Council Decision 2012/285/CFSP of 31 May 2012 concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies threatening the peace, security or stability of the Republic of Guinea-Bissau and repealing Decision 2012/237/CFSP

Published date01 June 2012
Subject Matterpolitique étrangère et de sécurité commune,política exterior y de seguridad común
Official Gazette PublicationJournal officiel de l’Union européenne, L 142, 1 juin 2012,Diario Oficial de la Unión Europea, L 142, 1 de junio de 2012
Konsolidierter TEXT: 32012D0285 — DE — 11.01.2018

02012D0285 — DE — 11.01.2018 — 004.002


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►B BESCHLUSS 2012/285/GASP DES RATES vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 36)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/516/GASP DES RATES vom 24. September 2012 L 257 20 25.9.2012
M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/293/GASP DES RATES vom 18. Juni 2013 L 167 39 19.6.2013
►M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/415 DES RATES vom 7. März 2017 L 63 117 9.3.2017
►M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/36 DES RATES vom 10. Januar 2018 L 6 48 11.1.2018


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 022 vom 26.1.2018, S. 45 (2012/285/GASP)




▼B

BESCHLUSS 2012/285/GASP DES RATES

vom 31. Mai 2012

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP



Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:

a) in der Anlage der Resolution 2048 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführten Personen und weiteren vom Sicherheitsrat oder von dem gemäß Nummer 9 der Resolution 2048 (2012) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2048 (2012) benannten Personen gemäß der Auflistung in Anhang I;

b) nicht in Anhang I erfassten Personen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Guinea-Bissau bedrohen, und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen gemäß der Auflistung in Anhang II.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass

a) die betreffende Reise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist, oder

b) eine Ausnahmeregelung die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in der Republik Guinea-Bissau und der Stabilität in der Region fördern würde.

(4) Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(5) Absatz 1 Buchstabe b berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(6) Absatz 5 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(7) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 5 oder 6 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(8) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea-Bissau unmittelbar gefördert werden.

(9) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 8 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat dennoch mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(10) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 5, 6, 8 und 9 den im Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau bedrohen, und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang III aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die fraglichen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang III aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b) die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung;

d) die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.

(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 3

(1) Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Ausschusses.

(2) Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen-...

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