Verordnung (EG) Nr. 339/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Änderung des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Einfuhr lebender Rinder sowie von aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date25 February 2006
Subject MatterApproximation of laws,Internal market - Principles,Veterinary legislation
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 55, 25 February 2006
Konsolidierter TEXT: 32006R0339 — DE — 17.03.2006

2006R0339 — DE — 17.03.2006 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 339/2006 DER KOMMISSION vom 24. Februar 2006 zur Änderung des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Einfuhr lebender Rinder sowie von aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 055, 25.2.2006, p.5)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 63 (339/06)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 339/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2006

zur Änderung des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Einfuhr lebender Rinder sowie von aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 ), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) kam in seinen Stellungnahmen aus dem Jahr 2001 über das geografische Risiko für die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) in Brasilien, Botswana, Chile, El Salvador, Namibia, Nicaragua und Swaziland zu dem Schluss, dass das Auftreten der BSE bei einheimischen Rindern dieser Länder sehr unwahrscheinlich ist. Somit wurden diese in die Liste der Länder aufgenommen, für die bestimmte, mit TSE zusammenhängende Voraussetzungen für den Handel mit lebenden Rindern sowie mit aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen nicht gelten.
(2) ►C1 Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in ihren aktualisierten Gutachten vom Februar 2005 bzw. August 2005 über das geografische BSE-Risiko bestimmter Drittländer zu dem Schluss, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern in Brasilien, Chile, El Salvador, Nicaragua, Botswana, Namibia und Swaziland nicht sehr unwahrscheinlich ist. Deshalb sollten diese Länder
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