Commission Regulation (EC) No 990/2006 of 30 June 2006 opening standing invitations to tender for the export of cereals held by the intervention agencies of the Member States

Published date01 July 2006
Subject MatterCereals
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 179, 01 July 2006
Konsolidierter TEXT: 32006R0990 — DE — 14.04.2007

2006R0990 — DE — 14.04.2007 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EG) Nr. 990/2006 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2006 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten (ABl. L 179, 1.7.2006, p.3)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1138/2006 DER KOMMISSION vom 26. Juli 2006 L 205 15 27.7.2006
M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 1349/2006 DER KOMMISSION vom 13. September 2006 L 250 6 14.9.2006
►M3 VERORDNUNG (EG) Nr. 37/2007 DER KOMMISSION vom 17. Januar 2007 L 11 3 18.1.2007
M4 VERORDNUNG (EG) Nr. 131/2007 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2007 L 42 3 14.2.2007
►M5 VERORDNUNG (EG) Nr. 205/2007 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2007 L 61 10 28.2.2007
►M6 VERORDNUNG (EG) Nr. 386/2007 DER KOMMISSION vom 10. April 2007 L 96 14 11.4.2007




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 990/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission ( 2 ) regelt die Verfahren und Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.
(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission ( 3 ) enthält die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.
(3) Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Getreidemarkt sowie angesichts der in den Interventionsstellen verfügbaren Getreidemengen und der Möglichkeiten, Getreide in Drittländer auszuführen, ist es angebracht, Dauerausschreibungen für die Ausfuhr von Getreide aus den Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten zu eröffnen. Jede von ihnen gilt als getrennte Ausschreibung.
(4) Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere, auf den Getreidesektor zugeschnittene Überwachungsbestimmungen vorzusehen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der vorgegebenen Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben.
(5) Daher ist von einigen Bestimmungen abzuweichen, insbesondere von denen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 im Hinblick auf den zu zahlenden Preis, die Fristen für die Einreichung von Angeboten und die Höhe der Sicherheiten sowie von denen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 bezüglich der Angaben auf den Ausfuhrlizenzen, der Abholscheine und gegebenenfalls des Kontrollexemplars T5.
(6) Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Dauerausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.
(7) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 werden die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und der Verladestelle in dem Hafen oder Ausfuhrort, der zu den geringsten Transportkosten erreicht werden kann, dem Zuschlagsempfänger vergütet. Verfügt ein Mitgliedstaat über keinen Hochseehafen, besteht gemäß Artikel 7 Absatz 2a derselben Verordnung die Möglichkeit, dem Zuschlagsempfänger die günstigsten Transportkosten zwischen dem Ort der Lagerung und dem Ort der tatsächlichen Ausfuhr im Rahmen gewisser Höchstbeträge zu erstatten. Diese Bestimmung ist auf die betreffenden Mitgliedstaaten anzuwenden, und es sind die Bedingungen für ihre Anwendung festzulegen.
(8) Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten ferner die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1) Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, nehmen die Interventionsstellen der in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten Dauerausschreibungen für die Ausfuhr von Getreide aus ihren Beständen unter den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 vor. Anhang I enthält die Höchstmengen der unter diese Ausschreibungen fallenden Getreidesorten.

▼M6

(2) Bei Weichweizen und Roggen betrifft jede Ausschreibung eine Höchstmenge, die nach allen Drittländern ausgeführt werden darf, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, der Schweiz und Serbien ( 4 ).

Bei Gerste betrifft jede Ausschreibung eine Höchstmenge, die nach allen Drittländern ausgeführt werden darf, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Montenegro, der Schweiz, Serbien (4) und der Vereinigten Staaten von Amerika.

▼B

Artikel 2

(1) Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

(4) Für die Tschechische Republik, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei werden die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort außerhalb ihres Hoheitsgebiets dem Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 im Rahmen des in der Ausschreibung angegebenen Höchstbetrags vergütet.

Artikel 3

(1) Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2) Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibungen eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission ( 5 ) beigefügt sein.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 6. Juli 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), ausgenommen der 3. August 2006, der 17. August 2006, der 24. August 2006, der 2. November 2006, der 28. Dezember 2006, der 5. April 2007 und der 17. Mai 2007; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.

Die letzte Teilausschreibung endet am 28. Juni 2007 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2) Die Angebote sind bei den betreffenden Interventionsstellen einzureichen, deren Anschriften im Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 5

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission elektronisch übermittelt.

Artikel 6

(1) Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a) die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b) die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 75 kg/hl bei Weichweizen, 64 kg/hl bei Gerste und 68 kg/hl bei Roggen,

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt,

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission ( 6 ),

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2) Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a) entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen

b) oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich der Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die betreffende Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3) Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT