Commission Regulation (EC) No 1276/2008 of 17 December 2008 on the monitoring by physical checks of exports of agricultural products receiving refunds or other amounts

Published date11 October 2011
Subject Mattermedidas monetarias en agricultura,Fondo Europeo de Orientación y de Garantía Agrícola (FEOGA),Agricultura y Pesca,misure monetarie in agricoltura,Fondo europeo agricolo di orientamento e di garanzia (FEAOG),Agricoltura e Pesca,mesures monétaires en agriculture,Fonds européen d'orientation et de garantie agricole (FEOGA),Agriculture et Pêche
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 339, 18 de diciembre de 2008,Gazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 339, 18 dicembre 2008,Journal officiel de l’Union européenne, L 339, 18 décembre 2008
Konsolidierter TEXT: 32008R1276 — DE — 11.10.2011

2008R1276 — DE — 11.10.2011 — 003.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1276/2008 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle (ABl. L 339, 18.12.2008, p.53)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 611/2009 DER KOMMISSION vom 10. Juli 2009 L 180 15 11.7.2009
►M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 278/2010 DER KOMMISSION vom 31. März 2010 L 86 15 1.4.2010
►M3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 996/2011 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 2011 L 264 25 8.10.2011


Berichtigt durch:

C1 Berichtigung, ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 51 (1276/2008)
►C2 Berichtigung, ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 42 (1276/2008)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1276/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 170 Buchstabe c und Artikel 194 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 2 ) erlassen die Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, insbesondere um sich zu vergewissern, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.
(2) Mit Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden ( 3 ) aufgehoben, während die Kommission gemäß Artikel 194 Buchstabe a der Verordnung gleichzeitig verpflichtet ist, die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zu beschließen, die sich aus der Anwendung der Verordnung ergeben. Die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird ( 4 ) wurde in wesentlichen Punkten geändert. Im Interesse der Klarheit und der Verwaltungseffizienz sollten daher die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird ( 5 ) aufgehoben und durch neue kohärente Vorschriften ersetzt werden.
(3) Die Verordnungen (EG) Nr. 793/2006 der Kommission vom 12. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union ( 6 ), (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor ( 7 ) und (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ( 8 ) nehmen auf die Anwendung von Warenkontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 Bezug, ohne dass Ausfuhrerstattungen mit im Spiel sind. Es ist daher zu präzisieren, dass Warenkontrollen bei Vorgängen, die andere Beträge betreffen und mit finanziellen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zusammenhängen, gemäß diesen neuen kohärenten Vorschriften vorgenommen werden können.
(4) Bereits geltende Kontrollmaßnahmen sollten berücksichtigt werden, vor allem jene, die mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( 9 ) und der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 der Kommission vom 26. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhr der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse ( 10 ) eingeführt wurden.
(5) Um die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu verbessern und zu harmonisieren, sollte ein gemeinschaftliches Überwachungssystem beibehalten werden, das insbesondere auf der Warenkontrolle zum Zeitpunkt der Ausfuhr und auf der Prüfung der Zahlungsanträge durch die Zahlstellen beruht und auch Erzeugnisse betrifft, die nach einem vereinfachten Verfahren ausgeführt werden.
(6) Um das Substitutionsrisiko bei Ausfuhranmeldungen, die von einer Binnenzollstelle innerhalb eines Mitgliedstaats angenommen wurden, auszuschließen, sollte die Zollstelle am Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ein Minimum an „Substitutionskontrollen“ durchführen. Je nach dem, an welchem Ort diese Substitutionskontrollen stattfinden, sollten sie als vereinfachte Kontrollen erfolgen.
(7) Um zu entscheiden, ob Substitutionskontrollen oder besondere Substitutionskontrollen erforderlich sind, sollte die Ausgangszollstelle aktiv prüfen, dass Verschlüsse nicht entfernt und aufgebrochen wurden.
(8) Um sicherzustellen, dass die Ausgangszollstellen oder die Zollstellen, denen das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, einheitlich vorgehen, und damit als Vorbedingung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen keine Zweifel an der Nämlichkeit des Erzeugnisses entstehen, sollten für den Fall, dass diese Zollstellen feststellen, dass die beim Abgang angebrachten Plomben ohne Zollaufsicht entfernt oder aufgebrochen wurden oder keine Freistellung von der Verschlusspflicht gegeben war, besondere Substitutionskontrollen vorgesehen werden. Da in diesen Fällen ein klarer Verdacht auf Substitution besteht, ist bei den besonderen Substitutionskontrollen erhöhte Umsicht geboten und gegebenenfalls auch eine Warenkontrolle erforderlich.
(9) Die Zahl der Warenkontrollen sollte zu der Zahl der jährlichen Ausfuhranmeldungen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Warenkontrollen bei mindestens 5 % der Ausfuhranmeldungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, mittels Risikomanagement zu entscheiden, ob sie den Mindestkontrollsatz von 5 % je Erzeugnissektor anwenden oder auf alle Sektoren, mit einem Mindestkontrollsatz von 2 % je Erzeugnissektor. Um sicherzustellen, dass die Regelung umfassend angewandt wird, sollten Ausfuhrzollstellen mit einer sehr kleinen Anzahl von Ausfuhranmeldungen je Erzeugnissektor dennoch dafür Sorge tragen, dass für jeden Erzeugnissektor mindestens eine Kontrolle durchgeführt wird. Der Anteil an Ausfuhrerstattungen für Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, stellt kein hohes Risiko dar, wenngleich die Zahl der Ausfuhranmeldungen in diesem Sektor hoch ist. Um besseren Nutzen aus dem Kontrollinstrument zu ziehen, sollte der Mindestkontrollsatz für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren daher herabgesetzt werden. Aus demselben Grund sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, Ausfuhranmeldungen für kleine Mengen oder einen auf 1 000 EUR begrenzten Erstattungsbetrag nicht zu berücksichtigen.
(10) Nach den bisherigen Erfahrungen ist ein Mindestsatz von 10 % für Verschlusskontrollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.
(11) Die Zahl der von den Ausgangszollstellen durchzuführenden Substitutionskontrollen und besonderen Substitutionskontrollen sollte zur Zahl der pro Jahr vorgelegten Zollpapiere in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Erfahrung zeigt, dass es wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist, wenn mindestens 8 % aller Zollpapiere kontrolliert werden.
(12) Gemäß Artikel 4f der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 11 ) wenden die Zollbehörden Risikomanagementverfahren an, um die Höhe des Risikos zu bestimmen, das mit Waren verbunden ist, die der Zollkontrolle oder zollamtlichen Überwachung unterliegen, und um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wo die Waren besonderen Zollkontrollen unterzogen werden. Zum Risikomanagement gehört die Analyse von Risiken im Sinne von Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92. Gemäß Artikel 592e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nimmt die zuständige Zollstelle nach Erhalt der Zollanmeldung vor
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