Verordnung (EG) Nr. 1429/2003 der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird
Published date | 12 August 2003 |
Subject Matter | Agriculture and Fisheries,Monetary measures in the field of agriculture |
Official Gazette Publication | Official Journal of the European Union, L 203, 12 August 2003 |
2003R1429 — DE — 19.08.2003 — 000.001
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►B | VERORDNUNG (EG) Nr. 1429/2003 DER KOMMISSION vom 11. August 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (ABl. L 203, 12.8.2003, p.13) |
Berichtigt durch:
►C1 | Berichtigung, ABl. L 225 vom 9.9.2003, S. 6 (1429/03) |
▼B
VERORDNUNG (EG) Nr. 1429/2003 DER KOMMISSION
vom 11. August 2003
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden ( 1 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:(1) | Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission ( 3 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 ( 4 ), wird eine Substitutionskontrolle vorgenommen, wenn die Ausfuhranmeldung bei einer anderen Ausfuhrzollstelle als der Ausgangszollstelle oder der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 angenommen wurde. |
(2) | Um eine einheitliche Verfahrensweise der Ausgangszollstellen bzw. der Bestimmungsstellen des Kontrollexemplars T5 zu gewährleisten und um Zweifel an der eine Voraussetzung für die Erstattungsgewährung bildenden Nämlichkeit der betreffenden Waren auszuschließen, muss eine besondere Substitutionskontrolle für den Fall vorgesehen werden, dass den Feststellungen dieser Zollstellen zufolge die beim Abgang angebrachten ►C1 Verschlüsse ◄ ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen sind oder aber keine Befreiung von der Verschlusspflicht erteilt worden ist. Da in diesen Fällen ein ausgeprägter Substitutionsverdacht besteht, bedarf es bei den besonderen Substitutionskontrollen erhöhter Aufmerksamkeit, so dass diese gegebenenfalls die Durchführung einer Warenkontrolle umfassen können. |
(3) | Damit bei allen zur Ausfuhr bestimmten Waren eine hinreichende Anzahl von Substitutionskontrollen gewährleistet ist, ist vorzusehen, dass die besonderen Substitutionskontrollen, die dann vorgenommen werden, wenn die ►C1 Verschlüsse ◄ ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen sind oder aber keine Befreiung von der Verschlusspflicht erteilt worden ist, für die Berechnung der zu erreichenden Mindestzahl an Substitutionskontrollen nur in begrenztem Umfang berücksichtigt werden. |
(4) | Um die Durchführung der Substitutionskontrollen besser verfolgen zu können, ist vorzusehen, dass zum einen die Angaben über die Zahl der besonderen Substitutionskontrollen in den Fällen, in denen die ►C1 Verschlüsse ◄ ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen sind oder aber keine Befreiung von der Verschlusspflicht erteilt worden ist, von den betreffenden Zollstellen jederzeit verfügbar zu halten sind und dass zum anderen über alle Substitutionskontrollen ein Bericht zu erstellen ist, aus dem die |
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