Opinion of Advocate General Ćapeta delivered on 27 October 2022.

JurisdictionEuropean Union
Celex Number62021CC0514
ECLIECLI:EU:C:2022:848
Date27 October 2022
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

TAMARA ĆAPETA

vom 27. Oktober 2022(1)

Verbundene Rechtssachen C514/21 und C515/21

LU (C514/21),

PH (C515/21)

gegen

Minister for Justice and Equality

(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [Irland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe – Gründe, aus denen die Übergabe verweigert werden kann – Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 – „Verhandlung…, die zur Entscheidung geführt hat“ – Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung – Verteidigungsrechte – Art. 6 EMRK – Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“






I. Einleitung

1. Eine Person beging eine Straftat und wurde in einem fairen Verfahren für schuldig befunden. Dieser Schuldspruch führte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. Danach wurde dieselbe Person wegen einer während der Bewährungszeit wegen der ersten Straftat begangenen zweiten Straftat angeklagt. Das zweite Verfahren wurde in Abwesenheit durchgeführt und endete mit einem Schuldspruch und der Verhängung einer Freiheitsstrafe. Dies hatte zur Folge, dass die Strafaussetzung zur Bewährung für die erste Straftat widerrufen wurde. Da sich die betreffende Person im Ausland aufhielt, wurde ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung der Haftstrafe für die erste Straftat ausgestellt.

2. Kann die Vollstreckungsbehörde auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung der Strafe für die erste Straftat die Übergabe verweigern, weil das zweite Verfahren in Abwesenheit durchgeführt wurde? Um diese Frage zur beantworten bedarf es der Auslegung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI(2). Insbesondere bedarf es der Klärung, ob der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Verhandlung…, die zu der Entscheidung geführt hat“ auch dieses zweite Verfahren umfasst.

3. Neben der Auslegung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl geht es bei diesen Vorlagen auch um ein grundlegenderes Problem des Systems des Europäischen Haftbefehls. Sie werfen die Frage auf, ob die Vollstreckungsbehörde über die im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl normierten Fälle hinaus die Übergabe dann ablehnen dürfen soll (oder sogar ablehnen muss), wenn sie feststellt, dass ein Grundrecht (oder zumindest der Wesensgehalt dieses Rechts) der zu übergebenden Person durch den Ausstellungsstaat verletzt werden würde.

4. Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl enthält eine erschöpfende Aufzählung der Fälle, in denen die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern muss oder verweigern kann(3). Neben diesen Fällen hat der Gerichtshof aus diesem Rahmenbeschluss eine weitere Möglichkeit herausgelesen. Nach dieser Rechtsprechung kann die Vollstreckungsbehörde die Übergabe auch dann ablehnen, wenn im Ausstellungsstaat systemische oder allgemeine Mängel, die eine bestimmte Personengruppe oder eine bestimmte Haftanstalt betreffen(4), oder auch allgemeine oder systemische Mängel im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit(5) vorliegen. Bestehen derartige systemische Probleme, hat die Vollstreckungsbehörde vor einer Ablehnung der Übergabe ergänzend zu ermitteln, ob für die zu übergebende Person eine echte Gefahr der Verletzung ihrer Grundrechte im Ausstellungsstaat besteht(6).

5. Im vorliegenden Fall – und das gilt auch für eine Reihe weiterer, zum Zeitpunkt der Verlesung dieser Schlussanträge beim Gerichtshof anhängiger Rechtssachen(7) –, werden jedoch keine systemischen Mängel im Ausstellungsstaat geltend gemacht. Das wirft eine neue Frage auf: Genügt eine potenzielle einzelne Verletzung der Grundrechte der zu übergebenden Person dafür aus, dass die Vollstreckungsbehörde die Übergabe ablehnen kann? Dies wirft auch (erneut) die Frage auf, ob die Vollstreckungsbehörde überhaupt zur Prüfung der Frage befugt ist, ob die Grundrechte der zu übergebenden Person vom Ausstellungsstaat gewahrt werden. In allen diesen Fälle, einschließlich der vorliegenden Vorlagen, kommen die Probleme zum Vorschein, die sich den vollstreckenden Justizbehörden stellen, die sich an den Grundsatz der automatischen gegenseitigen Anerkennung halten, auf dem das System des Europäischen Haftbefehls beruht(8).

6. Die Vorlagefragen können in einer dem vorlegenden Gericht dienlichen Art und Weise beantwortet werden, ohne dass zur Frage weiterer Möglichkeiten für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ein allgemeingültiger Standpunkt eingenommen wird. Die Vorlagefragen stellen sich nämlich, wie gezeigt werden wird, in einem Kontext, in dem sich eine mögliche Grundrechtsverletzung daraus ergibt, dass eine Gerichtsverhandlung in Abwesenheit stattgefunden hat. Für diese Fallgestaltung hat der Unionsgesetzgeber Einvernehmen darüber hergestellt, unter welchen Umständen nationale Gerichte Abwesenheitsurteile anzuerkennen haben(9). Gleichwohl werde ich auf einige Gesichtspunkte aufmerksam machen, die dafür sprechen, dass weitere Gründe für die Ablehnung der Übergabe auf ein Mindestmaß zu beschränken sind(10).

II. Rechtlicher Rahmen

A. Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl

7. Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.“

8. Nach Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls unter den folgenden Bedingungen abgelehnt werden:

„(1) Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats

a) rechtzeitig

i) entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

ii) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

b) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

c) nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

oder

ii) innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat;

oder

d) die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber

i) sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

und

ii) von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Europäischen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen.

…“.

B. Rahmenbeschluss 2009/299

9. Art. 4a wurde mit dem Rahmenbeschluss 2009/299 als zusätzlicher fakultativer Grund für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl aufgenommen. In diesem Zusammenhang sind die folgenden Erwägungsgründe des Rahmenbeschlusses 2009/299 von Bedeutung:

„(1) Das Recht eines Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Gerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass das Recht des Angeklagten, persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen, nicht absolut ist und dass der Angeklagte unter bestimmten Bedingungen aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend aber eindeutig auf das besagte Recht verzichten kann.

(6) Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zur Änderung anderer Rahmenbeschlüsse legen die Bedingungen fest, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, nicht verweigern darf. Es handelt sich dabei um alternative Bedingungen; wenn eine der Bedingungen erfüllt ist, gewährleistet die ausstellende Behörde durch das Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts des Europäischen Haftbefehls oder der Bescheinigungen gemäß den anderen Rahmenbeschlüssen, dass die Anforderungen erfüllt wurden bzw. erfüllt werden, was für den Zweck der Vollstreckung der...

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1 cases
  • Opinion of Advocate General Ćapeta delivered on 13 July 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 13 July 2023
    ...Opinion of Advocate General Ćapeta in Joined Cases Minister for Justice and Equality (Lifting of the suspension) (C‑514/21 and C‑515/21, EU:C:2022:848, points 117 and 20 It is interesting to observe, as the Court was reminded by the Council at the hearing, that Mr Aranyosi was also a father......