Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date31 March 2017
Subject Matterlibera circolazione dei capitali,Libertà di stabilimento,libre circulación de capitales,Libertad de establecimiento,libre circulation des capitaux,Liberté d'établissement
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 87, 31 marzo 2017,Diario Oficial de la Unión Europea, L 87, 31 de marzo de 2017,Journal officiel de l'Union européenne, L 87, 31 mars 2017
Konsolidierter TEXT: 32017R0577 — DE — 31.03.2017

02017R0577 — DE — 31.03.2017 — 000.001


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►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/577 DER KOMMISSION vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 174)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 264 vom 13.10.2017, S. 25 (2017/577)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/577 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) ►C1 Diese Verordnung legt für die Zwecke der Berechnungen und der Anpassung der Regelungen für die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz sowie der Handelspflichten die Einzelheiten zu den Datenanforderungen, die von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, und die Einzelheiten zu den Antworten auf diese Anforderungen fest, die von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Bereitstellern konsolidierter Datenträger (CTP) zu übermitteln sind, damit insbesondere Folgendes bestimmt wird:

a) ob der Markt für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente liquide ist;

b) die Schwellenwerte für Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;

c) die Schwellenwerte für einen Aufschub im Zusammenhang mit der Nachhandelstransparenz für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;

d) wann die Liquidität einer Klasse von Finanzinstrumenten unter einen spezifizierten Schwellenwert fällt;

e) ob eine Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer ist;

f) die Standardmarktgröße für mit Eigenkapitalinstrumenten und ähnlichen Instrumenten handelnde systematische Internalisierer und — für mit Nichteigenkapitalinstrumenten handelnde systematische Internalisierer — der für das Instrument typische Umfang;

g) für Eigenkapitalinstrumente und ähnliche Instrumente das gesamte Handelsvolumen in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von ►C1 der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte und der Referenzkursausnahme in den vorangegangenen 12 Monaten Gebrauch gemacht wurde;

h) ob die Derivate zur Erfüllung der für Derivate geltenden Handelspflicht ausreichend liquide sind.

Artikel 2

Inhalt der Datenanforderungen und zu meldende Informationen

(1) Für die Zwecke der Berechnungen, die an einem vorab festgelegten Datum oder in vorab festgelegter Häufigkeit vorgenommen werden, stellen die Handelsplätze, APA und CTP den zuständigen Behörden sämtliche Daten zur Verfügung, die für die in den folgenden Verordnungen festgelegten Berechnungen erforderlich sind:

a) Delegierte Verordnung (EU) 2017/587;

b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583;

(2) Zur Kontrolle und Anpassung der Schwellenwerte und Parameter, auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis f und Buchstabe h Bezug genommen wird, können die zuständigen Behörden erforderlichenfalls bei Handelsplätzen, APA und CTP weitere Informationen anfordern.

(3) Die zuständigen Behörden dürfen sämtliche Daten anfordern, die die ESMA im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2020 berücksichtigen muss, einschließlich Daten

a) zur Durchschnittsfrequenz der Geschäfte;

b) zum Durchschnittsvolumen und zur Durchschnittsverteilung der Geschäfte;

c) zur Zahl und Art der Marktteilnehmer;

d) zu den durchschnittlichen Spreads.

Artikel 3

Häufigkeit der Datenanforderungen und Beantwortungsfristen für Handelsplätze, APA und CTP

(1) Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die Daten, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Bezug genommen wird, täglich.

(2) Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die in einem Ad-hoc-Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 2 angeforderten Daten binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern eine Reaktion innerhalb eines kürzeren Zeitraums, der in dem Ersuchen genannt wird.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 übermitteln Handelsplätze und CTP Daten, die für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens genutzt werden, nach Artikel 6 Absätze 6 bis 9.

Artikel 4

Format der Datenanforderungen

Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die Daten, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, in einem einheitlichen XML-Format und, sofern vorhanden, gemäß etwaigen anderen Spezifikationen für Inhalt und Format, die eine effiziente und automatisierte Datenübermittlung und die Konsolidierung der Daten mit ähnlichen Daten aus anderen Quellen erleichtern sollen.

Artikel 5

Art der zu speichernden Daten und Frist, während der die Handelsplätze, APA und CTP die Daten...

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