Conclusiones del Abogado General Sr. P. Pikamäe, presentadas el 2 de marzo de 2023.

JurisdictionEuropean Union
CourtCourt of Justice (European Union)
ECLIECLI:EU:C:2023:157
Date02 March 2023

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PRIIT PIKAMÄE

vom 2. März 2023(1)

Verbundene Rechtssachen C73/22 P und C77/22 P

Grupa Azoty S.A.,

Azomureș SA,

Lipasmata Kavalas LTD Ypokatastima Allodapis

gegen

Europäische Kommission (C73/22 P)

und

Advansa Manufacturing GmbH,

Beaulieu International Group,

Brilen, SA,

Cordenka GmbH & Co. KG,

Dolan GmbH,

Enka International GmbH & Co. KG,

Glanzstoff Longlaville,

Infinited Fiber Company Oy,

Kelheim Fibres GmbH,

Nurel, SA,

PHP Fibers GmbH,

Teijin Aramid BV,

Thrace Nonwovens & Geosynthetics monoprosopi AVEE mi yfanton yfasmaton kai geosynthetikon proïonton,

Trevira GmbH

gegen

Dralon GmbH,

Europäische Kommission (C77/22 P)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 – Beihilfefähige Sektoren – Ausschluss des Düngemittelsektors – Nichtigkeitsklage – Begriff der anfechtbaren Handlung“






1. Die vorliegenden verbundenen Rechtssachen betreffen die Rechtsmittel, mit denen die rechtsmittelführenden Unternehmen beantragen, die Beschlüsse vom 29. November 2021, Grupa Azoty u. a./Kommission (T‑726/20, nicht veröffentlicht), und vom 29. November 2021, Advansa Manufacturing u. a./Kommission (T‑741/20, nicht veröffentlicht) (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse), mit denen das Gericht der Europäischen Union ihre Klagen auf teilweise Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission vom 25. September 2020 mit dem Titel „Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021“ (im Folgenden: streitige Leitlinien)(2) als unzulässig abgewiesen hat, aufzuheben.

2. Der Gerichtshof wird damit Gelegenheit haben, sehr wichtige Klarstellungen zu treffen, die die Auslegung bestimmter Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage von Einzelpersonen vor dem Gericht betreffen, nämlich des Begriffs der anfechtbaren Handlung und der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit sowie des Verhältnisses zwischen diesen beiden Voraussetzungen.

Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

3. Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union (im Folgenden: EU-EHS) geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung dieser Emissionen hinzuwirken. Diese Richtlinie wurde u. a. durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87 (ABl. 2018, L 76, S. 3) geändert, um insbesondere das EU-EHS für den Zeitraum 2021‑2030 nachzubessern und zu verlängern.

4. Art. 10a Abs. 6 der Richtlinie 2003/87 in der durch die Richtlinie 2018/410 geänderten Fassung bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen gemäß den Unterabsätzen 2 und 4 erlassen, vorausgesetzt, dass diese finanziellen Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen und insbesondere keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen. …“

5. Die streitigen Leitlinien ersetzen ab dem 1. Januar 2021 die Mitteilung „Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012“ vom 5. Juni 2012 (ABl. 2012, C 158, S. 4).

6. In Rn. 7 der streitigen Leitlinien teilt die Kommission mit, dass sie in diesen Leitlinien die Voraussetzungen darlegt, die die Beihilfen im Zusammenhang mit dem EU-EHS erfüllen müssen, damit sie nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.

7. In Rn. 9 der streitigen Leitlinien präzisiert die Kommission, dass die dort dargelegten Grundsätze „nur für die spezifischen Beihilfemaßnahmen nach Artikel 10a Absatz 6 und Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG [gelten]“.

8. In Rn. 21 der streitigen Leitlinien heißt es:

„Um die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu begrenzen, muss die Beihilfe auf Sektoren begrenzt sein, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen nur dann als gegeben, wenn der Beihilfeempfänger in einem der in Anhang I genannten Sektoren tätig ist.“

9. Die Rechtsmittelführerinnen, Grupa Azoty S.A., Azomureș SA und Lipasmata Kavalas LTD Ypokatastima Allodapis sind Unternehmen, die im Sektor der Herstellung von Stickstofferzeugnissen und Düngemitteln tätig sind, der derzeit unter den NACE‑Code 20.15 fällt.

