Commission Regulation (EU) No 294/2013 of 14 March 2013 amending and correcting Regulation (EU) No 142/2011 implementing Regulation (EC) No 1069/2009 of the European Parliament and of the Council laying down health rules as regards animal by-products and derived products not intended for human consumption and implementing Council Directive 97/78/EC as regards certain samples and items exempt from veterinary checks at the border under that Directive (Text with EEA relevance)

Published date06 April 2013
Subject MatterInternal market - Principles,Veterinary legislation
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 98, 6 April 2013
Konsolidierter TEXT: 32013R0294 — DE — 15.03.2013

2013R0294 — DE — 15.03.2013 — 000.003


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 294/2013 DER KOMMISSION vom 14. März 2013 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 098 vom 6.4.2013, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 175 vom 4.7.2015, S. 128 (294/2013)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 294/2013 DER KOMMISSION

vom 14. März 2013

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe c, Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 40 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Auch ist dort für bestimmte Folgeprodukte die Festlegung eines Endpunkts in der Produktionskette vorgesehen, ab dem diese Produkte nicht mehr den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen müssen.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren ( 2 ) wurden Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingeführt, darunter Regeln über die Bestimmung von Endpunkten für bestimmte Folgeprodukte.
(3) In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2011 über die Fähigkeit oleochemischer Prozesse, TSE-bezogene Risiken in tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 zu minimieren ( 3 ), kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss, dass sich das Risiko einer Verbreitung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) nach einer Behandlung von Material der Kategorie 1 mit hydrolytischer Fettspaltung und Hydrierung erheblich verringert. Allerdings besteht Unsicherheit in Bezug auf die Verringerung der TSE-Infektiosität in oleochemischen Produkten, die aus Material der Kategorie 1 hergestellt wurden. Aus diesem Grund kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass diese Produkte frei von Infektiosität sind; daher können sie ein Risiko darstellen, wenn sie in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und ihre Anhänge XIV und XV sollten daher entsprechend geändert werden.
(4) In Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Material der Kategorien 2 und 3 für die Fütterung bestimmter Tiere vorgesehen, die nicht in die Lebensmittelkette gelangen, einschließlich Zirkustieren. Da bestimmte Zirkustiere zu Arten gehören, die normalerweise für die Lebensmittelproduktion verwendet werden, sollte die Verfütterung dieses Materials an Zirkustiere den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterworfen werden.
(5) In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist eine Ausnahmeregelung für die Beseitigung von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle unter Bedingungen vorgesehen, mit deren Hilfe die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird. In Artikel 15 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird auf Sondervorschriften für die Sammlung und Beseitigung von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten verwiesen. Der einleitende Satz des genannten Artikels sollte daher dahingehend korrigiert werden, dass auch auf Sondervorschriften für die Sammlung und Beseitigung von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten Bezug genommen wird.
(6) Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sieht für die Beseitigung geringer Mengen von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 vor. Diese Übergangsfrist sollte um zwei Jahre verlängert werden, in denen weitere Daten über Sammlung, Transport und Beseitigung des betreffenden Materials der Kategorie 3 erhoben werden sollten.
(7) Verarbeitetes tierisches Protein aus tierischen Nebenprodukten, mit Ausnahme von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf als Zutat für die Herstellung verarbeiteten Heimtierfutters verwendet werden. Verarbeitetes tierisches Protein sollte nur als Heimtierfutter deklariert werden, wenn es in einem angemessenen Verhältnis mit anderen Futtermittelstoffen gemischt wird, die normalerweise zur Nahrung für Heimtiere der betreffenden Art gehören. Hersteller verarbeiteten tierischen Proteins dürfen dieses Produkt jedoch an Betreiber anerkannter Hundezwinger oder Hundemeuten sowie für die Ernährung von Hunden und Katzen in Tierheimen zum Zweck der Produktion von Mischfutter für Hunde und Katzen vertreiben. In diesem Fall ist das Produkt als verarbeitetes tierisches Protein zu deklarieren und zu kennzeichnen. Für die Ausfuhr verarbeiteten tierischen Proteins gelten neben den Rechtsvorschriften für tierische Nebenprodukte auch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ). Gemäß Anhang IV Teil III Abschnitt E Nummer 2 der genannten Verordnung unterliegt die Ausfuhr verarbeiteten tierischen Proteins einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat des verarbeiteten tierischen Proteins und dem Bestimmungsdrittland. Für die Ausfuhr von Heimtierfutter besteht eine solche Verpflichtung nicht. Angesichts des festgestellten Risikos einer unangemessenen Anwendung dieser Bestimmungen auf die Ausfuhr verarbeiteten tierischen Proteins ist eine präzisere Definition von Heimtierfutter erforderlich.
(8) Die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zulässig. Die Produktion von Biogas führt zur Erzeugung fester oder flüssiger Fraktionen. Es sollte klargestellt werden, dass die Anforderungen bezüglich der Beseitigung dieser Rückstände für beide Fraktionen gelten.
(9) In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2010 zu den abiotischen Risiken von Glycerin als Beiprodukt der Biodieselproduktion aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und Pflanzenölen für die Gesundheit von Mensch und Tier ( 5 ) erkennt die EFSA an, dass Glycerin, das nach der Methode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für die Produktion von Biodiesel behandelt wurde, ein in Bezug auf das TSE-Risiko sicheres Material ist. Glycerin als Beiprodukt aus der Biodieselproduktion kann nach der Biogasproduktion in Biogas und Fermentationsrückstände umgewandelt und auf dem Hoheitsgebiet des Produktionsmitgliedstaats ohne Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden, vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Behörde.
(10) Tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dürfen ohne Verarbeitung auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden, sofern die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie kein Risiko für die Ausbreitung einer ernsten übertragbaren Krankheit darstellen. Diese Produkte dürfen ebenfalls ohne vorherige Verarbeitung kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden.
(11) Der Standardwortlaut für die Beschreibung tierischer Nebenprodukte und von Folgeprodukten im Handel zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 muss während Transport und Lagerung auf der Verpackung, dem Behälter oder dem Fahrzeug deutlich sichtbar und gut lesbar angebracht sein. Die Liste der Standardformulierungen sollte zur Berücksichtigung des Handels mit verarbeiteter Gülle erweitert werden.
(12) Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verpflichtet Unternehmer, die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu informieren, wenn sie beabsichtigen, Sendungen mit
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