Verordnung (EU) Nr. 777/2013 der Kommission vom 12. August 2013 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clodinafop, Clomazon, Diuron, Ethalfluralin, Ioxynil, Iprovalicarb, Maleinhydrazid, Mepanipyrim, Metconazol, Prosulfocarb und Tepraloxydim in oder auf bestimmten Produkten (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date17 August 2013
Subject MatterPlant health legislation,Consumer protection
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 221, 17 August 2013
Konsolidierter TEXT: 32013R0777 — DE — 06.09.2013

2013R0777 — DE — 06.09.2013 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 777/2013 DER KOMMISSION vom 12. August 2013 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clodinafop, Clomazon, Diuron, Ethalfluralin, Ioxynil, Iprovalicarb, Maleinhydrazid, Mepanipyrim, Metconazol, Prosulfocarb und Tepraloxydim in oder auf bestimmten Produkten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 221, 17.8.2013, p.1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 253 vom 25.9.2013, S. 36 (777/2013)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 777/2013 DER KOMMISSION

vom 12. August 2013

zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clodinafop, Clomazon, Diuron, Ethalfluralin, Ioxynil, Iprovalicarb, Maleinhydrazid, Mepanipyrim, Metconazol, Prosulfocarb und Tepraloxydim in oder auf bestimmten Produkten

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Rückstandshöchstgehalte (MRL) für Ioxynil, Iprovalicarb, Maleinhydrazid und Mepanipyrim sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt. Für Clodinafop, Clomazon, Diuron, Ethalfluralin, Metconazol, Prosulfocarb und Tepraloxydim sind Rückstandshöchstgehalte in Anhang III Teil A der genannten Verordnung festgelegt.
(2) Für Clodinafop legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor ( 2 ). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die Rückstandshöchstgehalte für Roggen- und Weizenkörner zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten.
(3) Für Clomazon legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor ( 3 ). Die Behörde empfahl, die Rückstandshöchstgehalte für Kräuter, Raps- und Kürbissamen zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Gurken, Melonen (Kiwanos) und Kohlrabi einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft.
(4) Für Diuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor ( 4 ). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, den Rückstandshöchstgehalt für Kernobst und Weintrauben zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Kernobst und Weintrauben einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft.
(5) Da Ethalfluralin in der EU nicht mehr zugelassen ist und auch keine Verwendung in Drittländern gemeldet wurde, empfahl die Behörde, seinen Rückstandshöchstgehalt für alle Produkte auf die jeweilige analytische Nachweisgrenze zu senken. Daher sollten die in den Anhängen II und III für Ethalfluralin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte gestrichen werden.
(6) Für Ioxynil legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor ( 5 ). Die Behörde empfahl, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für alle Produkte anzuheben oder beizubehalten.
(7) Für Iprovalicarb legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor ( 6 ). Die Behörde empfahl, den Rückstandshöchstgehalt für Kartoffeln, Tomaten, Kopfsalat, Endivien und Ölrauke zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Kopfsalat, Endivien und Ölrauke einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft.
(8) Für Maleinhydrazid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor ( 7 ). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition für Milch zu ändern und empfahl, den Rückstandshöchstgehalt für Kuh-, Schaf und Ziegenmilch zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Kartoffeln, Karotten, Pastinaken, Knoblauch, Zwiebeln und Schalotten einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft.
(9) Für Mepanipyrim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor ( 8 ). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl den Rückstandshöchstgehalt für Tafeltrauben, Weintrauben, Erdbeeren, Tomaten und Auberginen zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten.
(10) Für Metconazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor ( 9 ). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl den Rückstandshöchstgehalt für Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Erdnüsse, Roggenkörner und Rinderleber zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Melonen (Kiwanos) einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft.
(11) Für Prosulfocarb legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor ( 10 ). Die Behörde empfahl, den Rückstandshöchstgehalt für Kartoffeln, Knollensellerie, Meerrettich, Pastinaken, Wurzelpetersilie, Schwarzwurzeln, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Spargel, Sellerie, Artischocken, Porree, Bohnen (trocken), Erbsen (trocken), Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Gerste,
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