10. Dieser Sektor ist in der Liste in Anhang I der streitigen Leitlinien nicht aufgeführt, während er in der Liste in Anhang II der Leitlinien von 2012, die bis zum 31. Dezember 2020 galten, enthalten war.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Beschlüsse

11. Mit Klageschriften, die am 15. und 16. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Rechtsmittelführerinnen gemäß Art. 263 AEUV Klagen auf Nichtigerklärung von Anhang I der streitigen Leitlinien erhoben.

12. Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Gericht diese Klagen für unzulässig erklärt.

13. Das Gericht hat in Rn. 26 dieser Beschlüsse daran erinnert, dass die Zulässigkeit einer Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV davon abhänge, dass ihr die Klagebefugnis zuerkannt werde. Diese liege in zwei Fällen vor: Zum einen könne eine solche Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betreffe. Zum anderen könne ein solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betreffe.

14. Daraus hat es in Rn. 27 der genannten Beschlüsse abgeleitet, dass zu prüfen sei, ob die Rechtsmittelführerinnen, die nicht Adressaten der streitigen Leitlinien seien, im Hinblick auf diese unter eine dieser beiden Fallgruppen fielen. Da beide Fälle eine unmittelbare Betroffenheit der Klagepartei durch die angefochtene Handlung voraussetzten, ist das Gericht der Ansicht gewesen, dass zunächst diese Voraussetzung zu prüfen sei.

15. Diesbezüglich hat das Gericht in Rn. 29 der Beschlüsse daran erinnert, dass die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der Handlung, die Gegenstand der Klage sei, unmittelbar betroffen sein müsse, erfordere, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt seien, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirke, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung beauftragt seien, keinerlei Ermessensspielraum lasse, ihre Umsetzung vielmehr automatisch erfolge und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergebe.

16. Nach Ansicht des Gerichts haben die streitigen Leitlinien keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen.

17. Zur Begründung dieser Auffassung hat das Gericht in den Rn. 40 bis 42 der angefochtenen Beschlüsse insbesondere ausgeführt, dass die in den streitigen Leitlinien getroffene Annahme, dass eine tatsächliche Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen nur dann bestehe, wenn der Beihilfeempfänger seine Tätigkeit in einem der in Anhang I dieser Leitlinien aufgeführten Sektoren ausübe, aus rechtlicher Sicht nicht ausschließe, dass die Mitgliedstaaten bei der Kommission Beihilfemaßnahmen zugunsten von Unternehmen anmelden könnten, die in anderen als den in diesem Anhang aufgeführten Sektoren tätig seien, und versuchen könnten, nachzuweisen, dass eine für diese Unternehmen bestimmte Beihilfe trotz Nichterfüllung eines der in den genannten Leitlinien aufgestellten Kriterien unter Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV falle, auch wenn es aus Gründen der Opportunität unwahrscheinlich sei, dass dies geschehe. Ausgehend davon, dass es in einem solchen Fall sehr wahrscheinlich sei, dass die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) einen Beschluss erlasse, in dem festgestellt werde, dass die geplante Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nur dieser Beschluss gegenüber denjenigen Unternehmen, denen die Beihilfe hätte zugutekommen sollen, unmittelbare Rechtswirkungen entfalten könne und von diesen Unternehmen, soweit er sie in dieser Weise unmittelbar betreffe, mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden könne.

18. Das Gericht hat ferner in Rn. 38 der angefochtenen Beschlüsse ausgeführt, dass die Kommission in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat beschließe, keine unter die streitigen Leitlinien fallende Beihilfemaßnahme zu erlassen, keinen Beschluss nach der Verordnung 2015/1589 erlasse. Folglich hätten diese Leitlinien auch in diesem Fall keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen.

Anträge der Parteien

19. Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

– die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben;

– die Klagen für zulässig zu erklären;

– hilfsweise, die angefochtenen Beschlüsse...

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