Council Decision (EU) 2017/1792 of 29 May 2017 on the signing, on behalf of the Union, and provisional application of the Bilateral Agreement between the European Union and the United States of America on prudential measures regarding insurance and reinsurance

Published date06 October 2017
Subject Matterrelaciones exteriores,relazioni esterne,relations extérieures
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 258, 6 de octubre de 2017,Gazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 258, 6 ottobre 2017,Journal officiel de l'Union européenne, L 258, 6 octobre 2017
Konsolidierter TEXT: 32017D1792 — DE — 15.09.2017

02017D1792 — DE — 15.09.2017 — 001.001


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►B BESCHLUSS (EU) 2017/1792 DES RATES vom 29. Mai 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung (ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 BESCHLUSS (EU) 2017/1793 DES RATES vom 15. September 2017 L 258 3 6.10.2017




▼B

BESCHLUSS (EU) 2017/1792 DES RATES

vom 29. Mai 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung



Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

▼M1

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen sowie den Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Sprachenregelung im Namen der Union zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung des Abkommens findet zusammen mit der Unterzeichnung des Briefwechsels statt.

▼B

Artikel 3

Die Artikel 4 und 7 des Abkommens werden nach Maßgabe der Artikel 9 und 10 des Abkommens ( 1 ) bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.

▼M1

Artikel 3a

Das Abkommen wird in englischer Sprache unterzeichnet. Gemäß Unionsrecht wird das Abkommen von der Union zudem in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer...

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