Commission Delegated Regulation (EU) 2021/1429 of 31 May 2021 amending Regulation (EU) 2018/956 of the European Parliament and of the Council as regards the data on new heavy-duty vehicles to be monitored and reported by Members States (Text with EEA relevance)

Published date02 September 2021
Subject MatterInternal market - Principles,Environment
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 309, 2 September 2021
L_2021309DE.01000101.xml
2.9.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 309/1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1429 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten zu überwachenden und zu meldenden Daten zu neuen schweren Nutzfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für eine sorgfältige Analyse gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/956 sind Daten erforderlich, die es erlauben, schwere Nutzfahrzeuge zu erkennen, die als „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ im Sinne des Anhangs I Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassen sind, damit die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ermittelt werden können. Diese Daten werden in Eintrag 51 der Übereinstimmungsbescheinigung eines neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeugs erfasst. Daher ist es notwendig, die Anforderungen in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2018/956 in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten zu überwachenden und zu meldenden Daten anzupassen.
(2) Die Verordnung (EU) 2018/956 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2018/956

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2018/956 wird folgender Buchstabe o eingefügt:

„o) für bis zum 30. Juni 2021 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar und für ab dem 1. Juli 2021 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall die Bezeichnung gemäß Eintrag 51 der Übereinstimmungsbescheinigung.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT