Commission Regulation (EC) No 1517/95 of 29 June 1995 laying down detailed rules for the application of Regulation (EEC) No 1766/92 as regards the arrangements for the export and import of compound feedingstuffs based on cereals and amending Regulation (EC) No 1162/95 laying down special detailed rules for the application of the system of import and export licences for cereals and rice

Published date30 June 1995
Subject MatterCereals,Rice
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 147, 30 June 1995
Konsolidierter TEXT: 31995R1517 — DE — 01.07.1995

1995R1517 — DE — 01.07.1995 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1517/95 DER KOMMISSION vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (ABl. L 147, 30.6.1995, p.51)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 76 (1517/95)



▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1517/95 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 1995

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 16 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 16 und Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Futterzubereitungen des KN-Codes 2309 fallen je nach ihrer Zusammensetzung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 4 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und die Verordnung (EG) Nr. 3290/94. Fallen sie unter die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92, so werden die Einfuhrabschöpfungen ab dem 1. Juli 1995 durch Zölle ersetzt.

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 ist für alle in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich. Zu diesen Erzeugnissen gehören auch die Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art.

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 kann für die in Anhang A dieser Verordnung genannten Erzeugnisse bei der Ausfuhr eine Erstattung gewährt werden, um den Unterschied zwischen den Preisen für die Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft und den Notierungen auf dem Weltmarkt auszugleichen. Für die Gewährung dieser Erstattung sind allgemeine Bestimmungen festzulegen.

Für die Zahlung der Erstattung sind hierbei nur die Erzeugnisse zu berücksichtigen, deren im Mischfuttermittel enthaltene Menge und Merkmale für den Gehalt des als solches geltenden Getreidefuttermittels wirklich repräsentativ sind, insbesondere für Getreide, Getreidemehl und nichtzubereitete Erzeugnisse aus Schrot und aus behandeltem Getreide, ausgenommen andere Erzeugnisse, deren Aufnahme in diese Art Futtermittel einen zusätzlichen oder marginalen Aspekt darstellt.

Zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für diese verschiedenen Getreideerzeugnisse ist insbesondere der Unterschied zwischen den Notierungen für die Grundgetreide, nämlich Mais, Weizen und Gerste, auf dem Weltmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt zu berücksichtigen.

Die Anpassung der im voraus festgesetzten Erstattung muß unter Berücksichtigung der Kriterien, nach denen die Erstattung festgesetzt wurde, erfolgen. Daher ist bei dieser Anpassung dem Gehalt an Getreideerzeugnissen Rechnung zu tragen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 der Kommission vom 29. September 1969 über die Gewährung und Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1707/94 ( 6 ) und die Verordnung (EWG) Nr. 1619/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Regelung für Getreidemischfuttermittel ( 7 ) werden am 1. Juli 1995 aufgehoben. Die vorliegende Verordnung übernimmt die Bestimmungen der genannten Verordnungen und paßt sie an die gegenwärtige Marktsituation und die Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte an.

Da die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 der Kommission ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/95 ( 9 ), in den Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis ( 10 ) übernommen wurden, ist die genannte Verordnung zu ändern, um die Erteilung von Lizenzen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 zu ermöglichen.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



TITEL I

Erstattungen

Artikel 1

(1) Die Ausfuhrerstattungen für die in Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 aufgeführten Erzeugnisse der KN-Codes 2309 10 11, 2309 10 13, 2309 10 31, 2309 10 33, 2309 10 51, 2309 10 53, 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53, im folgenden „Getreidemischfuttermittel“ genannt, werden gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2) Die Getreidemischfuttermittel sind in die in Anhang I genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

(1) Die Erstattung, die bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln gewährt werden kann, wird im Laufe des jeweiligen Monats je Tonne jedes in den Mischfuttermitteln enthaltenen Getreides unter Berücksichtigung insbesondere folgender Kriterien festgesetzt:

a) der um den monatlichen Zuschlag berichtigten durchschnittlichen Höhe der im Vormonat für die am meisten verwendeten Grundgetreide gewährten Erstattungen;

b) der durchschnittlichen Höhe der Einfuhrzölle für die am meisten verwendeten Grundgetreide;

c) der Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt;

d) der Notwendigkeit der Vermeidung von Störungen...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT