Commission Delegated Regulation (EU) No 1042/2014 of 25 July 2014 supplementing Regulation (EU) No 514/2014 with regard to the designation and management and control responsibilities of Responsible Authorities and with regard to status and obligations of Audit Authorities

Published date03 October 2014
Subject Matterspazio di libertà, sicurezza e giustizia,giustizia e affari interni,espace de liberté, de sécurité et de justice,justice et affaires intérieures,espacio de libertad, seguridad y justicia,justicia y asuntos de interior
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 289, 3 ottobre 2014,Journal officiel de l'Union européenne, L 289, 3 octobre 2014,Diario Oficial de la Unión Europea, L 289, 3 de octubre de 2014
Konsolidierter TEXT: 32014R1042 — DE — 16.10.2018

02014R1042 — DE — 16.10.2018 — 001.001


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►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1042/2014 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 3)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1291 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2018 L 241 1 26.9.2018




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1042/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a) „benennende Behörde“ die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannte Behörde eines Mitgliedstaats auf Ministerialebene, die die zuständige Behörde benennt;

b) „befugte Behörden“ die zuständige Behörde, die Prüfbehörde und gegebenenfalls die beauftragte Behörde, die in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannt werden;

c) „SFC2014“ das durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission ( 1 ) eingerichtete elektronische Informationssystem;

d) „Finanzhilfevereinbarung“ eine Vereinbarung oder ein gleichwertiges Rechtsinstrument, auf dessen Grundlage die zuständige Behörde dem Begünstigten Finanzhilfen zum Zwecke der Durchführung eines Projekts im Rahmen des nationalen Programms bereitstellt.



KAPITEL II

DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE



ABSCHNITT I

Benennung der zuständigen Behörde

Artikel 2

Kriterien und Verfahren für die Benennung der zuständigen Behörde

(1) Die Einrichtung, die als zuständige Behörde benannt werden soll, muss über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle verfügen, die die im Anhang festgelegten Kriterien („die Benennungskriterien“) erfüllen. Die Benennungskriterien beziehen sich auf:

a) das interne Umfeld,

b) die Kontrolltätigkeiten,

c) die interne Information und Kommunikation,

d) das interne Monitoring und die interne Berichterstattung.

Die Mitgliedstaaten können weitere Benennungskriterien festlegen, um der Größe, den Zuständigkeiten und anderen Eigenschaften der zuständigen Behörde Rechnung zu tragen.

(2) Die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannte Prüfstelle bewertet, ob die potenzielle zuständige Behörde den Benennungskriterien im Anhang erfüllt, und dokumentiert die Ergebnisse, Schlussfolgerungen und Urteile ihrer Prüfung in einem an die benennende Behörde gerichteten Prüfbericht.

(3) Ist die benennende Behörde der Ansicht, dass die potenzielle zuständige Behörde die Benennungskriterien nicht erfüllt, so erteilt sie dieser Einrichtung genaue Anweisungen für die Beseitigung ihrer Mängel und gibt ihr eine Frist, innerhalb der sämtliche Kriterien zu erfüllen sind, bevor sie als die zuständige Behörde benannt werden kann.

Bis die Kriterien erfüllt sind, kann die Einrichtung für höchstens 12 Monate vorläufig als zuständige Behörde benannt werden. Die Länge dieses vorläufigen Zeitraums muss im Verhältnis zu den festgestellten Mängeln stehen.

(4) Nach der Benennung der zuständigen Behörde teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission unverzüglich über SFC2014 mit. Mit dieser Mitteilung übermittelt der Mitgliedstaat Unterlagen, aus denen Folgendes hervorgeht:

a) die Aufteilung der wichtigsten Zuständigkeiten zwischen den Organisationseinheiten der zuständigen Behörde,

b) gegebenenfalls ihre Beziehung mit beauftragten Behörden, die Tätigkeiten, die an diese übertragen werden sollen, und die wichtigsten Verfahren zur Überwachung dieser Tätigkeiten und

c) eine Zusammenfassung der wichtigsten Verfahren für die Bearbeitung finanzieller Forderungen von Begünstigten und für die Genehmigung und Erfassung von Ausgaben.

