Opinion of Advocate General Collins delivered on 20 January 2022.
| Jurisdiction | European Union |
| Court | Court of Justice (European Union) |
| ECLI | ECLI:EU:C:2022:44 |
| Date | 20 January 2022 |
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANTHONY MICHAEL COLLINS
vom 20. Januar 2022(1)
Rechtssache C‑430/21
RS
(Wirkung der Entscheidungen eines Verfassungsgerichts)
(Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Craiova [Rumänien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit – Art. 2 EUV – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Bestimmung der Verfassung eines Mitgliedstaats in ihrer Auslegung durch sein Verfassungsgericht, wonach die nationalen Gerichte nicht befugt sind, die Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, die durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts für verfassungsgemäß erklärt wurde, mit den Bestimmungen des Unionsrechts zu prüfen – Disziplinarverfahren“
I. Einleitung
1. Kann einem nationalen Richter die Prüfung, ob eine nationale Bestimmung, die vom Verfassungsgericht des Mitgliedstaats für verfassungsgemäß erklärt wurde, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, unter Androhung von Disziplinarverfahren und Disziplinarstrafen für den Fall der Zuwiderhandlung verwehrt sein? Dies ist die Kernfrage dieses Vorabentscheidungsersuchens der Curtea de Apel Craiova (Berufungsgericht Craiova, Rumänien). Das Ersuchen betrifft im Wesentlichen die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). Es gibt dem Gerichtshof erneuten Anlass zur Auslegung dieser Bestimmungen in einem Fall, in dem ein nationales Verfassungsgericht den Vorrang des Unionsrechts offen in Abrede stellt.
2. Das Ersuchen geht auf eine beim vorlegenden Gericht eingelegte Beschwerde wegen der Dauer eines Strafverfahrens zurück, das auf eine gegen einen Staatsanwalt und zwei Richter gerichtete Anzeige hin beim Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie – Secția pentru Investigarea Infracțiunilor din Justiție (Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof – Abteilung für die Untersuchung von Straftaten innerhalb der Justiz, Rumänien) (im Folgenden: AUSJ) eingeleitet wurde.
3. In seinem Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a. (C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393) (im Folgenden: Urteil vom 18. Mai 2021)(2), hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Errichtung der AUSJ vorsieht, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn deren Errichtung nicht durch objektive und überprüfbare Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist und mit besonderen, vom Gerichtshof vorgegebenen Garantien einhergeht(3).
4. Mit der am 8. Juni 2021 ergangenen Entscheidung Nr. 390/2021(4) der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) Rumäniens wurde die Einrede der Verfassungswidrigkeit der nationalen Rechtsvorschriften über die Errichtung und Arbeitsweise der AUSJ zurückgewiesen. In ihrer Entscheidung führte die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) aus, dass sie die in Rede stehenden Rechtsvorschriften in früheren Entscheidungen für verfassungsgemäß befunden habe und keinen Grund sehe, von diesen Entscheidungen abzuweichen, ungeachtet des Urteils vom 18. Mai 2021. Art. 148 Abs. 2 der rumänischen Verfassung stelle zwar den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts sicher, doch dürfe dieser Grundsatz nicht als Aufgabe oder Missachtung der nationalen Verfassungsidentität verstanden werden. Diese Bestimmung gewährleiste lediglich den Vorrang des Unionsrechts gegenüber „Rechtsvorschriften unterhalb der Verfassung“. Sie verleihe dem Unionsrecht keinen Anwendungsvorrang gegenüber der rumänischen Verfassung, so dass nationale Gerichte nicht befugt seien, die Vereinbarkeit einer von der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) für verfassungsgemäß erklärten Bestimmung des innerstaatlichen Rechts mit den Bestimmungen des Unionsrechts zu prüfen. Die Bedeutung, die die Entscheidung Nr. 390/2021 für den Vorrang des Unionsrechts und die Wirkung von Urteilen des Gerichtshofs hat, geht somit offenkundig über den die AUSJ betreffenden Rechtsstreit hinaus.
5. Die von der Curtea de Apel Craiova (Berufungsgericht Craiova) vorgelegten Fragen betreffen die Frage des Vorrangs des Unionsrechts oder die Unionsrechtskonformität der Errichtung und Arbeitsweise der AUSJ nicht direkt. Vielmehr geht es, vor dem Hintergrund der Entscheidung Nr. 390/2021 der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof), um die Rolle der nationalen Gerichte bei der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sowie um die richterliche Unabhängigkeit.
6. Bevor ich mit der Prüfung der Vorlagefragen beginne, werde ich die für diese Sache einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts, den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren sowie das Verfahren vor dem Gerichtshof kurz umreißen.
II. Rumänisches Recht
A. Verfassung Rumäniens
7. Art. 148 Abs. 2 bis 4 der Constituția României (im Folgenden: rumänische Verfassung) sieht vor:
„(2) Die Vorschriften der Gründungsverträge der Europäischen Union sowie die anderen zwingenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gehen entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts nach Maßgabe der Beitrittsakte vor.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für den Beitritt zu den Änderungsakten der Gründungsverträge der Europäischen Union.
