Volkswagen/Kommission (Slg. 2000, II-2707) hingewiesen wird.
(6) Diese Entscheidung beruht auf den bei den Nachprüfungen gefundenen Unterlagen, den Antworten zu den Auskunftsersuchen und den Stellungnahmen der DaimlerChrysler AG.
DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN UND IHR VERTRIEBSNETZDAIMLERCHRYSLER AG
(7) Die Daimler-Benz AG ist am 21.12.1998 mit der DaimlerChrysler AG aufgrund des „Business combination agreement“ vom 7.5.1998 verschmolzen worden. Die DaimlerChrysler AG ist damit Rechtsnachfolgerin der Daimler-Benz AG geworden. Deren sämtliche Rechte, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sind nach § 20 Ziffer 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) ( 4 ) damit auf die DaimlerChrysler AG übergegangen ( 5 ). Der weltweite Umsatz von DaimlerChrysler betrug im Jahr 2000 weltweit 162,384 Mrd. EUR, in der Gemeinschaft lag er bei 50,348 Mrd. EUR.
(8) Mit dem Absatz von weltweit 1 052 742 Personenkraftwagen der Marke Mercedes-Benz wurde im Jahr 2000 ein Umsatz von 43,133 Mrd. EUR erzielt. In der Gemeinschaft wurden im Jahr 2000 666 198 Mercedes-Benz-Personenwagen abgesetzt und damit ein Umsatz von 25,050 Mrd. EUR erzielt ( 6 ).
DAIMLER-BENZ AG UND MERCEDES-BENZ AG
(9) Die Daimler-Benz AG war bis 21.12.1998 die Konzernobergesellschaft des Daimler-Benz-Konzerns. Dieser war mit Tochtergesellschaften in den Bereichen Herstellung und Vertrieb von Kraftfahrzeugen, Autoelektronik, Schienenfahrzeugen, Dieselmotoren, Luft- und Raumfahrt sowie Verteidigungssystemen, Finanzdienstleistungen, Versicherungsmaklerei, Informationstechnologie, Telekommunikation, Handel und Grundstücksmanagement-Dienstleistungen weltweit tätig.
(10) Der konsolidierte weltweite Konzernumsatz der Daimler-Benz AG betrug 1997 64 963 Millionen ECU, der Umsatz in der Gemeinschaft 37 995 Millionen ECU. Der Konzernumsatz bei PKW betrug im Jahre 1997 weltweit 21 995 Millionen ECU.
(11) Die Herstellung und der Vertrieb von Personenkraftfahrzeugen und Nutzfahrzeugen unter der Marke Mercedes-Benz erfolgte bis 1989 durch die Daimler-Benz AG bzw. ihre Tochtergesellschaften. Von 1989 bis 26.5.1997 erfolgte die Herstellung von Personenwagen durch die Tochtergesellschaft der Daimler-Benz AG, die Mercedes-Benz AG. In Deutschland erfolgte der Vertrieb direkt durch die Mercedes-Benz AG. In Belgien und Spanien erfolgte er über die Tochtergesellschaften der Daimler-Benz AG, die Mercedes-Benz Belgium SA/NV und die Mercedes-Benz España SA.
(12) Die Mercedes-Benz AG wurde am 26.5.1997 durch Verschmelzung auf die Daimler-Benz AG übertragen. Mercedes-Benz ist ab diesem Tag der für das Fahrzeuggeschäft zuständige Geschäftsbereich innerhalb der Daimler-Benz AG, jetzt der DaimlerChrysler AG. Der Einfachheit halber wird im Folgenden gegebenenfalls von „Mercedes-Benz“ gesprochen, unabhängig davon, ob es sich um die Daimler-Benz AG (bis 1989), die Mercedes-Benz AG (bis 1997), die Daimler-Benz AG (1997/98) oder die DaimlerChrysler AG (ab 1998) handelt.
(13) Der Umsatz mit Mercedes-Benz-Personenwagen einschließlich Verkäufe an Firmenangehörige betrug in Deutschland im Jahr 2000 15,494 Mrd. EUR ( 7 ).
(14) Das PKW-Geschäft in Deutschland stellt sich wie folgt dar ( 8 ):

(in Mio. EUR)
Umsatzohne Verkäufe an Firmenangehörige 1998 1999 2000
10900 12291 13154


Absatz 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000
(*) Geschäftsgeheimnis.
(15) Der Vertrieb ( 9 ) von Mercedes-Benz-Personenwagen erfolgt in Deutschland im Wesentlichen über 43 (1996), 41 (1998) bzw. 35 (2000) konzernzugehörige Niederlassungen, über 237 (1996), 208 (1998) bzw. 110 (2000) Vertreter (auch Vertragspartner genannt), die nach deutschem Handelsrecht den Status eines Handelsvertreters in der Form eines Vermittlungsvertreters haben (§ 84 Absatz 1 Satz 1, 1. Alternative, Handelsgesetzbuch (HGB)), und über drei Kommissionäre (sog. Großvertreter) ( 10 ), von denen ein Unternehmen ein Konzernunternehmen von Mercedes-Benz ist ( 11 ). Die Großvertreter handeln nach außen zwar im eigenen Namen, sind im Innenverhältnis zu Mercedes-Benz aber den anderen Vertretern gleichgestellt ( 12 ). Da die Großvertreterverträge und Vertreterverträge weitgehend inhaltlich identisch sind, gelten die folgenden Ausführungen zu den Vertretern entsprechend auch für die nicht konzernangehörigen Großvertreter, sofern nichts anderes vermerkt ist. Ferner gibt es in Deutschland ca. 500 Vertragswerkstätten. Diese können als Handelsvertreter im Nebenberuf nach § 92 b HGB Neufahrzeugverkäufe an den für ihr Gebiet zuständigen Vertreter oder die zuständige Mercedes-Benz-Niederlassung vermitteln. Von den in Deutschland verkauften Mercedes-Benz-Personenwagen wurden im Durchschnitt der Jahre 1996 bis 2000 rund […] % über Niederlassungen von Mercedes-Benz und rund […] % über die als Vermittlungsvertreter agierenden Vertragspartner (im Folgenden: „Vertreter“) abgesetzt. Auch wenn auf die Höhe der Umsätze der über diese Vertriebsunternehmen jeweils abgesetzten Neufahrzeuge abgestellt wird, ergeben sich diese Prozentsätze ( 13 ). Die Absätze/Umsätze der deutschen Vertragswerkstätten, die Kaufverträge für Neufahrzeuge entweder für eine Niederlassung oder einen Vertreter vermitteln, sind in diesen Prozentzahlen enthalten und betragen insgesamt etwa […] %.
(16) Die deutschen (hauptberuflichen) Vertreter von Mercedes-Benz tragen nach dem Vertretervertrag ( 14 ) (VV) eine Reihe von Risiken, die mit ihrer Vermittlungstätigkeit bei neuen Personenwagen untrennbar verbunden sind. Diese sind in den Randnummern 153 ff. im Einzelnen dargelegt.
MERCEDES-BENZ BELGIUM SA/NV
(17) Die Mercedes-Benz Belgium SA/NV (im Folgenden: MBBel) war eine Tochtergesellschaft der Daimler-Benz Holding Belgium SA, die wiederum mittelbar oder unmittelbar von der Daimler-Benz AG beherrscht wurde. MBBel war seit einem nicht bekannten Datum eine unmittelbare 100 %ige Tochtergesellschaft der Daimler-Benz AG. Seit dem
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