Richtlinie 94/78/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Anpassung der Richtlinie 78/549/EWG des Rates betreffend die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

Published date31 December 1994
Subject MatterTechnical barriers,Approximation of laws,Internal market - Principles
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 354, 31 December 1994
Konsolidierter TEXT: 31994L0078 — DE — 20.01.1995

1994L0078 — DE — 20.01.1995 — 000.001


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►B RICHTLINIE 94/78/EG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 zur Anpassung der Richtlinie 78/549/EWG des Rates betreffend die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 354, 31.12.1994, p.10)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 153 vom 4.7.1995, S. 35 (94/78)



▼B

RICHTLINIE 94/78/EG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1994

zur Anpassung der Richtlinie 78/549/EWG des Rates betreffend die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen ( 3 ), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Richtlinie 78/549/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EWG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen mit den einschlägigen Angaben gemäß Anhang I sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann.

Die Zahl der Personenkraftwagen mit Allradantrieb steigt ständig an. Das gilt sowohl für Fahrzeuge mit permanentem als auch mit automatischem oder vom Fahrer betätigtem Allradantrieb. Bei diesen Personenkraftwagen und im Rahmen des technischen Fortschritts müssen bestimmte Auslegungs- und Betriebsparameter neu festgelegt und einige Vorschriften der Richtlinie 78/549/EWG geändert werden, um der derzeitigen und künftigen Marktsituation gerecht zu werden und sachgerechten Auslegungs-, Bau- und sicheren Betriebspraktiken zu entsprechen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Die Richtlinie 78/549/EWG wird wie folgt geändert:

▼C1

1. In Artikel 1 der Richtlinie werden die Worte: „Kraftfahrzeuge der im Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG definierten Klasse M 1“ durch die Worte: „Kraftfahrzeuge der im Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG definierten Klasse“ ersetzt.

▼B

2. Die Anhänge I und II werden entsprechend den Punkten 1, 2 und 3 des Anhangs geändert.

3. Der in Punkt 4 des Anhangs aufgeführte Anhang III wird angefügt.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Juli 1995 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Radabdeckungen beziehen,

weder die Erteilung der EWG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für den Typ eines Kraftfahrzeugs verweigern

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen untersagen,

(1) wenn die Radabdeckungen den Vorschriften der Richtlinie 78/549/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, entsprechen.

(2) Ab dem 1. Januar 1996 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Radabdeckungen beziehen,

die EWG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

(2) wenn die Vorschriften der Richtlinie 78/549/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfüllt sind.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.




ANHANG

1. Unmittelbar vor der Überschrift „Anhang I“ wird folgendes eingefügt:

„Verzeichnis der Anhänge
Anhang I Allgemeine Vorschriften, besondere Vorschriften, Verwendung von Schneeketten, Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung, Erteilung der EWG-Typgenehmigung, Änderungen der Typgenehmigungen, Übereinstimmung der Produktion
Anhang II Beschreibungsbogen
Anhang III Typgenehmigungsbogen“
.
2. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Der Anhang I erhält folgende Überschrift: „ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN, BESONDERE VORSCHRIFTEN, VERWENDUNG VON SCHNEEKETTEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-TYPGENEHMIGUNG, ERTEILUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG, ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN, ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION“ .
b) Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
„2.1. Die Radabdeckungen müssen bei fahrbereitem Fahrzeug (siehe 2.6 des Anhangs II), mit einem Insassen auf dem Vordersitz und bei Geradeausstellung der Räder die folgenden Anforderungen erfüllen:“
.
c) Nummer 2.1.1 erhält folgende Fassung:
„2.1.1. In dem Teil, der durch die Radialebenen 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muß die Gesamtbreite (q) der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Gesamtbreite des Reifens (b) unter Berücksichtigung der extremen Bedingungen der Kombination Reifen/Rad, wie sie vom Hersteller und in 1.3 der Anlage zu Anhang III angegeben sind, abzudecken. Im Fall von Zwillingsrädern ist die Gesamtbreite der beiden Reifen zu berücksichtigen.“
d) Nummer 3.1 erhält...

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