Commission Implementing Regulation (EU) 2021/1904 of 29 October 2021 adopting the design of a common logo for the retail of veterinary medicinal products at a distance (Text with EEA relevance)

Published date03 November 2021
Subject MatterVeterinary legislation
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 387, 3 November 2021
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3.11.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 387/133

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1904 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2021

zur Festlegung der Gestaltung eines gemeinsamen Logos für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (1), insbesondere Artikel 104 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Personen, die gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2019/6 Tierarzneimittel abgeben dürfen, können diese Produkte unter bestimmten Bedingungen zum Verkauf im Fernabsatz anbieten. Es sollte ein gemeinsames Logo — das einen Hyperlink zur Liste der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats enthält, in der die Einzelhändler angeführt sind, die Tierarzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten dürfen — angenommen werden, um die Öffentlichkeit dabei zu unterstützen, festzustellen, ob eine Website gesetzlich dazu berechtigt ist, solche Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anzubieten.
(2) Die Gestaltung des gemeinsamen Logos für die Abgabe von Tierarzneimitteln im Fernabsatz muss sowohl eine Grafik als auch einen Hyperlink umfassen, der zu der Liste der Einzelhändler, die Tierarzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten dürfen, auf der Website der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats führt.
(3) Im Einklang mit der Mehrheit der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel vom 2. Dezember 2019 und einer gezielten Konsultation der Interessenträger per E-Mail am 26. November 2019 sollte das gemeinsame Logo nach dem Muster des entsprechenden Logos für Humanarzneimittel (2) gestaltet werden. Dieses Logo hat sich in der Praxis als wirksam erwiesen, da es der Öffentlichkeit eine Möglichkeit bietet, zu überprüfen, ob ein Einzelhändler gesetzlich berechtigt ist, Arzneimittel online zu verkaufen. Um es grafisch von dem bestehenden Logo für Humanarzneimittel abzuheben, sollte eine andere Farbe verwendet und die Buchstaben „vet“ für veterinär sollten hinzugefügt werden.
(4) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 ab dem 28.
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