Council Decision 2014/659/CFSP of 8 September 2014 amending Decision 2014/512/CFSP concerning restrictive measures in view of Russia's actions destabilising the situation in Ukraine
Published date | 12 September 2014 |
Subject Matter | Common foreign and security policy |
Official Gazette Publication | Official Journal of the European Union, L 271, 12 September 2014 |
2014D0659 — DE — 05.12.2014 — 001.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
►B | BESCHLUSS 2014/659/GASP DES RATES vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271, 12.9.2014, p.54) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
No | page | date | ||
►M1 | BESCHLUSS 2014/872/GASP DES RATES vom 4. Dezember 2014 | L 349 | 58 | 5.12.2014 |
▼B
BESCHLUSS 2014/659/GASP DES RATES
vom 8. September 2014
zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:(1) | Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP ( 1 ) erlassen. |
(2) | Der Europäische Rat hat am 30. August 2014 den wachsenden Zustrom von Kämpfern und Waffen aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation in die Ostukraine und die Aggression russischer Streitkräfte auf ukrainischem Boden verurteilt. |
(3) | Der Europäische Rat hat gefordert, dass Vorarbeiten zu Vorschlägen durchgeführt werden, damit angesichts der Entwicklung der Lage vor Ort weitere signifikante Maßnahmen ergriffen werden können. |
(4) | Angesichts der sehr ernsten Lage hält der Rat es für angebracht, weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zu ergreifen. |
▼M1
(5) | In diesem Zusammenhang ist es angebracht, das Verbot in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente auszuweiten. Zusätzliche Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt sollten in Bezug auf staatseigene russische Finanzinstitute, bestimmte russische Organisationen im Verteidigungssektor und bestimmte russische Organisationen, deren Hauptgeschäft im Verkauf oder in der Beförderung von Erdöl besteht, verhängt werden. Diese Verbote betreffen keine Finanzdienstleistungen, die nicht in Artikel 1 aufgeführt sind. |
▼B
(6) | Außerdem sollten der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an bzw. zu bestimmten Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland verboten werden. |
(7) | Darüber hinaus sollte die Erbringung von Diensten, die für die Tiefseeexploration und -förderung von Erdöl, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder für Schieferölprojekte erforderlich sind, verboten werden. |
(8) | Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/512/GASP wird hiermit wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Kauf oder Verkauf von, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Investitionsdiensten für oder Unterstützung bei der Begebung von oder der sonstige Handel mit Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen oder vergleichbaren Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 bis zum 12. September 2014 begeben werden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben werden, von
a) größeren Kreditinstituten oder Entwicklungsfinanzierungsinstituten, die in Russland niedergelassen sind und sich mit Wirkung vom 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, wie in Anhang I aufgeführt,
b) jeglicher juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und die sich zu über 50 % in der Inhaberschaft einer in Anhang I aufgeführten Organisation befindet, oder
c) jeglicher juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf...
To continue reading
Request your trial