Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33 (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date24 December 2008
Subject MatterFree movement of capital,Freedom of establishment,Internal market - Principles
Konsolidierter TEXT: 32004R2238 — DE — 01.01.2005

2004R2238 — DE — 01.01.2005 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 DER KOMMISSION vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 394, 31.12.2004, p.1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 029 vom 2.2.2005, S. 58 (2238/04)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mittels der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission ( 2 ) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 1. September 2002 vorlagen.
(2) Am 18. Dezember 2003 hat der „International Accounting Standard Board“ (IASB) 13 überarbeitete „International Accounting Standards“ (IAS) veröffentlicht. Gleichzeitig gab er die Aufhebung von IAS 15: „Informationen über die Auswirkungen von Preisänderungen“ bekannt. Zweck der Überarbeitung war eine weitere Verbesserung der Qualität und der Konsistenz des Korpus der bereits vorliegenden „International Accounting Standards“ (IAS).
(3) Im Allgemeinen wurden im Rahmen dieses Verbesserungsprojekts Alternativen, Redundanzen und Konflikte innerhalb der Standards verringert oder beseitigt, einige Konvergenzfragen behandelt und Verbesserungen an der Struktur der bestehenden IAS vorgenommen. Darüber hinaus beschloss der IASB, vorliegende Interpretationen in die verbesserten Standards aufzunehmen, um die Transparenz sowie Konsistenz zu erhöhen und die Standards verständlicher zu gestalten.
(4) Die Konsultation der technischen Sachverständigen in diesem Bereich hat bestätigt, dass die überarbeiteten IAS den technischen Kriterien für ihre Übernahme im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und insbesondere der Anforderung, der zufolge sie dem europäischen Gemeinwohl zu dienen haben, entsprechen.
(5) Die Übernahme der Standards des „Verbesserungsprojekts“ ist mit Änderungen anderer IAS und Interpretationen verbunden, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten. Diese entsprechenden Änderungen betreffen den „International Financial Reporting Standard“ (IFRS) Nr. 1, die „International Accounting Standards“ (IAS) Nrn. 7, 12, 14, 19, 20, 22, 23, 29, 30, 34, 35, 36, 37, 38 und 41 und die Interpretationen durch den „Standard Interpretation Committee“ (SIC) Nrn. 7, 12, 13, 21, 22, 25, 27 und 32. Durch die Verabschiedung dieser Standards werden die Auslegungen des „Standard Interpretation Committee“ (SIC) Nrn. 1, 2, 3, 6, 11, 14, 18, 19, 20, 23, 24, 30 und 33 ersetzt.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte folglich entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:

1. Die „International Accounting Standards“ (IAS) Nrn. 1, 2, 8, 10, 16, 17, 21, 24, 27, 28, 31, 33 und 40 werden durch den Text im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

2. IAS 15 und SIC Nrn. 1, 2, 3, 6, 11, 14, 18, 19, 20, 23, 24, 30 und 33 werden gestrichen.

3. Die Übernahme von IAS 1 macht Änderungen der IAS Nrn. 12, 19, 34, 35 und 41 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

4. Die Übernahme von IAS 2 macht Änderungen der IAS 14 und 34 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

5. Die Übernahme von IAS 8 macht Änderungen von IFRS 1, der IAS Nrn. 7, 12, 14, 19, 20, 22, 23, 34, 35, 36, 37 und 38 und SIC Nrn. 12, 13, 21, 22, 25, 27 und 31 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

6. Die Übernahme von IAS 10 macht Änderungen von IAS Nr. 22, 35 und 37 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

7. Die Übernahme von IAS 16 macht Änderungen von IFRS 1, IAS Nrn. 14, 34, 36, 37, 38 und SIC Nrn. 13, 21 und 32 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

8. Die Übernahme von IAS 21 macht Änderungen von IFRS 1, IAS Nrn. 7, 12, 29, 34, 38, 41 und SIC 7 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

9. Die Übernahme von IAS 24 macht Änderungen von IAS 30 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

10. Die Übernahme von IAS 27 macht Änderungen von IAS 22 und SIC 12 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

11. Die Übernahme von IAS 31 macht Änderungen von SIC 13 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt spätestens ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG ( 3 )

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS (IAS)
IAS Nr.
Bezeichnung
IAS 1 Darstellung des Abschlusses
IAS 2 Vorräte
IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
IAS 16 Sachanlagen
IAS 17 Leasingverhältnisse
IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse
IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
IAS 27 Konsolidierte Abschlüsse und Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen
IAS 28 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
IAS 31 Rechnungslegung über Anteile an Joint Ventures
IAS 33 Ergebnis je Aktie
IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien




INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 1

Darstellung des Abschlusses

INHALT
Zielsetzung
Anwendungsbereich
Zweck des Abschlusses
Bestandteile des Abschlusses
Definitionen
Grundlegende Überlegungen
Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes und Übereinstimmung mit den IFRS
Unternehmensfortführung
Konzept der Periodenabgrenzung
Darstellungsstetigkeit
Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten
Saldierung von Posten
Vergleichsinformationen
Struktur und Inhalt
Einführung
Identifikation des Abschlusses
Berichtszeitraum
Bilanz
Unterscheidung von Kurz- und Langfristigkeit
Kurzfristige Vermögenswerte
Kurzfristige Schulden
Informationen, die in der Bilanz darzustellen sind
Informationen, die entweder in der Bilanz oder im Anhang darzustellen sind
Gewinn- und Verlustrechnung
Periodenergebnis
Informationen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind
Informationen, die entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang darzustellen sind
Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals
Kapitalflussrechnung
Anhangangaben
Struktur
Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Hauptquellen von Schätzungsunsicherheiten
Weitere Angaben
Zeitpunkt des inkrafttretens
Rücknahme von IAS 1 (Überarbeitet 1997)

Dieser überarbeitete Standard ersetzt IAS 1 (überarbeitet 1997) Darstellung des Abschlusses und ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

ZIELSETZUNG

1. Zielsetzung dieses Standards ist es, die Grundlagen für die Darstellung eines Abschlusses für allgemeine Zwecke vorzuschreiben, um die Vergleichbarkeit sowohl mit den Abschlüssen des eigenen Unternehmens aus vorangegangenen Perioden als auch mit den Abschlüssen anderer Unternehmen zu gewährleisten. Um diese Zielsetzung zu erreichen, legt dieser Standard grundlegende Vorschriften für die Darstellung von Abschlüssen, Anwendungsleitlinien für deren Struktur und Mindestanforderungen an deren Inhalt dar. Die Erfassung, Bewertung und Angabe von spezifischen Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen wird in anderen Standards und Interpretationen behandelt.

ANWENDUNGSBEREICH

2. Dieser Standard ist bei der Darstellung aller Abschlüsse für allgemeine Zwecke, die in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards...

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