Commission Decision of 18 May 1987 authorizing methods for grading pig carcases in Ireland (Only the English text is authentic) (87/293/EEC)

Published date06 June 1987
Subject Mattercarne suina,carne de cerdo,viande de porc
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 146, 6 giugno 1987,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 146, 6 de junio de 1987,Journal officiel des Communautés européennes, L 146, 6 juin 1987
Konsolidierter TEXT: 31987D0293 — DE — 22.12.1999

1987D0293 — DE — 22.12.1999 — 002.001


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►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Mai 1987 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Irland (Nur der englische Text ist verbindlich) (87/293/EWG) (ABl. L 146, 6.6.1987, p.66)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 (89/52/EWG) L 20 33 25.1.1989
M2 Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1993 (93/320/EWG) L 123 34 19.5.1993
►M3 Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 1994 (94/362/EG) L 159 61 28.6.1994
►M4 Entscheidung der Kommission vom 8. April 1998 (98/284/EG) L 128 69 30.4.1998
►M5 Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1999 L 9 29 13.1.2000



▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Mai 1987

zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Irland

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(87/293/EWG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1475/86 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper ( 3 ), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3530/86 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 bestimmt, daß die Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Wege einer Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, zu erfolgen hat. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, daß ihr statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet. Dieses Höchstmaß ist in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper ( 5 ), festgelegt worden.

Die Regierung Irlands hat bei der Kommission die Zulassung dreier Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper beantragt und die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 geforderten Einzelheiten vorgelegt. Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, daß die Bedingungen für die Zulassung der drei Einstufungsverfahren erfüllt sind.

Änderungen der Geräte oder der Einstufungsverfahren können nur durch eine neue, aufgrund der gewonnenen Erfahrungen ergangene Entscheidung der Kommission zugelassen werden. Zu diesem Falle kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Folgende Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 werden in Irland zugelassen:

das „Fat-O-Meater (FOM)“ genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs genannt sind,

das „Hennessy Grading Probe (HGP2)“ genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs genannt sind.

▼M5 —————

▼M3 —————

▼B

Artikel 2

Änderungen der Geräte oder der Schätzverfahren sind nicht zulässig.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.




▼M1

ANHANG I

VERFAHREN DER EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN IRLAND

▼B

TEIL 1

Fat-O-Meater (FOM)

1. Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das „Fat-O-Meater (FOM)“ genannte Gerät verwendet.

2. Das Gerät ist mit seiner Sonde von 6 mm Durchmesser mit einer Photodiode vom Typ Siemens SFH 950/960 ausgestattet und hat einen Meßbereich von 5 bis 105 mm. Die Meßwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgesetzt.

▼M3

3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

▼M4

ŷ = 60,91 − 0,839 x1 + 0,150 x2

▼M3

dabei ist

ŷ = der geschätzte Muskelfleischanteil...

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