Richtlinie 92/62/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 zur Anpassung der Richtlinie 70/311/EWG des Rates über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt

Published date18 July 1992
Subject Matterravvicinamento delle legislazioni,trasporti,ostacoli tecnici,aproximación de las legislaciones,transportes,obstáculos técnicos,rapprochement des législations,transports,entraves techniques
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 199, 18 luglio 1992,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 199, 18 de julio de 1992,Journal officiel des Communautés européennes, L 199, 18 juillet 1992
Konsolidierter TEXT: 31992L0062 — DE — 18.07.1992

1992L0062 — DE — 18.07.1992 — 000.002


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►B RICHTLINIE 92/62/EWG DER KOMMISSION vom 2. Juli 1992 zur Anpassung der Richtlinie 70/311/EWG des Rates über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (ABl. L 199, 18.7.1992, p.33)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 014 vom 17.1.2008, S. 28 (92/62)




▼B

RICHTLINIE 92/62/EWG DER KOMMISSION

vom 2. Juli 1992

zur Anpassung der Richtlinie 70/311/EWG des Rates über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus einer umfassenden Neubewertung der Richtlinie 70/311/EWG geht hervor, daß aufgrund der praktischen Erfahrungen und des technischen Fortschritts sowie der Ergebnisse der Arbeiten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, insbesondere der Regelung Nr. 79 und ihrer Ergänzungen 1 und 2 die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht werden kann. Diese Verbesserungen können durch folgende Maßnahmen erzielt werden: die Verringerung der für die Betätigung der Lenkanlage erforderlichen Kraft, die Einführung zusätzlicher Vorschriften für Hilfskraftlenkungen, die durch die gleiche Energiequelle betrieben werden wie die Bremseinrichtung, die Einführung einer Lenkprüfung für Kraftfahrzeuge bei erhöhter Geschwindigkeit, die Einführung von Vorschriften für Hilfslenkanlagen und die Einführung einer einheitlichen Aufmachung des Beschreibungsbogens und des EWG-Typgenehmigungsbogens mit dem Ziel, die elektronische Speicherung und Übermittlung der Daten durch die Antragsteller und die zuständigen Behörden zu erleichtern.

Ferner sind die bestehenden Begriffsbestimmungen und Vorschriften an den technischen Fortschritt anzupassen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates ( 2 ) eingesetzten Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Die Richtlinie 70/311/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird Ende des Satzes das Wort „Anhang“ durch „Anhänge“ ersetzt.

2. Der Anhang wird durch die Anhänge zu dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die mit der Lenkanlage zusammenhängen,

weder die EWG-Typgenehmigung oder die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG genannten Bescheinigung oder die Typgenehmigung mit nationaler Geltung verweigern,

noch die Erstzulassung von Fahrzeugen ablehnen,

wenn deren Lenkanlage den Vorschriften der Richtlinie 70/311/EWG, geändert durch die vorliegende Richtlinie, genügt.

(2) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp, dessen Lenkanlage den Vorschriften der Richtlinie 70/311/EWG, geändert durch die vorliegende Richtlinie, nicht genügt,

die Bescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr ausstellen

und können für alle Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern.

(3) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 können die Mitgliedstaaten die Erstzulassung von Fahrzeugen ablehnen, wenn deren Lenkanlage den Vorschriften der Richtlinie 70/311/EWG, geändert durch die vorliegende Richtlinie, nicht genügt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 1993 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG




ANHANGE ZU DER RICHTLINIE 70/311/EWG

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
Anhang I: Begriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung und Vorschriften
Anhang II: Beschreibungsbogen
Anhang III: Bremswirkung bei Fahrzeugen mit derselben Energiequelle für Lenkanlage und Bremsanlage
Anhang IV: Zusätzliche Vorschriften für Fahrzeuge, die mit einer Hilfslenkanlage ausgerüstet sind
Anhang V: Vorschriften für Anhänger, die mit einer rein hydraulischen Übertragungseinrichtung ausgerüstet sind
Anhang VI: Typgenehmigungsbogen für einen Fahrzeugtyp