(4) Das Parlament, der Präsident Rumäniens, die Regierung und die rechtsprechende Gewalt gewährleisten die Erfüllung der sich aus der Beitrittsakte und den Bestimmungen in Abs. 2 ergebenden Pflichten.“
B. Strafprozessordnung
8. Art. 4881 des Codul de procedură penală (Strafprozessordnung) bestimmt u. a., dass der Geschädigte, falls die Strafverfolgung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, Beschwerde einlegen kann, um die Beschleunigung des Verfahrens zu beantragen, sofern seit Einleitung des Ermittlungsverfahrens mindestens ein Jahr vergangen ist.
9. Art. 4885 Abs. 1 der Strafprozessordnung sieht u. a. vor, dass der für Rechte und Freiheiten zuständige Richter oder das zuständige Gericht die Verfahrensdauer auf Grundlage der ergriffenen Maßnahmen, der Unterlagen in der Verfahrensakte und der eingereichten Stellungnahmen überprüfen muss.
10. Art. 4886 Abs. 1 der Strafprozessordnung bestimmt u. a., dass der für Rechte und Freiheiten zuständige Richter oder das zuständige Gericht, wenn er bzw. es den Antrag für begründet hält, diesem stattgibt und der Staatsanwaltschaft eine Frist zur abschließenden Bearbeitung der Sache setzt.
C. Gesetz Nr. 303/2004
11. Gemäß Art. 99 Buchst. ș der Legea nr. 303/2004 privind statutul judecătorilor și procurorilor (Gesetz Nr. 303/2004 über die Stellung von Richtern und Staatsanwälten) vom 28. Juni 2004 (im Folgenden: Gesetz Nr. 303/2004)(5) stellt die Nichtbeachtung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ein Disziplinarvergehen dar.
III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
12. RS wurde in einem Strafverfahren in Rumänien verurteilt. Am 1. April 2020 erstattete seine Ehefrau Strafanzeige gegen drei Justizangehörige: einen Staatsanwalt und zwei Richter. Mit ihrer Anzeige bezichtigte sie den Staatsanwalt der unrechtmäßigen Strafverfolgung und des Amtsmissbrauchs. Dieser habe unter Verletzung der Verteidigungsrechte des RS strafrechtlich gegen RS ermittelt und auf der Grundlage unwahrer Zeugenaussagen Anklage erhoben. Den gegen die beiden Richter erhobenen Vorwurf des Amtsmissbrauchs stützte die Ehefrau von RS darauf, dass diese einen Antrag auf Änderung der rechtlichen Einordnung des Sachverhalts nicht geprüft und nicht darüber entschieden hätten und so die Verteidigungsrechte verletzt hätten.
13. Da sich die Anzeige gegen Justizangehörige richtete, wurde sie im Register der AUSJ eingetragen. Am 14. April 2020 eröffnete der Staatsanwalt der AUSJ Ermittlungsverfahren gegen die Justizangehörigen wegen unrechtmäßiger Strafverfolgung und Amtsmissbrauchs.
14. Am 10. Juni 2021 legte RS bei dem für Rechte und Freiheiten betreffende Sachen zuständigen Richter des vorlegenden Gerichts, der Curtea de Apel Craiova (Berufungsgericht Craiova), im Hinblick auf die Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen durch die AUSJ Beschwerde ein. Er beantragte, dass das Gericht dem in der Sache zuständigen Staatsanwalt eine Frist für den Abschluss des Verfahrens setze.
15. Auf Ersuchen des vorlegenden Gerichts übersandte die AUSJ diesem die Strafermittlungsakte.
16. Das vorlegende Gericht merkt zu der bei ihm anhängigen Sache an, dass es der Beschwerde entweder stattgeben oder sie zurückweisen müsse. Werde die Beschwerde mangels Feststellung der Überschreitung einer angemessenen Frist zurückgewiesen, werde die Akte an die AUSJ zurückgegeben. Gebe das vorlegende Gericht der Beschwerde statt, müsse es eine Frist setzen, bis zu der die Sache abzuschließen sei, und dann die Akte an die AUSJ zurückgeben. Rechtliche Folgen der Überschreitung dieser Frist seien nicht ersichtlich.
17. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erfordert die Entscheidung in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren die Prüfung (i) der nationalen Rechtsvorschriften, die die Errichtung und Arbeitsweise der AUSJ vorsehen, (ii) der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Mai 2021 aufgestellten Kriterien, um zu entscheiden, ob die AUSJ im Einklang mit dem Unionsrecht tätig ist, und (iii) der Auswirkungen der Entscheidung Nr. 390/2021, mit der eine Einrede der Verfassungswidrigkeit der Art. 881 bis 889 der Legea nr. 304/2004 privind organizarea judiciară (Gesetz Nr. 304/2004 über die Organisation des Justizwesens) vom 28. Juni 2004 (Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 827 vom 13. September 2005) (im Folgenden: Gesetz Nr. 304/2004) von der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) zurückgewiesen wurde, auf die Errichtung und Arbeitsweise der AUSJ.
18. Das vorlegende Gericht verweist auf das...
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