Commission Implementing Regulation (EU) 2022/2094 of 28 October 2022 specifying the technical items of data sets, establishing the technical formats for transmission of information and specifying the detailed arrangements and content of the quality reports on the organisation of a sample survey in the consumption domain pursuant to Regulation (EU) 2019/1700 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)

Published date31 October 2022
Subject MatterInformation and verification,Social Policy
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 281, 31 October 2022
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31.10.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 281/23

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2094 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2022

zur Festlegung der technischen Angaben von Datensätzen, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Verbrauch gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die korrekte Durchführung der Stichprobenerhebung in dem als Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (HBS) bezeichneten Bereich Verbrauch zu gewährleisten, sollte die Kommission die technischen Angaben des Datensatzes, die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen sowie die Modalitäten und den Inhalt der Qualitätsberichte festlegen.
(2) Die HBS ist ein Schlüsselinstrument für die Erstellung von Gewichtungen für wichtige makroökonomische Indikatoren wie Verbraucherpreisindizes und harmonisierte Verbraucherpreisindizes als Inflationsmessgrößen sowie für Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Diese Erhebungen enthalten detaillierte Beschreibungen der gesamten Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte, für die Haushaltsmerkmale wie Einkommen, Wohnsituation und viele andere demografische und sozioökonomische Merkmale herangezogen werden. Daher liefern sie Informationen über die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von Haushalten und Einzelpersonen in den Mitgliedstaaten. Die aus der HBS stammenden Informationen werden auch auf EU-Ebene im Kontext der Verbraucherschutzpolitik genutzt.
(3) Im europäischen Grünen Deal wird eine nachhaltige Verbraucherpolitik gefordert, die dazu beitragen wird, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, bewusste Entscheidungen zu treffen und aktiv am ökologischen Wandel mitzuwirken. (2) Darüber hinaus zielt der Grüne Deal darauf ab, faire und inklusive Übergänge zu gewährleisten, bei denen soziale Belange und die Verteilung der Auswirkungen gebührend berücksichtigt werden. Die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ dient ebenfalls dem Ziel, einen nachhaltigen Lebensmittelverzehr zu fördern und die Umstellung auf eine gesunde und nachhaltige Ernährung zu erleichtern. (3) Darüber hinaus wird in Europas Plan gegen den Krebs für gesunde Lebensmittel zur Senkung bestimmter Krebsrisiken geworben. (4)
(4) Im Interesse der internationalen Vergleichbarkeit nationaler Statistiken über Verbrauchsausgaben müssen statistische Klassifikationen für die Gebietseinheiten, die Bildung, die Beschäftigung und den jeweiligen Wirtschaftszweig verwendet werden, die mit den Klassifikationen NUTS (5)‚ ISCED (6)‚ ISCO (7) und NACE (8) kompatibel sind. Darüber hinaus ist für die Klassifizierung und Analyse der individuellen Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte nach ihrem Verwendungszweck die Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken (COICOP) (9) heranzuziehen.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die technischen Angaben der Datensätze‚ die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat), die Modalitäten für die Übermittlung und der Inhalt der Qualitätsberichte im Bereich Verbrauch festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht;
2. „laufendes Kalenderjahr“ das Kalenderjahr der Befragung;
3. „Stichprobenperson“ ein Mitglied eines privaten Haushalts, das am 1. Januar des laufenden Kalenderjahrs zumindest 16 Jahre alt ist;
4. „Strichprobenhaushalt“ einen privaten Haushalt mit mindestens einer Stichprobenperson;
5. „Alter“ einer Person ihr Alter in vollendeten Jahren am 1. Januar des laufenden Kalenderjahrs;
6. „Bezugsperson“ das Haushaltsmitglied, das mindestens 16 Jahre alt ist und am meisten zum Gesamteinkommen des Haushalts beiträgt;
7. „Erhebungseinheit“ einen Haushalt oder eine Person mit bestimmten Merkmalen, dem beziehungsweise der die erhobene Information zugehörig ist;
8. „Auskunftsperson des Haushalts“ die Stichprobenperson, von der die Information auf Haushaltsebene gewonnen wird;
9. „Tagebuch“ eine Vorlage (in elektronischer Form oder Papierform), in der die Haushalte und/oder Haushaltsmitglieder alle Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs und/oder Ausgaben aufzeichnen;
10. „Aufzeichnungszeitraum“ den Zeitraum, für den ein Tagebuch der Verbrauchsausgaben vom Haushalt und/oder der Einzelperson geführt wird.

Artikel 3

Statistische Konzepte und Beschreibung der Variablen

Die Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang I festgelegten statistischen Konzepte.

Die technischen Merkmale der Variablen sind in Anhang II festgelegt und umfassen:

a) die Kennung der Variable,
b) die Bezeichnung der Variable,
c) das Modalitätslabel und den Modalitätscode,
d) die Erhebungseinheit,
e) den Bezugszeitraum.

Artikel 4

Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten und Beobachtungseinheiten und Vorschriften über Auskunftspersonen

(1) Die Zielgrundgesamtheit im Bereich Verbrauch sind private Haushalte und alle Personen, aus denen sich diese Haushalte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zusammensetzen.

(2) Informationen auf der Ebene des Haushalts und der Einzelperson werden für alle Haushaltsmitglieder gemäß Anhang II erfasst und erstellt.

(3) Proxy-Befragungen sind zulässig.

Artikel 5

Bezugszeiträume

(1) Der Bezugszeitraum ist ein Kalenderjahr.

(2) Der Bezugszeitraum für die Verbrauchsausgaben ist das laufende Kalenderjahr. Werden Verbrauchsgaben nachträglich, d. h. teilweise für das Vorjahr, erhoben, so werden sie als gute Ersatzgröße für das laufende Jahr betrachtet.

(3) Der Einkommensbezugszeitraum ist das laufende Kalenderjahr, außer für das derzeitige Nettomonatseinkommen des Haushalts, bei dem der Bezugszeitraum der laufende Monat ist.

(4) Die Bezugszeiträume für sich nicht auf die Verbrauchsausgaben und das Einkommen beziehende Variablen sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 6

Ausführliche Stichprobenmerkmale

(1) Der Aufzeichnungszeitraum beträgt mindestens 7 Tage. Er beträgt bis zu einem Monat, falls keine innovativen Datenerhebungsmethoden verwendet wurden. In hinreichend begründeten Fällen und nur soweit dies notwendig ist, ist ein Aufzeichnungszeitraum von mehr als einem Monat zulässig.

(2) Die Aufzeichnungszeiträume von Stichprobenhaushalten oder Stichprobenpersonen werden über den Bezugszeitraum gestaffelt, um die Auswirkungen saisonaler und sonstiger zeitlicher Schwankungen für die Stichprobe insgesamt auszugleichen. Dafür wird die Stichprobe in eine Reihe von Teilstichproben aufgeteilt, und diese Teilstichproben werden in Bezug auf den Aufzeichnungszeitraum gleichmäßig über den Bezugszeitraum verteilt.

(3) Es werden mindestens drei Versuche unternommen, einen Stichprobenhaushalt beziehungsweise eine Stichprobenperson zu kontaktieren, bevor dieser beziehungsweise diese nicht mehr in der Erhebung berücksichtigt wird, es sei denn, es treten folgende Situationen ein:

a) die Adresse war nicht auffindbar;
b) die Adresse war keine Wohnungsadresse oder unbewohnt;
c) der Haushalt oder die Person befanden sich nicht an der Adresse;
d) der Haushalt oder die Person konnten (auch wegen Behinderung) nicht antworten;
e) es kam zu einer endgültigen Verweigerung der Mitarbeit seitens des Haushalts beziehungsweise der Person;
f) aufgrund der Umstände war die Sicherheit der befragenden Person gefährdet.

(4) Kontrollierte Ersetzungen von Stichprobenhaushalten beziehungsweise Stichprobenpersonen sind zulässig, wenn eine der in Absatz 3 Buchstaben a bis f aufgeführten Situationen eintritt oder wenn der Stichprobenhaushalt beziehungsweise die Stichprobenperson bei drei Versuchen der Kontaktaufnahme nicht erreicht wurde.

(5) Um eine maximale Steuerung des Ersetzungsprozesses zu ermöglichen, werden spezifische Verfahren angewendet. Im Rahmen solcher Verfahren wird ein Design verwendet, mit dem sichergestellt wird, dass die ausgewählten Ersatzeinheiten den durch sie ersetzten Haushalten oder Personen weitgehend entsprechen.

(6) Die Auswahl der für eine Ersetzung vorgesehenen Stichprobenhaushalte beziehungsweise Stichprobenpersonen wird vor der Datenerhebung festgelegt. Es findet keine Ersetzung mit Haushalten oder Personen statt, die nicht dieser Auswahl angehören.

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