Commission Regulation (EC) No 977/2003 of 6 June 2003 opening and providing for the administration of an import tariff quota for young male bovine animals for fattening (1 July 2003 to 30 June 2004)

Published date07 June 2003
Subject MatterBeef and veal
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 141, 07 June 2003
Konsolidierter TEXT: 32003R0977 — DE — 01.08.2003

2003R0977 — DE — 01.08.2003 — 001.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 977/2003 DER KOMMISSION vom 6. Juni 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004) (ABl. L 141, 7.6.2003, p.5)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Verordnung (EG) Nr. 1361/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 L 194 38 1.8.2003



▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 977/2003 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2003

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der WTO-Liste CXL ist die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent für 169 000 zur Mast bestimmte männliche Jungrinder zu eröffnen. Hierzu müssen die Durchführungsbestimmungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 festgelegt werden.
(2) Dabei ist sicherzustellen, dass alle interessierten Marktteilnehmer in der Gemeinschaft gleichen und ständigen Zugang zu dem genannten Kontingent erhalten. Nach Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann bei der Verwaltung des Kontingents jedoch der Versorgungsbedarf auf dem Gemeinschaftsmarkt gebührend berücksichtigt werden.
(3) Daher ist der Versorgung bestimmter Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, in denen ein Mangel an Rindern für die Mast besteht. Da dies vor allem in Italien und Griechenland der Fall ist, sollte vorrangig der Bedarf dieser beiden Mitgliedstaaten befriedigt werden.
(4) Bei der Aufteilung des Kontingents sollte wie in der Vergangenheit vorgegangen werden. Demnach ist in Italien und Griechenland das Verfahren nach Artikel 32 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und bei Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten das Verfahren nach Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben Artikels anzuwenden.
(5) Importeure, die im Handel mit lebenden Tieren mit Drittländern tätig sind, sollten die Möglichkeit haben, Einfuhrrechte zu beantragen. Dazu müssen sie nennenswerte Ein- oder Ausfuhren in jüngster Zeit nachweisen können.
(6) Die Kontrolle der Kriterien zur Aufteilung des Kontingents erfordert, dass der Antrag in dem Mitgliedstaat gestellt wird, in dem der Marktteilnehmer in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist. Italien und Griechenland bilden eine Ausnahme: Marktteilnehmer, die in das Mehrwertsteuerverzeichnis eines anderen Mitgliedstaats eingetragen sind, dürfen in diesen beiden Ländern einen Antrag stellen.
(7) Um Spekulationen vorzubeugen,
dürfen Importeure, die zum 1. Januar 2003 nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig waren, keinen Zugang zu dem Kontingent erhalten;
ist die Leistung einer Sicherheit für die Einfuhrrechte vorzusehen;
dürfen die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sein;
ist die Erteilung der Einfuhrlizenzen für jeden Marktteilnehmer auf die Menge zu beschränken, für die ihm Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.
(8) Um einen ausgewogeneren Zugang zu dem Kontingent zu bieten, dabei aber eine wirtschaftlich angemessene Stückzahl Tiere pro Antrag zu gewährleisten, ist eine Höchst- und Mindestzahl von Tieren je Antrag festzusetzen.
(9) Um zu gewährleisten, dass jeder Marktteilnehmer Einfuhrlizenzen für alle ihm zugeteilten Einfuhrrechte beantragt, ist dies als Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999 ( 4 ), festzulegen.
(10) Damit die Kontingentsmenge vollständig ausgeschöpft werden kann, muss ein Termin für die Einreichung der Einfuhrlizenzanträge festgesetzt und für die Mengen, für die zu diesem Termin keine Lizenzanträge gestellt worden sind, eine andere Zuteilung vorgesehen werden. Aufgrund der gewonnenen Erfahrung ist diese Zuteilung den interessierten Importeuren vorzubehalten, die Einfuhrlizenzen für alle ihnen zustehenden Mengen beantragt haben.
(11) Es empfiehlt sich, das Kontingent anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Dazu sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben in den Anträgen und Lizenzen festzulegen, gegebenenfalls in Abweichung oder in Ergänzung von gewissen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003 ( 6 ), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2003 ( 8 ).
(12) Zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents ist sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Importeur arbeitet und im Erwerb, Transport und Import der betreffenden Tiere aktiv ist. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher als eine Hauptpflicht bei der Sicherheitsleistung für die Lizenz festzulegen.
(13) Um eine strenge statistische Kontrolle der im Rahmen des Kontingents eingeführten Tiere zu gewährleisten, ist die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehene Toleranz nicht anzuwenden.
(14) Für die Anwendung dieses Zollkontingents ist eine effektive Kontrolle der besonderen Bestimmung der eingeführten Tiere erforderlich. Deshalb müssen die Tiere in dem Mitgliedstaat gemästet werden, der die Einfuhrlizenz erteilt hat.
(15) Um zu gewährleisten, dass die Tiere mindestens 120 Tage lang in den benannten Haltungsbetrieben gemästet werden, muss eine Sicherheit geleistet werden. Der Betrag dieser Sicherheit muss die Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und dem zum Zeitpunkt der Abfertigung der betreffenden Tiere zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr geltenden ermäßigten Zollsatz abdecken.
(16) Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1) Für 169 000 lebende männliche Jungrinder der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 29 und 0102 90 49, die zur Mast in der Gemeinschaft bestimmt sind, wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 ein Zollkontingent eröffnet.

Das Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4005.

(2) Im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 gilt ein Einfuhrzoll in Höhe von 16 % des Wertes zuzüglich 582 EUR je Tonne Nettogewicht.

Die Anwendung dieser Zollsätze erfolgt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang im dem Mitgliedstaat gemästet werden, der die Einfuhrlizenz erteilt hat.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Menge wird für die Zuteilung der Einfuhrrechte wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:



a) Italien: 107 650 Stück,
b) Griechenland: 16 470 Stück,
c) andere Mitgliedstaaten: 44 880 Stück.

(2) Im Rahmen jeder der Mengen nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden Einfuhrrechte in Höhe von

50 % der Mengen vom betreffenden Mitgliedstaat auf Antrag direkt den Importeuren zugeteilt, die nachweisen, dass sie lebende Rinder im Rahmen der in Anhang I genannten Verordnungen eingeführt haben; die nachgewiesenen Referenzmengen gelten als beantragte Mengen;

50 % der Mengen vom betreffenden Mitgliedstaat auf Antrag direkt den Marktteilnehmern zugeteilt, die nachweisen, dass sie im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 aus und/oder nach Drittländern mindestens 75 lebende Tiere des KN-Codes 0102 90 ein- bzw. ausgeführt haben, unter Ausnahme der Einfuhren im Rahmen der in Anhang I genannten Verordnungen.

(3) Die Antragsteller müssen in ein nationales Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sein.

Die Einfuhrrechte sind zu beantragen

für die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Menge in Italien,

für die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Menge in Griechenland,

für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannte Menge in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller in das Verzeichnis eingetragen ist.

(4) Die Menge nach Absatz 1 Buchstabe c) wird auf Antrag den Marktteilnehmern zugeteilt, die nachweisen, dass sie im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember...

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