Commission Implementing Regulation (EU) 2019/66 of 16 January 2019 on rules on uniform practical arrangements for the performance of official controls on plants, plant products and other objects in order to verify compliance with Union rules on protective measures against pests of plants applicable to those goods

Published date17 January 2019
Subject Mattertutela dei consumatori,Legislazione fitosanitaria,protección del consumidor,Legislación fitosanitaria,protection des consommateurs,Législation phytosanitaire
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 15, 17 gennaio 2019,Diario Oficial de la Unión Europea, L 15, 17 de enero de 2019,Journal officiel de l'Union européenne, L 15, 17 janvier 2019
Konsolidierter TEXT: 32019R0066 — DE — 14.11.2021

02019R0066 — DE — 14.11.2021 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/66 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird (ABl. L 015 vom 17.1.2019, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/887 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2020 L 205 16 29.6.2020
M2 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1865 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2021 L 377 32 25.10.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/66 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2019

zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird



▼M1

Artikel 1

(1)
Die zuständigen Behörden führen mindestens einmal jährlich auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen, amtliche Kontrollen durch.
(2)
Diese Kontrollen umfassen Inspektionen und bei Verdacht auf Risiken für die Pflanzengesundheit Probenahmen und Tests gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031.
(3)
Diese Kontrollen werden zu einem Zeitpunkt durchgeführt, der am besten dazu geeignet ist, möglicherweise vorhandene relevante Schädlinge oder Anzeichen bzw. Symptome für diese zu entdecken.
(4)
Zusätzlich zu den Kontrollen gemäß den Absätzen 1 bis 3 führen die zuständigen Behörden Warenuntersuchungen bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Samen, einschließlich Knollen, Zwiebeln und Rhizomen durch, die ruhend in die Union eingeführt wurden. Die zuständigen Behörden führen diese Kontrollen während der ersten Vegetationsperiode nach der Einfuhr bei bestimmten dieser Pflanzen durch, die auf der Grundlage des in Absatz 5 genannten Kontrollplans identifiziert wurden.
(5)

Die zuständigen Behörden legen die Häufigkeit der in Absatz 4 genannten Kontrollen auf der Grundlage eines Kontrollplans fest, der gemäß mindestens allen nachstehenden Kriterien zu erstellen ist:

(a)

Historie und Menge der erkannten und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/2031 gemeldeten Unionsquarantäneschädlinge, die auf eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen festgestellt wurden;

(b)

Vorkommen eines prioritären Schädlings im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 im betreffenden Ursprungsdrittland entsprechend den verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Informationen;

(c)

mittels des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) bereitgestellte Informationen oder sonstige amtliche Warnungen;

(d)

Biologie des Wirts und der Schädlinge sowie andere relevante Bedingungen für die wirksame Feststellung eines Quarantäneschädlings oder eines Schädlings, der den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Maßnahmen unterliegt.

(6)
Wird bei den in Absatz 4 genannten Kontrollen das Vorkommen eines Quarantäneschädlings oder eines Schädlings nachgewiesen, der den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Maßnahmen unterliegt, so müssen die zuständigen Behörden die Ergebnisse der Kontrollen im IMSOC in dem entsprechenden abschließenden Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED), wie in...

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