Artikel 3

Überwachung der zuständigen Behörde und Überprüfung der Benennung

(1) Die benennende Behörde überwacht die zuständige Behörde, insbesondere auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen, und trifft Folgemaßnahmen zu allen festgestellten Mängeln.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die darauf hindeuten, dass die zuständige Behörde die Benennungskriterien nicht mehr erfüllt, der benennenden Behörde unverzüglich gemeldet werden.

(3) Wenn die zuständige Behörde die Benennungskriterien nicht mehr vollumfänglich erfüllt oder ihr System der internen Kontrolle so mangelhaft ist, dass es ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigt, erlegt die benennende Behörde der zuständigen Behörde einen Probezeitraum auf. In diesem Fall erstellt die benennende Behörde einen Plan für Abhilfemaßnahmen, den die zuständige Behörde innerhalb eines der Schwere des Mangels angemessenen Zeitraums umsetzen muss. Dieser Zeitraum beträgt höchstens 12 Monate ab dem Beginn des Probezeitraums.

(4) Die benennende Behörde informiert die Kommission umgehend über jegliche gemäß Absatz 3 erstellten Pläne für Abhilfemaßnahmen und hält die Kommission über die Fortschritte bei deren Umsetzung auf dem Laufenden.

(5) Wird die Benennung der zuständigen Behörde aufgehoben, so benennt die benennende Behörde umgehend eine andere zuständige Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 2 dieser Verordnung, um sicherzustellen, dass die Zahlungen an die Begünstigten ohne Unterbrechung fortgesetzt werden.

(6) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat keinen Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 3 erstellt hat oder dass die zuständige Behörde ihre Benennung beibehält, obwohl sie den Plan für Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der auferlegten Frist umgesetzt hat, so befasst sie sich mit den noch bestehenden Mängeln im Rahmen eines Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.



ABSCHNITT II

Verwaltungs- und Kontrollaufgaben der zuständigen Behörde

Artikel 4

Aufgaben der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde verwaltet das nationale Programm im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und führt es denselben Grundsätzen entsprechend durch. Die zuständige Behörde

a) konsultiert Partner gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014,

b) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren des in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Monitoringausschusses;

c) übermittelt der Kommission über SFC2014 einen Vorschlag für das in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannte nationale Programm und etwaige spätere Änderungen;

d) legt im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung die Förderfähigkeitsregeln für Projekte und Projektkosten für alle Tätigkeiten fest, gewährleistet dabei die Gleichbehandlung und vermeidet Interessenkonflikte;

e) organisiert Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und gibt diese bekannt und organisiert die anschließende Auswahl von Projekten zur Finanzierung im Rahmen des nationalen Programms und gibt diese bekannt, im Einklang mit dem Anwendungsbereich und den Zielen der in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten spezifischen Verordnungen und den in Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführten Kriterien;

f) stellt sicher, dass Systeme für die Erhebung der Daten, die für die Meldung der gemeinsamen Indikatoren und der spezifischen Programmindikatoren an die Kommission erforderlich sind, und anderer Daten zur Durchführung des Programms und von Projekten vorhanden sind;

g) nimmt Zahlungen von der Kommission entgegen und leistet Zahlungen an die Begünstigten;

h) gewährleistet die Kohärenz und Komplementarität zwischen den Kofinanzierungen im Rahmen der spezifischen Verordnungen und denen aus anderen einschlägigen Instrumenten des betreffenden Mitgliedstaats und der Union;

i) überwacht die Projekte und prüft, ob die für Projekte angegebenen Ausgaben tatsächlich getätigt wurden und den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats entsprechen;

j) gewährleistet die elektronische Erfassung und Speicherung von Buchführungsdaten für jedes im Rahmen des nationalen Programms durchgeführte Projekt sowie die Erhebung der für das Finanzmanagement, die Überwachung, die Kontrolle und die Bewertung erforderlichen Durchführungsdaten;

k) gewährleistet unbeschadet der nationalen Rechnungslegungsvorschriften, dass Begünstigte und andere Stellen, die an der Durchführung von im Rahmen des nationalen Programms finanzierten Projekten beteiligt sind, für alle Finanzvorgänge im Zusammenhang mit einem Projekt entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

l) stellt sicher, dass die in Artikel 56 und Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Evaluierungen des nationalen Programms innerhalb der vorgegebenen Fristen durchgeführt werden;

m) stellt sicher, dass die unabhängigen Evaluierer zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 56 und Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Evaluierungen und...

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