Conclusiones del Abogado General Sr. A. Rantos, presentadas el 9 de diciembre de 2021.

JurisdictionEuropean Union
CourtCourt of Justice (European Union)
ECLIECLI:EU:C:2021:994
Date09 December 2021

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ATHANASIOS RANTOS

vom 9. Dezember 2021(1)

Rechtssache C561/20

Q,

R,

S

gegen

United Airlines Inc.

(Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige ondernemingsrechtbank Brussel [Niederländischsprachiges Unternehmensgericht Brüssel, Belgien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs – Aus zwei Teilen bestehender Flug – Während des zweiten, zwei Flughäfen eines Drittstaats verbindenden Teilflugs entstandene große Verspätung am Zielort – Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Hinblick auf das Völkerrecht“






I. Einleitung

1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft einen Rechtsstreit zwischen Frau Q, Frau R und Herrn S (im Folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens) und der United Airlines Inc. (Vereinigte Staaten) wegen einer Ausgleichsleistung aufgrund der großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflug.

2. Mit seiner ersten Vorlagefrage, die sich auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 im Bereich von Ausgleichsleistungen für Fluggäste(2) bezieht, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klarstellung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Anwendbarkeit dieser Verordnung im Rahmen von Flügen mit Anschlussflug, mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, Zwischenlandung auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats und Zielankunft auf einem anderen Flughafen dieses Drittstaats.

3. Der Gerichtshof hatte noch nicht Gelegenheit zur Prüfung, ob die Verordnung Nr. 261/2004 auf Fälle anwendbar ist, in denen die Verspätung einen Flug mit Anschlussflug betrifft, der in vollem Umfang von einem nicht gemeinschaftlichen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, und sie während eines Teils dieses Flugs auftritt, der vollständig im Gebiet eines Drittstaats durchgeführt wird; meines Erachtens liefern aber die Grundsätze, die sich aus der bestehenden Rechtsprechung ergeben, sachgerechte Anhaltspunkte für eine Würdigung, die mutatis mutandis auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden können(3).

4. Mit seiner zweiten, hilfsweise gestellten Vorlagefrage befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Hinblick auf das Völkerrecht und insbesondere den Grundsatz der vollen und ausschließlichen Hoheit eines Staats über seinen Luftraum. Diese Frage bietet dem Gerichtshof die Möglichkeit, erstmals die Gültigkeit dieser Verordnung im Hinblick auf das Völkerrecht und insbesondere den Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts auf dem Gebiet des Luftrechts zu prüfen(4).

5. Nach meiner Würdigung werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, auf diese beiden Fragen zu antworten, dass zum einen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass eine Situation, wie sie in Nr. 3 der vorliegenden Schlussanträge beschrieben wurde, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, und dass zum anderen diese Verordnung im Hinblick auf das Völkerrecht und insbesondere den Grundsatz der vollen und ausschließlichen Hoheit eines Staats über seinen Luftraum ihre Gültigkeit behält.

II. Rechtsrahmen

6. Die Erwägungsgründe 1, 4 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 lauten:

„(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.

(7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.“

7. Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) ‚Luftfahrtunternehmen‘ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

b) ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

c) ‚Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft‘ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen[(5)] erteilt wurde;

h) ‚Endziel‘ den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;

…“

8. Art. 3 („Anwendungsbereich“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht in den Abs. 1 und 5 vor:

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“

9. Art. 5 („Annullierung“) Abs. 1 und 3 dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

10. Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 Euro bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“

11. Art. 13 („Regressansprüche“) dieser Verordnung bestimmt:

„In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.“

III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

12. Die Kläger des Ausgangsverfahrens buchten mittels einer einzigen Buchung über ein Reisebüro bei dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: Lufthansa)(6) einen Flug mit Anschlussflug vom Flughafen Brussel-Nationaal (Belgien) zum Flughafen San José International...

Get this document and AI-powered insights with a free trial of vLex and Vincent AI

Get Started for Free

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex