Conclusiones del Abogado General Sr. J. Richard de la Tour, presentadas el 15 de diciembre de 2022.

JurisdictionEuropean Union
CourtCourt of Justice (European Union)
ECLIECLI:EU:C:2022:1004
Date15 December 2022

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 15. Dezember 2022(1)

Rechtssache C618/21

AR,

BF,

ZN,

NK Sp. z o.o., s.k.,

KP,

RD Sp. z o.o.,

gegen

PK S.A.,

CR,

SI S.A.,

MB S.A.,

PK S.A.,

SI S.A.,

EZ S.A.

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie [Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, Polen])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 2009/103/EG – Art. 3 – Haftpflicht bei Fahrzeugen – Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht – Art. 18 – Direktanspruch – Umfang – Bestimmung des Entschädigungsbetrags – Hypothetische Kosten – Möglichkeit, die Zahlung der Entschädigung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen – Verkauf des Fahrzeugs“






I. Einleitung

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht(2).

2. Es ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen sechs Fahrzeugeigentümern und den Haftpflichtversicherern der Personen, die für die an den Fahrzeugen der Fahrzeugeigentümer verursachten Schäden verantwortlich sind.

3. Diese Rechtssache bietet dem Gerichtshof erstmals Gelegenheit, den Umfang des Direktanspruchs zu präzisieren, den ein Geschädigter, der den Ersatz sämtlicher durch ein Kraftfahrzeug verursachter Schäden begehrt, gegen ein Versicherungsunternehmen hat.

4. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, weshalb ich der Ansicht bin, dass das Unionsrecht dem ausschließlich finanziellen Charakter der von einem Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistung nicht entgegensteht und dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2009/103 beeinträchtigt würde, wenn der Direktanspruch des Geschädigten begrenzt oder ausgeschlossen werden müsste, weil das beschädigte Fahrzeug nicht tatsächlich repariert wird.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Richtlinie 2009/103

5. Im 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/103 heißt es:

„(30) Das Recht, sich auf den Versicherungsvertrag berufen und seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen direkt geltend machen zu können, ist für den Schutz des Opfers eines Kraftfahrzeugunfalls von großer Bedeutung. Zur Erleichterung einer effizienten und raschen Regulierung von Schadensfällen und zur weitestmöglichen Vermeidung kostenaufwändiger Rechtsverfahren sollte ein Direktanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt, für alle Opfer von Kraftfahrzeugunfällen vorgesehen werden.“

6. Art. 3 („Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht“) der Richtlinie bestimmt:

„Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist.

Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestimmt.

Jeder Mitgliedstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versicherungsvertrag überdies folgende Schäden deckt:

a) die im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Rechtsvorschriften dieser Staaten verursachten Schäden;

b) die Schäden, die Angehörigen der Mitgliedstaaten auf den direkten Strecken zwischen einem Gebiet, in dem der EG-Vertrag gilt, und einem anderen solchen Gebiet zugefügt werden, wenn für das durchfahrene Gebiet ein nationales Versicherungsbüro nicht besteht; in diesem Fall ist der Schaden gemäß den die Versicherungspflicht betreffenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu decken, in dessen Gebiet das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

Die in Absatz 1 bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.“

7. Art. 18 („Direktanspruch“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.“

B. Polnisches Recht

8. Art. 363 § 1 des Kodeks Cywilny (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„Der Schaden ist nach Wahl des Geschädigten entweder durch Wiederherstellung des früheren Zustands oder durch Zahlung eines angemessenen Geldbetrages zu ersetzen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustands jedoch unmöglich oder mit übermäßigen Schwierigkeiten oder Kosten für den Verpflichteten verbunden, beschränkt sich der Anspruch des Geschädigten auf eine Geldzahlung.“

9. Art. 822 §§ 1 und 4 des Zivilgesetzbuchs sieht vor:

„§ 1: Mit dem Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet sich der Versicherer zur Zahlung einer im Vertrag festgelegten Entschädigung für Dritten entstandene Schäden, denen gegenüber der Versicherungsnehmer oder der Versicherte für den Schaden haftet.

§ 4: Der im Zusammenhang mit einem von einem Haftpflichtversicherungsvertrag umfassten Ereignis zum Schadensersatz Berechtigte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen.“

III. Sachverhalt der Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10. Sechs Rechtsstreitigkeiten sind beim Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, Polen) anhängig. Fünf von ihnen haben zum Gegenstand, dass Versicherungsunternehmen, die die Haftpflicht des Verursachers eines Verkehrsunfalls, durch den Schäden an Fahrzeugen verursacht worden sind, decken (Beklagte des Ausgangsverfahrens), sich weigern, den Geschädigten, die ihren Direktanspruch nach Art. 18 der Richtlinie 2009/103 geltend gemacht haben (Kläger des Ausgangsverfahrens), Kosten für die Reparatur dieser Fahrzeuge zu zahlen, die ihnen nicht entstanden sind. Diese Kosten werden vom vorlegenden Gericht als „hypothetische Reparaturkosten“ bezeichnet.

