Commission Decision of 8 May 1996 establishing an inventory and a common nomenclature of ingredients employed in cosmetic products (Text with EEA relevance) (96/335/EC)

Published date01 June 1996
Subject Matterravvicinamento delle legislazioni,ostacoli tecnici,aproximación de las legislaciones,obstáculos técnicos,rapprochement des législations,entraves techniques
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 132, 1 giugno 1996,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 132, 1 de junio de 1996,Journal officiel des Communautés européennes, L 132, 1 juin 1996
Konsolidierter TEXT: 31996D0335 — DE — 09.02.2006

1996D0335 — DE — 09.02.2006 — 001.001


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►B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8 Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel (Text von Bedeutung für den EWR) (96/335/EG) (ABl. L 132, 1.6.1996, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. Februar 2006 L 97 1 5.4.2006




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8 Mai 1996

zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(96/335/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/34/EG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5a und Artikel 7 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetologie,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Liste der in den kosmetischen Mitteln enthaltenen Bestandteile soll zwei Teile umfassen, von denen der eine die Ausgangsstoffe für die Riech- und Aromastoffe und der andere die übrigen Stoffe abdeckt.

Diese Liste soll Angaben enthalten über die Identität des Bestandteils, insbesondere die chemische Bezeichnung, die INCI-Bezeichnung (vormals CTFA-Bezeichnung), die Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs (Ph. Eur.), den INN, die IUPAC-Bezeichnung, die EINECS/ELINCKS-, CAS- und die Colour-Index-Nummer, die gemeinsame Bezeichnung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG, ferner die Funktionen und gegebenenfalls die Einschränkungen sowie die Anwendungsbedingungen und Warnhinweise, die auf dem Etikett stehen müssen.

Abgesehen davon, daß es von Vorteil ist, die in den kosmetischen Mitteln verwendeten Bestandteile zu kennen, ist die Liste auch in Zusammenhang zu sehen mit Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG, der die Verpflichtung festschreibt, auf dem Erzeugnis und/oder der Verpackung den Verwendungszweck des Erzeugnisses und die Liste der Bestandteile anzubringen; dies gilt für kosmetische Mittel, die ab dem 1. Januar 1997 auf den Markt gebracht werden.

Die vorgeschlagene Liste muß so vollständig sein, daß sie die Angabe der Bestandteile im Rahmen der Etikettierung der kosmetischen Mittel ermöglicht.

Sie hat gleichwohl bloß informatorischen Charakter und stellt nicht eine Liste der zur Verwendung in kosmetischen Mitteln zugelassenen Stoffe dar.

Die Liste muß regelmäßig aktualisiert werden.

Mit Hilfe einer gemeinsamen Nomenklatur wird es möglich sein, die Stoffe in allen Mitgliedstaaten anhand ein und derselben Bezeichnung zu identifizieren, so daß die Verbraucher in der Lage sein werden, Stoffe, von denen ihnen (z. B. wegen einer Allergie) gegebenenfalls abgeraten wurde, leicht zu erkennen, und zwar unabhängig davon, wo in der Gemeinschaft sie ihre kosmetischen Mittel erwerben.

Die INCI-Bezeichnungen (INCI: International Nomenclature Cosmetic Ingredient) erfüllen diese Anforderungen bestens, sie sind relativ einfach und werden außerdem bereits auf internationaler Ebene verwendet.

Die in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung von technischen Hemmnissen im Handel mit kosmetischen Mitteln an den technischen Fortschritt —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Die in Artikel 5a der Richtlinie 76/768/EWG vorgesehene Liste der in den kosmetischen Mitteln enthaltenen Bestandteile wird im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Die INCI-Bezeichnungen (INCI: International Nomenclature Cosmetic Ingredient) in der obengenannten Liste stellen die gemeinsame Nomenklatur im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG dar.