ANHANG I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG UND VORSCHRIFTEN

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

1.1. Typgenehmigung für das Fahrzeug, die Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in bezug auf die Lenkanlage;
1.2. Fahrzeugtyp, Fahrzeuge, die sich hinsichtlich der vom Hersteller angegebenen Bezeichnung des Fahrzeugtyps und/oder seiner Varianten, die einen Einfluß auf seine Lenkung haben können, nicht voneinander unterscheiden;
1.3. Lenkanlage, die gesamte Einrichtung, mit der die Fahrtrichtung des Fahrzeugs bestimmt wird. Die Lenkanlage umfaßt:
die Betätigungseinrichtung,
die Übertragungseinrichtung,
die gelenkten Räder,
ggf. die Energieversorgungsanlage;
1.3.1. Betätigungseinrichtung, der Teil der Lenkanlage, mit dem die Lenkvorgänge gesteuert werden und der mit oder ohne direkten Eingriff des Fahrzeugführers bedient werden kann. Bei einer Lenkanlage, bei der die Lenkkräfte ganz oder teilweise durch die Muskelkraft des Fahrzeugführers aufgebracht werden, umfaßt die Betätigungseinrichtung alle Teile bis zu dem Punkt, wo die Betätigungskraft durch mechanische, hydraulische oder elektrische Mittel umgewandelt wird;
1.3.2. Übertragungseinrichtung, alle Teile der Lenkanlage, die zur Übertragung der Lenkkräfte von der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage bis zu den gelenkten Rädern dienen; sie umfaßt alle Teile von dem Punkt an, wo die Betätigungskraft durch mechanische, hydraulische oder elektrische Mittel umgewandelt wird;
1.3.3. gelenkte Räder, die Räder, deren Laufrichtung, bezogen auf die Längsachse des Fahrzeugs, direkt oder indirekt verändert werden kann, um die Fahrtrichtung des Fahrzeugs zu bestimmen. (Dieser Begriff schließt die Achse ein, um die die gelenkten Räder geschwenkt werden, um die Fahrtrichtung des Fahrzeugs zu bestimmen);
1.3.4. Energieversorgungsanlage, die Teile der Lenkanlage, die sie mit Energie versorgen, den Energiefluß steuern und die Energie ggf. aufbereiten und speichern. Sie schließt außerdem Vorratsbehälter für das Arbeitsmedium und die Rückleitungen ein, nicht jedoch den Fahrzeugmotor (außer im Sinne von 4.1.3) noch den Antrieb zwischen ihm und der Energiequelle;
1.3.4.1. Energiequelle, der Teil der Energieversorgungsanlage, der die Energie in der nötigen Form liefert, z. B. hydraulische Pumpe oder Luftkompressor;
1.3.4.2. Energiespeicher, der Teil der Energieversorgungsanlage, in dem die von der Energiequelle gelieferte Energie gespeichert wird;
1.3.4.3. Vorratsbehälter, der Teil der Energieversorgungsanlage, in dem das Arbeitsmedium bei atmosphärischem Druck oder einem Druck, der diesem ungefähr entspricht, gespeichert wird;
1.4. Lenkparameter
1.4.1. Betätigungskraft, die Kraft, die auf die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage aufgebracht wird, um das Fahrzeug zu lenken;
1.4.2. Betätigungsdauer, der Zeitraum zwischen dem Beginn der Bewegung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage und dem Zeitpunkt, an dem die gelenkten Räder einen bestimmten Lenkeinschlag erreicht haben;
1.4.3. Lenkeinschlag, der Winkel zwischen der Projektion einer Längsachse des Fahrzeugs und der Schnittgeraden der Radebene (Mittelebene des Reifens, senkrecht zur Drehachse des Rades) und der Fahrbahnoberfläche;
1.4.4. Lenkkräfte, alle Kräfte, die in der Übertragungseinrichtung wirksam werden;
1.4.5. mittlere Lenkübersetzung, das Verhältnis zwischen der Winkelbewegung der Betätigungseinrichtung und dem mittleren Lenkeinschlag der gelenkten Räder von Anschlag zu Anschlag;
1.4.6. Wendekreis, der Kreis, in dem alle auf die Grundebene projizierten Punkte des Fahrzeugs — außer denen der Außenspiegel und der vorderen Fahrtrichtungsanzeiger liegen, wenn das Fahrzeug in einem Kreis fährt;
1.4.7. Nennradius der Betätigungseinrichtung, der kürzeste Abstand eines Lenkrades zwischen seinem Drehpunkt und dem äußersten Rand des Lenkradkranzes. Bei allen anderen Formen von Betätigungseinrichtungen ist dies der Abstand zwischen dem Drehpunkt und dem Punkt, an dem die Kraft auf die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage aufgebracht wird. Sind mehrere solcher Punkte vorhanden, so gilt der Punkt, der den größten Kraftaufwand erfordert.
1.5. Arten von LenkanlagenNach der Art der Erzeugung der Lenkkräfte unterscheidet man die folgenden Arten von
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