Reglamento Delegado (UE) n o 1255/2014 de la Comisión de 17 de julio de 2014 que complementa el Reglamento (UE) n o  223/2014 del Parlamento Europeo y del Consejo relativo al Fondo de Ayuda Europea para las personas más desfavorecidas mediante el establecimiento del contenido de los informes de ejecución anuales y del informe de ejecución final, incluida la lista de indicadores comunes

Published date25 November 2014
Subject Matterpolitica sociale,informazione e verifiche,politique sociale,informations et vérifications,política social,información y verificación
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 337, 25 novembre 2014,Journal officiel de l'Union européenne, L 337, 25 novembre 2014,Diario Oficial de la Unión Europea, L 337, 25 de noviembre de 2014
Konsolidierter TEXT: 32014R1255 — DE — 25.11.2014

02014R1255 — DE — 25.11.2014 — 000.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1255/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 46)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 37 (Nr. 1255/2014)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1255/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren



Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren festgelegt.

Artikel 2

Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte und Liste der Indikatoren

(Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)

(1) Die jährlichen Durchführungsberichte und die Schlussberichte müssen folgende Elemente beinhalten:

a) Angaben zur Durchführung des Programms unter Verwendung der gemeinsamen Indikatoren für die teilweise oder vollständig abgeschlossenen Vorhaben;

b) Angaben zu den Maßnahmen und Bewertung derselben unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 11 und gegebenenfalls Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 niedergelegten Grundsätze.

Zusätzlich zu den Informationen gemäß Unterabsatz 1 müssen die jährlichen Durchführungsberichte und die Schlussberichte für OP II Daten für die programmspezifischen Indikatoren, die quantifizierten Zielwerte und Angaben zu den Änderungen der Ergebnisindikatoren beinhalten sowie Angaben zu den Fortschritten hinsichtlich der Erreichung der Einzelziele des operationellen Programms und eine Bewertung derselben.

(2) Die Indikatoren gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind im Anhang aufgeführt.

(3) ►C1 Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 müssen die Schlussberichte sowie die 2017 und 2022 einzureichenden jährlichen Durchführungsberichte Angaben über den Beitrag zur Erreichung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 aufgeführten Einzelziele und allgemeinen Ziele des FEAD sowie eine Bewertung dieses Beitrags enthalten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP I UND OP II

Inputindikatoren

(1) Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben wie in dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung für die Vorhaben enthält, genehmigt

(2) Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen öffentlichen Ausgaben

davon (sofern relevant):

a) Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe

b) Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Gewährung materieller Basisunterstützung

(3) Gesamtbetrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben

Beträge sind in EUR anzugeben.

GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP I

Outputindikatoren in Bezug auf die Verteilung von...

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