11. Der sechste Rechtsstreit unterscheidet sich von den vorstehend genannten nur dadurch, dass der Schaden auf das Herunterfallen eines Garagentors zurückzuführen ist, das das Fahrzeug des Klägers des Ausgangsverfahrens zerstört hat.

12. Diese Rechtsstreitigkeiten ergeben sich daraus, dass die Geschädigten eine Entschädigung in Geld für die an ihren Fahrzeugen entstandenen Schäden auf der Grundlage einer hoch angesetzten Schätzung der Reparaturkosten (Teile und Dienstleistung) und nicht auf der Grundlage von Belegen über ihre Reparaturkosten – mit anderen Worten: die tatsächlich entstandenen Kosten – verlangen. Die Versicherungsunternehmen machen jedoch geltend, dass diese Entschädigung nicht die Höhe des tatsächlich erlittenen, nach der sogenannten Differenzmethode berechneten Schadens übersteigen dürfe. Dieser Betrag müsse der Differenz zwischen dem Wert, den das beschädigte Fahrzeugs ohne den Unfall gehabt hätte, und dem aktuellen Wert dieses Fahrzeugs in seinem beschädigten oder – auch nur teilweise – reparierten Zustand entsprechen.

13. Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Schadensersatz nach nationalem Recht darauf gerichtet sei, dem Vermögen der geschädigten Partei den Wert zu ersetzen, den es ohne den Schadenseintritt gehabt hätte, ohne es dieser Partei zu ermöglichen, sich zu bereichern.

14. Nach der polnischen Rechtsprechung gewähren die Gerichte jedoch eine Entschädigung für an Fahrzeugen verursachte Schäden in Höhe der hypothetischen Reparaturkosten, deren Betrag den nach der Differenzmethode ermittelten Vermögensschaden des Geschädigten deutlich übersteigt. Gleiches gilt bei einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs, das die Geschädigten in Zukunft niemals werden reparieren lassen können.

15. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte diese Rechtsprechung, die insofern kritikwürdig sei, als sie es der geschädigten Partei erlaube, sich in bestimmten Fällen zu bereichern, durch den sich aus dem Unionsrecht ergebenden besonderen Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen gerechtfertigt werden. Das Gericht hält es daher für erforderlich, den Umfang der Rechte des Geschädigten zu klären, die sich aus dem Direktanspruch, den der Geschädigte gegen das Versicherungsunternehmen geltend machen kann, ergeben.

16. Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, es bestehe ein Konflikt zwischen einerseits diesem Direktanspruch in Verbindung mit dem Umstand, dass der Geschädigte nach polnischem Recht zwei verschiedene Klagen gegen den Unfallverursacher erheben könne, nämlich eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung und eine Klage auf Wiederherstellung des Zustands vor Schadenseintritt in natura, und andererseits dem sich aus dem polnischen Schuldrecht ergebenden Grundsatz, dass die vom Haftpflichtversicherer erbrachte Leistung eine „Zahlung“, also eine Geldleistung, sei.

17. Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, ob das Unionsrecht Bestimmungen des nationalen Rechts entgegensteht, die dazu führen, dass dem Geschädigten, der unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen Klage erheben möchte, eine der im nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeiten zum Ersatz des Schadens vorenthalten wird, was allgemein abschreckend wäre.

18. Das vorlegende Gericht stellt sich ebenfalls die Frage, ob der Geschädigte – um die Wirksamkeit seines Antrags nach Art. 18 der Richtlinie 2009/103 zu gewährleisten – gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers über einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe eines Betrags verfügen muss, der den Kosten entspricht, die erforderlich wären, um die Reparaturen an dem beschädigten Fahrzeug selbst vornehmen zu lassen, ohne diese Reparaturen unterlassen zu können. Somit könnte der Schadensersatz auf einem tatsächlichen Ausgleich beruhen.

19. Die letzte Frage des vorlegenden Gerichts bezieht sich auf die Situation, in der das beschädigte Fahrzeug nicht mehr repariert werden kann, weil es z. B. verkauft wurde. Das Gericht neigt zu der Auffassung, dass die...

Get this document and AI-powered insights with a free trial of vLex and Vincent AI

Get Started for Free

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex