Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date31 March 2017
Subject MatterLibertà di stabilimento,Libertad de establecimiento,Liberté d'établissement
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 87, 31 marzo 2017,Diario Oficial de la Unión Europea, L 87, 31 de marzo de 2017,Journal officiel de l'Union européenne, L 87, 31 mars 2017
Konsolidierter TEXT: 32017R0576 — DE — 31.03.2017

02017R0576 — DE — 31.03.2017 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/576 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 166)


Berichtigt durch:

C1 Berichtigung, ABl. L 235 vom 13.9.2017, S. 32 (2017/576)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/576 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Inhalt und zum Format der Informationen, die jährlich von Wertpapierfirmen zu auf Handelsplätzen ausgeführten Kundenaufträgen, systematischen Internalisierern, Market-Makern, sonstigen Liquiditätsgebern oder anderen Stellen, deren in einem Drittland ausgeübte Funktion mit derjenigen einer der vorgenannten Stellen vergleichbar ist, zu veröffentlichen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „passiver Auftrag“ einen in das Auftragsbuch eingetragenen Auftrag, der Liquidität bereitstellt;

b) „aggressiver Auftrag“ einen in das Auftragsbuch eingetragenen Auftrag, der Liquidität entzieht;

c) „gelenkter Auftrag“ einen Auftrag, bei dem der Kunde vor der Ausführung eines Auftrags einen bestimmten Handelsplatz angegeben hat.

Artikel 3

Informationen zu den fünf wichtigsten Handelsplätzen sowie zur erreichten Ausführungsqualität

1. Wertpapierfirmen veröffentlichen für alle ausgeführten Kundenaufträge und jede in Anhang I aufgeführte Kategorie von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind. Informationen zu Kleinanlegern sind in dem in Tabelle 1 des Anhangs II festgelegten Format zu veröffentlichen; Informationen zu professionellen Kunden sind in dem in Tabelle 2 des Anhangs II festgelegten Format zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Informationen (Aufträge im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) sind auszuschließen):

a) Kategorie von Finanzinstrumenten;

b) Name und Kennung des Handelsplatzes;

c) Volumen der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtvolumens der ausgeführten Aufträge;

d) Anzahl der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz der insgesamt ausgeführten Aufträge;

e) Prozentsatz der unter Buchstabe d genannten ausgeführten Aufträge, die auf passive und aggressive Aufträge entfallen;

f) Prozentsatz der unter Buchstabe d genannten Aufträge, die auf gelenkte Aufträge entfallen;

g) Angabe, ob die Wertpapierfirma im Vorjahr in der jeweiligen Kategorie von Finanzinstrumenten im Durchschnitt weniger als ein Handelsgeschäft pro Geschäftstag getätigt hat.

2. Wertpapierfirmen veröffentlichen für alle im Rahmen von SFT ausgeführten Kundenaufträge und jede in Anhang I aufgeführte Kategorie von Finanzinstrumenten in dem in Tabelle 3 des Anhangs II festgelegten Format die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Informationen:

a) Volumen der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtvolumens der ausgeführten Aufträge;

b) Anzahl der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz der insgesamt ausgeführten Aufträge;

c) Angabe, ob die Wertpapierfirma im Vorjahr in der jeweiligen Kategorie von Finanzinstrumenten im Durchschnitt weniger als ein Handelsgeschäft pro Geschäftstag getätigt hat.

3. Wertpapierfirmen veröffentlichen für jede Kategorie von Finanzinstrumenten eine Zusammenfassung der Auswertungen und Schlussfolgerungen aus der genauen Überwachung der erreichten Ausführungsqualität für die Handelsplätze, auf denen sie alle Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben. Die Informationen umfassen Folgendes:

a) eine Erläuterung der relativen Bedeutung, die die Firma den Ausführungsfaktoren Kurs, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und allen sonstigen Überlegungen, einschließlich qualitativer Faktoren bei...

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