Direttiva 96/38/CE della Commissione del 17 giugno 1996 che adegua al progresso tecnico la direttiva 76/115/CEE del Consiglio relativa agli ancoraggi delle cinture di sicurezza dei veicoli a motore (Testo rilevante ai fini del SEE)

Published date26 July 1996
Subject MatterTechnical barriers,Approximation of laws,Internal market - Principles
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 187, 26 July 1996
Konsolidierter TEXT: 31996L0038 — DE — 15.08.1996

1996L0038 — DE — 15.08.1996 — 000.001


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►B RICHTLINIE 96/38/EG DER KOMMISSION vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 187, 26.7.1996, p.95)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 076 vom 18.3.1997, S. 35 (96/38)



▼B

RICHTLINIE 96/38/EG DER KOMMISSION

vom 17. Juni 1996

zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/629/EWG der Kommission ( 4 ), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Richtlinie 76/115/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EWG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen mit den einschlägigen Punkten des Anhangs I dieser Richtlinie sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann.

Der Schutz der Insassen gegen ein Hinausgeschleudertwerden im Falle eines Unfalls kann dadurch verbessert werden, daß in Kraftfahrzeugen der Klassen M2 und M3 (mit Ausnahme von Fahrzeugen, die für den Einsatz im Nahverkehr und für stehende Fahrgäste konstruiert sind) entsprechend der Richtlinie 90/628/EWG der Kommission ( 5 ) an allen nach vorn und nach hinten gerichteten Sitzen zumindest der Einbau von Beckengurten mit Retraktoren vorgeschrieben wird.

Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates ( 6 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/628/EWG, durch die solche Sicherheitsgurte in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 vorgeschrieben werden, ist die Anpassung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates ( 7 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/577/EWG ( 8 ), über die Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung an den technischen Fortschritt.

Auf die Richtlinie 74/60/EWG des Rates über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge ( 9 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/632/EWG der Kommission ( 10 ), wird Bezug genommen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Die Richtlinie 76/115/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für in Kraftfahrzeugen angebrachte Verankerungen von Sicherheitsgurten für erwachsene Personen auf nach vorne und nach hinten gerichteten Sitzen.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

„Anhang I“ wird ersetzt durch „Anhang II A“.

3. Die Artikel 3 und 4 werden wie folgt geändert:

„Anhänge I, III und IV“ wird ersetzt durch „Anhänge“.

4. Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

1. Ab dem 1. Januar 1997 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Verankerungen der Sicherheitsgurte beziehen,

für einen Kraftfahrzeugtyp weder die EWG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern noch

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Fahrzeuge verbieten,

1. wenn die Verankerungen in diesem Fahrzeugtyp oder in diesen Fahrzeugen die Anforderungen der Richtlinie 76/115/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfüllen.

2. Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Verankerungen der Sicherheitsgurte beziehen, ab dem 1. Oktober 1999 bei Fahrzeugen der Klasse M2 mit einer Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg und ab dem 1. Oktober 1997 bei allen anderen Fahrzeugen

die EWG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

2. wenn die Anforderungen der Richtlinie 76/115/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfüllt sind.

3. Ab dem 1. Oktober 2001 bei Fahrzeugen der Klasse M2 mit einer Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg und ab dem 1. Oktober 1999 bei allen anderen Fahrzeugen

betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsgurte beziehen, die gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie, und

dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsgurte beziehen, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, verweigern,

3. wenn die Anforderungen der Richtlinie 76/115/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfüllt sind.

Artikel 3

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

1) Das folgende Verzeichnis der Anhänge wird eingefügt:

„VERZEICHNIS DER ANHÄNGE



ANHANG I: Begriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung, Erteilung der EWG-Typgenehmigung, Vorschriften, Prüfungen, Übereinstimmung der Produktion, Anweisungen Anlage 1 Mindestanzahl der Verankerungspunkte Anlage 2 Lage der unteren Verankerungen, vorgeschriebene Winkelwerte Anlage 3 Beschreibungsbogen Anlage 4 Typgenehmigungsbogen
ANHANG II: Lage der effektiven Gurtverankerungen
ANHANG III: Zugvorrichtung“

2) Anhang I wird wie folgt geändert:

Nach der Nummer 1.14 wird eine neue Nummer mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„1.15. ‚Bezugsbereich‘ der Bereich zwischen zwei senkrechten, 400 mm voneinander entfernt und symmetrisch zum H-Punkt liegenden Ebenen, die durch Drehung der im Anhang II der Richtlinie 74/60/EWG beschriebenen kopfförmigen Prüfvorrichtung von der Senkrechten zur Horizontalen um einen 127 mm vor dem H-Punkt liegenden Punkt bestimmt wird. Die Prüfvorrichtung wird auf die Höchstlänge von 840 mm eingestellt.“

Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

„2.1. Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in bezug auf die Sicherheitsgurtverankerungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG wird vom Hersteller eingereicht.“

Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 3 enthalten.“

Die Nummern 2.2.1 bis einschließlich 2.2.5 werden gestrichen.

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. Erteilung der EWG-Typgenehmigung

3.1. Sind die jeweiligen Anforderungen erfüllt, wird die EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

3.2. Ein Muster des EWG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 4 enthalten.

3.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.“

Unter Nummer 4.1 wird „Anhang I“ durch „Anhang II“ ersetzt.

Nummer 4.3.1 erhält folgende Fassung:

„4.3.1. Fahrzeuge der Klassen M und N (mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind) müssen mit Sicherheitsgurtverankerungen versehen sein, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.“

Nummer 4.3.2 erhält folgende Fassung:

„4.3.2. Die Mindestzahl der Sicherheitsgurtverankerungen für jeden nach vorn und nach hinten gerichteten Sitzplatz ist in der Anlage 1 festgelegt.“

Unter der Nummer 4.3.5 wird das Symbol „*“ ersetzt durch das Symbol „“ (betrifft nur die deutsche Fassung).

Eine neue Nummer 4.3.7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

„4.3.7. An jedem Sitzplatz, der in der Anlage 1 mit dem Symbol bezeichnet ist, müssen drei Verankerungen vorgesehen werden, sofern nicht eine der folgenden Bedingungen erfüllt...

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