Commission Regulation (EC) No 1651/2001 of 14 August 2001 amending Regulation (EEC) No 1274/91 introducing detailed rules for implementing Council Regulation (EEC) No 1907/90 on certain marketing standards for eggs

Published date15 August 2001
Subject MatterEggs and poultry
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 220, 15 August 2001
Konsolidierter TEXT: 32001R1651 — DE — 18.08.2001

2001R1651 — DE — 18.08.2001 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1651/2001 DER KOMMISSION vom 14. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 220, 15.8.2001, p.5)

Berichtigt durch:

C1 Berichtigung, ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 24 (1651/01)



▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1651/2001 DER KOMMISSION

vom 14. August 2001

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 5/2001 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 20 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 505/98 ( 4 ), sind die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der Vermarktungsnormen im Eiersektor festgelegt.
(2) Zur Verbesserung der Herkunftsermittlung von Eiern und der Genauigkeit der Datumsangaben der Packstellen sollten die Vorschriften zur Identifizierung der von Erzeugern an die Packstellen gelieferten Eier verschärft werden, insbesondere was die Beschriftung der Eierbehältnisse im Erzeugerbetrieb mit dem Legedatum oder der Legeperiode und den Versand nicht sortierter Eier zwischen Packstellen anbelangt.
(3) Im Fall automatischer Durchleuchtungsanlagen sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, von einer ständigen Bemannung der Anlage abzusehen.
(4) Um sicherzustellen, dass die bestehenden Gewichtsklassen, die jeweils Gewichtsspannen von 10 g umfassen, eingehalten werden, sollten die diesbezüglichen Vorschriften verschärft werden, auch um zu verhindern, dass Gewichtsklassen durch Verwendung unterschiedlicher Packungsfarben oder Symbole und durch eine unterschiedliche Preisstruktur in zwei Klassen unterteilt werden und so die ordnungsgemäße Vermarktung der Eier und die Verbraucherinformation beeinträchtigen.
(5) Die Erfahrung hat gezeigt, dass es nicht erforderlich ist, die Gewährung der Ausnahmeregelung, wonach lose Eier in kleinen Mengen direkt vom Verpacker an den Einzelhandel abgegeben werden können, von der Entfernung des Lieferortes abhängig zu machen. Die obligatorische Angabe des Sortierdatums muss durch die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ersetzt werden, das in jedem Fall verbindlich ist.
(6) Die Definitionen des Mindesthaltbarkeitsdatums und des empfohlenen Verkaufsdatums sollten präzisiert und an der maximalen Frist von 21 Tagen nach dem Legen für die Abgabe der Eier an den Verbraucher gemäß der Entscheidung 94/371/EG des Rates vom 20. Juni 1994 zur Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für die Vermarktung bestimmter Eierkategorien ( 5 ) ausgerichtet werden, woraus sich eine Mindesthaltbarkeitsdauer von maximal 28 Tagen nach dem Legen ergibt.
(7) Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen und nach Verabschiedung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen ( 6 ) sollten die ausführlichen Bestimmungen über die freiwillige Angabe der verschiedenen Haltungsformen angepasst werden, mit dem Ziel, die Zahl der Haltungsformen zu verringern und die Begriffe, die in den verschiedenen Amtssprachen der Gemeinschaft verwendet werden können, insbesondere hinsichtlich der Haltung von Hennen in Käfigbatterien neu zu definieren. Darüber hinaus sollten die Mindestanforderungen, die Geflügelhaltungsbetriebe hinsichtlich der verschiedenen Haltungsformen erfüllen müssen, mit den Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG in Einklang gebracht werden, obgleich für Eier aus Freilandhaltung bestimmte zusätzliche Kriterien festgelegt werden sollten, um zu verhindern, dass der Begriff der Auslaufhaltung missbräuchlich verwendet wird. Ferner ist es angezeigt, ausführlichere Vorschriften für die Betriebsbuchführung festzulegen, um die Überwachung des Produktionsflusses zu verbessern. Schließlich sollte die freiwillige Angabe der Haltungsform auf Industrieeier ausgedehnt werden, um die Vermarktung und Kontrolle von Eiprodukten, die mit Eiern aus verschiedenen Haltungssystemen hergestellt werden, zu verbessern.
(8) Es müssen ausführliche Vorschriften für die freiwillige Angabe der Art der Legehennenfütterung auf den Eiern und ihren Verpackungen festgelegt werden, einschließlich Vorschriften, die es gestatten, die Vermarktung der Eier von Hennen, die ein spezielles Futter erhalten, zu überwachen. Diese Vorschriften sollten einen Mindestanteil Getreide im Futtermittel vorsehen, wenn auf die Verwendung von Getreide im Legehennenfutter Bezug genommen wird, wofür die Mitgliedstaaten strengere Anforderungen festlegen können, die nur für Erzeuger dieses Mitgliedstaats verbindlich sind und die den Eierhandel in der Gemeinschaft nicht beinträchtigen. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften kann auch an erzeugerunabhängige Stellen übertragen werden, die ermächtigt werden sollten, die Kontrollkosten von Betrieben, die von der Möglichkeit der Angabe von Fütterungsart und Haltungsform Gebrauch machen, aufgrund der Freiwilligkeit der Angabe einzuziehen.
(9) Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 müssen die in dieser Verordnung definierten Angaben zur Verwendung auf Eiern und ihren Verpackungen im Fall des Verkaufs an den Endverbraucher in einer vom Käufer in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Verkauf stattfindet, leicht verständlichen Sprache erfolgen. Diese Vorschrift sollte aufgrund des Artikels 16 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 7 ) aufgehoben werden.
(10) Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 zu ändern.
(11) Um eine möglichst reibungslose Umstellung auf die neue Regelung zu gewährleisten, sollten die vor dem 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften über die Angaben zur Fütterung der Legehennen bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. Für andere als neu gebaute oder umgebaute alternative Produktionssysteme sollten die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Mindestanforderungen gemäß Anhang II Buchstaben c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 bis zu den in Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG genannten Daten gelten.
(12) Der Verwaltungsausschuss für Geflügelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Jedes Behältnis ist vor Verlassen des Erzeugungsorts mit Namen und Anschrift oder Zulassungsnummer des Erzeugerbetriebs, Legedatum oder -periode und dem Versanddatum zu kennzeichnen.

Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so erfolgt die Kennzeichnung in der Packstelle.

Werden nicht sortierte Eier in unterschiedlichen Behältnissen von der ersten Packstelle zu anderen Packstellen versandt, so muss jedes Behältnis vor Verlassen der Packstelle mit diesen Angaben versehen werden.

Wird die Legeperiode angegeben, so ist bei der Festsetzung des Mindesthaltbarkeitsdatums und des empfohlenen Verkaufsdatums gemäß Artikel 14 Absatz 1a bzw. Artikel 16 Absatz 2 der erste Tag dieser Periode zugrunde zu legen.“

2. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a) eine angemessene, während des Betriebs dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht. Werden automatische Anlagen zum Durchleuchten und Sortieren nach Güte- und Gewichtsklassen verwendet, so muss die Ausstattung eine gesonderte Beleuchtungslampe umfassen. Im Fall automatischer Durchleuchtungsanlagen kann die zuständige Behörde auf die ständige Bemannung der Anlage verzichten.“

3. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Auf Verpackungen wird die Gewichtsklasse durch die in Absatz 1 festgelegten Buchstaben oder Begriffe oder durch eine Kombination von beiden angegeben, die durch die entsprechenden Gewichtsspannen ergänzt werden können. Es darf keine Unterteilung der Gewichtsspannen gemäß Absatz 1 mit Hilfe von Packungsfarben, Symbolen, Warenzeichen oder anderen Angaben erfolgen.“

4. Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 gilt für Tagesmengen von weniger als 3 600 Eiern je Lieferung und weniger als 360 Eiern je Käufer. Name, Anschrift und Kennnummer der Packstelle sowie die Zahl der Eier, die Güte- und Gewichtsklassen und das Mindesthaltbarkeitsdatum sind in den Begleitpapieren anzugeben.“

5. In Artikel 14 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem Eier der Klasse A bei sachgemäßer Lagerung die in Artikel 5 Absatz 1 beschriebenen Anforderungen erfüllen. Es ist auf höchstens 28 Tage nach dem Legedatum festzusetzen.“

6. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Das empfohlene Verkaufsdatum darf die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 94/371/EG...

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