Commission Implementing Regulation (EU) 2019/1747 of 15 October 2019 amending Regulation (EU) No 1178/2011 as regards requirements for certain flight crew licences and certificates, rules on training organisations and competent authorities (Text with EEA relevance)

Published date22 October 2019
Subject MatterTransport,Education, vocational training and youth
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 268, 22 October 2019
L_2019268DE.01002301.xml
22.10.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 268/23

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1747 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) enthält detaillierte Vorschriften zu den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt.
(2) Im Zuge der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zeigte sich, dass bestimmte Anforderungen redaktionelle Fehler oder Unklarheiten enthielten. Außerdem sind einige Fristen oder Bestimmungen, die ursprünglich aufgenommen wurden, um den Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Anpassung ihrer nationalen Vorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu geben, hinfällig geworden. Dies hat zu Problemen bei der Durchführung der Unionsvorschriften und zu Unklarheiten geführt. Diese Anforderungen sollten präzisiert und berichtigt werden. Um sicherzustellen, dass die Bedingungen einheitlich angewandt werden, sollten neue Begriffsbestimmungen eingeführt werden.
(3) Im Sinne der Verhältnismäßigkeit und einer größeren Transparenz des Regulierungssystems für die allgemeine Luftfahrt sollten die Vorschriften für Privatpiloten sowie für Piloten von Leichtflugzeugen, Segelflugzeugen und Ballonen geändert werden, damit Rechte erweitert werden können und der Inhalt von Ausbildungen und Prüfungen präzisiert wird. Im Zusammenhang mit der Erweiterung von Rechten sollten Berechtigungen für Wasserflugzeuge, die Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung sowie Anforderungen an Theorieprüfungen und die Anrechnung präzisiert werden.
(4) Die Anforderungen an die Instrumentenflugberechtigung für Flugzeuge und Hubschrauber sollten geändert werden, um die Bestimmungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse und des Flugunterrichts sowie die Anforderungen an die Verlängerung und Erneuerung zu klären.
(5) Die sich auf Baureihen, Gültigkeit und Erneuerung beziehenden Anforderungen an Klassen- und Musterberechtigungen sollten so geändert werden, dass Klarheit und Kohärenz gewährleistet sind. Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Erteilung der Berechtigungen für Kunstflug, für das Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern sowie für Nachtflug und Bergflug geklärt werden.
(6) Bei der Durchführung der Vorschriften hat sich gezeigt, dass einige der für Lehrberechtigte und Prüfer geltenden Anforderungen unklar sind. Daher sollten die für Lehrberechtigte geltenden Anforderungen an Lehrberechtigungen, Voraussetzungen, Kompetenzbeurteilung, Gültigkeit, Rechte und Bedingungen sowie Lehrgangsinhalte, Verlängerung und Erneuerung geändert werden. In Bezug auf Prüfer sollten die Anforderungen an Prüferberechtigungen, Standardisierung, Voraussetzungen, Kompetenzbeurteilung, Gültigkeit, Rechte und Bedingungen sowie Verlängerung und Erneuerung geändert werden.
(7) Die Verordnung (EU) 2018/1139 sieht die Möglichkeit vor, Ausbildung und Erfahrung mit Luftfahrzeugen, die nicht der Verordnung (EU) 2018/1139 unterliegen (Anhang I „Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d“), für die Zwecke der Erteilung einer Teil-FCL-Lizenz anzuerkennen. Aus diesem Grund sollten die einschlägigen Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden geändert werden, um eine solche Anerkennung zu ermöglichen.
(8) Bei der Durchführung der Vorschriften für erklärte Ausbildungsorganisationen (DTO) (3) zeigte sich, dass die geltenden Vorschriften für eine wirksame Regulierungsaufsicht über die DTO geklärt werden müssen. Die Anforderungen sollten geändert werden, damit sichergestellt ist, dass nur dann in einer DTO ausgebildet werden darf, wenn sich die DTO in dem Gebiet befindet, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind.
(9) Bei der Durchführung der Vorschriften, denen zufolge Teil-FCL-Lizenzen und zugehörige Tauglichkeitszeugnisse übertragen werden können, zeigte sich, dass die Verantwortlichkeiten der beteiligten zuständigen Behörden sowie der Zeitpunkt der Übertragung der Aufsichtsverantwortung geklärt werden müssen. Aus diesem Grund sollten die einschlägigen Vorschriften geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit in ihrer nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegten Stellungnahme Nr. 05/2017 sowie im Verlauf der nachfolgenden technischen Erörterungen vorgeschlagen.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) verschiedene Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen;“
2. In Artikel 2 werden die Nummern 4, 9, 10 und 13 gestrichen.
3. Artikel 4 Absatz 1 wird gestrichen.
4. Artikel 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„6. Ungeachtet Absatz 3 werden für Inhaber von Lehrberechtigungen für Klassenberechtigungen oder von Prüferberechtigungen, die Rechte für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten besitzen, diese Rechte in Lehrberechtigungen für Musterberechtigungen oder eine Prüferberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten umgewandelt.“
5. Artikel 5 wird gestrichen.
6. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bezüglich der Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen nach Anhang I wird eine Ausbildung, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit den JAR-Anforderungen und -Verfahren begonnen wurde und der Regulierungsaufsicht eines Mitgliedstaats unterliegt und die innerhalb des JAA-Systems bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, im vollen Umfang angerechnet, sofern Ausbildung und Prüfung spätestens am 8. April 2016 abgeschlossen waren und die Teil-FCL-Lizenz spätestens am 1. April 2020 ausgestellt wurde.“
7. Artikel 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind Organisationen nur dann berechtigt, Piloten auszubilden, die mit dem Führen eines in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten Luftfahrzeugs befasst sind, wenn ihnen von der zuständigen Behörde eine Zulassung erteilt wurde, in der bestätigt wird, dass sie den in Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten grundlegenden Anforderungen und den Anforderungen von Anhang VII jener Verordnung genügen. In Bezug auf Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, jedoch berechtigt, die in Anhang VIII Punkt DTO.GEN.110 genannte Ausbildung ohne eine solche Genehmigung in dem Gebiet zu erteilen, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde eine Erklärung entsprechend den Anforderungen nach Punkt DTO.GEN.115 abgegeben haben und die zuständige Behörde, sofern nach Punkt DTO.GEN.230(c) dieses Anhangs erforderlich, das Ausbildungsprogramm genehmigt hat.“
b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
8. Artikel 10b Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
9. Artikel 10c Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
10. Artikel 11 Absatz 2 wird gestrichen.
11. Artikel 11a Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
12. Artikel 12 Absätze 1b, 2, 3, 5 und 6 werden gestrichen.
13. Artikel 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„7. Wendet ein Mitgliedstaat die Anforderungen nach den Absätzen 2a und 4 an, unterrichtet er die Kommission und die Agentur. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.“
14. Anhang I (Teil-FCL), Anhang VI (Teil-ARA) und Anhang VIII (Teil-DTO) werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 57, 58, 59 und 66 des Anhangs der vorliegenden Verordnung gelten jedoch ab dem 21. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2019

Für die Kommission

Der...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT