Council Decision of 17 December 1996 on the conclusion of the Agreement between the European Community and New Zealand on sanitary measures applicable to trade in live animals and animal products (97/132/EC)

Published date26 February 1997
Subject MatterCommercial policy,External relations,Plant health legislation,Veterinary legislation
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 57, 26 February 1997
Konsolidierter TEXT: <a href="https://eu.vlex.com/vid/97-132-ec-council-852792365">31997D0132</a> — DE — 23.12.1999

1997D0132 — DE — 23.12.1999 — 001.001


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►B BESCHLUß DES RATES vom 17. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (97/132/EG) (ABl. L 057, 26.2.1997, p.4)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Beschluß des Rates vom 15. November 1999 L 332 1 23.12.1999



▼B

BESCHLUß DES RATES

vom 17. Dezember 1996

über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

(97/132/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen ist ein geeignetes Instrument zur praktischen Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in bezug auf tiergesundheitliche Maßnahmen.

Durch schrittweise Gleichstellung der veterinärhygienischen Maßnahmen, Anerkennung der Anwendung des Regionalisierungsprinzips und Verbesserung der Kommunikation und Kooperation wird dieses Abkommen dazu beitragen, den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland zu erleichtern.

Das Abkommen sollte deshalb im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut dieses Abkommens mit seinen Anhängen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

▼M1

Artikel 3

Die Kommission, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem...

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