ANHANG

LISTE DER BESTANDTEILE KOSMETISCHER MITTEL

ALLGEMEINE EINFÜHRUNG

1. Die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel ( 3 ) (im folgenden „Kosmetikrichtlinie“) sieht vor, daß die Kommission nach dem Verfahren des Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt (CAPT) gemäß Artikel 10 der Richtlinie 76/768/EWG insbesondere auf der Grundlage der von der betreffenden Industrie gelieferten Angaben eine Liste der in den kosmetischen Mitteln enthaltenen Bestandteile erstellt. Die Liste soll informatorischen Charakter haben und nicht eine Liste der zur Verwendung in kosmetischen Mitteln zugelassenen Stoffe darstellen. Die Liste soll zwei Teile umfassen, und zwar über
die Ausgangsstoffe für die Riech- und Aromastoffe,
die übrigen Stoffe.
Die Liste soll Angaben enthalten über die Identität des Bestandteils, insbesondere die INCI-Bezeichnung (vormals CTFA-Bezeichnung), die Bezeichnung gemäß dem Europäischen Arzneibuch (Ph. Eur.), den INN, die IUPAC- und die chemische Bezeichnung, die EINECS/ELINCS-, die CAS- und die Colour-Index-Nummer, die gemeinsame Bezeichnung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG, letztgültige Fassung, ferner die Funktionen und Einschränkungen sowie gegebenenfalls die obligatorisch anzugebenden Anwendungsbedingungen und Warnhinweise. Abgesehen davon, daß es von Vorteil ist, die in den kosmetischen Mitteln, deren Unschädlichkeit man gewährleisten soll, verwendeten Bestandteile zu kennen, ist die Liste auch in Zusammenhang zu sehen mit dem neuen Artikel 6 Absatz 1 (Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 93/35/EWG), der die Verpflichtung festschreibt, auf dem Erzeugnis und/oder der Verpackung (für die Liste: nur auf der Verpackung) den Verwendungszweck des Erzeugnisses und die Liste der Bestandteile anzubringen; dies gilt für kosmetische Mittel, die ab dem 1. Januar 1997 auf den Markt gebracht werden. Ferner gibt die Richtlinie 93/35/EWG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zu verlangen, daß die Bestandteile in einer leichtverständlichen Sprache abgefaßt werden; zu diesem Zweck hat die Kommission nach dem Verfahren des CAPT eine gemeinsame Nomenklatur der Bestandteile zu erstellen (Artikel 1 Absatz 10 der Richtlinie 93/35/EWG, mit dem Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG geändert wird). Mit Hilfe dieser gemeinsamen Nomenklatur wird es möglich sein, die Stoffe in allen Mitgliedstaaten anhand ein und derselben Bezeichnung zu identifizieren, so daß die Verbraucher in der Lage sein werden, Stoffe, von denen ihnen (z. B. wegen einer Allergie) gegebenenfalls abgeraten wurde, leicht zu erkennen, und zwar unabhängig davon, wo in der Europäischen Union sie ihre kosmetischen Mittel erwerben. Gemäß der Entscheidung der Kommission vom … stellt die Gesamtheit der INCI-Bezeichnungen die gemeinsame Nomenklatur dar.
2. Die von der Kommission vorgeschlagene Liste umfaßt die beiden in der Richtlinie 93/35/EWG vorgesehenen Teile, nämlich:
eine Liste der Bestandteile kosmetischer Mittel, die keine Ausgangsstoffe für Riech- und Aromastoffe sind (Teil I)
und
eine Liste der Ausgangsstoffe für die Riech- und Aromastoffe (Teil II).
Die vorgeschlagene Liste ist die beste Lösung, die sich innerhalb der in der Richtlinie 93/35/EWG vorgeschriebene sehr knapp bemessenen Fristen finden ließ. Sie erfüllt die zweifache Anforderung, einerseits so vollständig zu sein, daß sie die Etikettierung der kosmetischen Mittel ermöglicht, und andererseits so korrekt und eingehend zu sein, wie nur möglich. Gleichwohl stellt die Richtlinie 93/35/EWG in Artikel 1 Absatz 4 Ziffer 3 klar, daß die Liste regelmäßig aktualisiert werden muß.

▼M1

TEIL I

BESTANDTEILE KOSMETISCHER MITTEL, DIE KEINE AUSGANGSSTOFFE FÜR RIECH- UND AROMASTOFFE SIND

Einleitung

Diese Liste wurde erstellt auf der Grundlage von Angaben der europäischen Kosmetikhersteller, vertreten durch die Europäischen Industrie-Verbände für Parfümerie- und Körperpflegemittel (COLIPA).

Die Liste deckt alle in Artikel 5a der Kosmetikrichtlinie vorgesehenen Rubriken ab: Identität, übliche Funktion(en) und Einschränkungen. Die Bestandteile sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, und zwar basierend auf den INCI-Bezeichnungen, die in ihrer Gesamtheit die gemeinsame Nomenklatur für die Etikettierung in der Europäischen Union darstellen.

Die Liste enthält folgende Felder:

1. INCI-Bezeichnung

Hiermit ist die gemeinsame Nomenklatur für die Angabe der Bestandteile auf der Verpackung kosmetischer Mittel gemeint. Die für die Nomenklatur verwendeten Konventionen sind beigefügt.

Die Abkürzung „INCI“ steht für International Nomenclature Cosmetic Ingredient. Sie bezieht sich auf eine neue Terminologie, die von COLIPA entwickelt wurde, um dem Bedarf an einer wirklich internationalen Vorgehensweise zu entsprechen. Es sollte beachtet werden, dass die in Artikel 5a der Kosmetikrichtlinie angesprochene Abkürzung CFTA durch INCI als die korrekte Bezeichnung für die Nomenklatur ersetzt worden ist. Eine INCI-Bezeichnung kann verschiedene chemische Verbindungen abdecken.

Wie in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Kosmetikrichtlinie angegeben, ist bei kosmetischen Farbstoffen die Colour-Index-Nummer (CI) oder der in Anhang IV aufgelistete Name zur Angabe der Bestandteile zu verwenden. Daher übernimmt die CI-Nummer für derartige Bestandteile die Funktion der INCI-Bezeichnung.

2. INN-Bezeichnung

Dieses Feld enthält den International Non-proprietary Name (= internationaler Freiname), der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlen wird. Er wird angegeben, sofern vorhanden.

3. Ph.-Eur.-Bezeichnung

Hiermit ist der Name gemäß Pharmacopoea Europaea (Europäisches Arzneibuch) gemeint. Er wird angegeben, sofern vorhanden.

4. CAS-Nummer

Dieses Feld...

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