Council Decision of 22 June 1995 laying down the rules for the microbiological testing by sampling in the establishment of origin of poultry for slaughter intended for Finland and Sweden (95/410/EC)

Published date11 October 1995
Subject Matterhuevos y aves de corral,legislación veterinaria,uova e pollame,legislazione veterinaria,œufs et volailles,législation vétérinaire
Official Gazette PublicationDiario Oficial de las Comunidades Europeas, L 243, 11 de octubre de 1995,Gazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 243, 11 ottobre 1995,Journal officiel des Communautés européennes, L 243, 11 octobre 1995
Konsolidierter TEXT: 31995D0410 — DE — 24.03.1998

1995D0410 — DE — 24.03.1998 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Juni 1995 über die Regeln für den im Herkunftsbetrieb durchzuführenden mikrobiologischen Stichprobentest an Schlachtgeflügel, das für Finnland und Schweden bestimmt ist (95/410/EG) (ABl. L 243, 11.10.1995, p.25)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Entscheidung des Rates vom 16. März 1998 L 87 14 21.3.1998



▼B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 22. Juni 1995

über die Regeln für den im Herkunftsbetrieb durchzuführenden mikrobiologischen Stichprobentest an Schlachtgeflügel, das für Finnland und Schweden bestimmt ist

(95/410/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäsichen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10b Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat die von Finnland und Schweden für die Untersuchungen auf Salmonellen vorgelegten operationellen Programme genehmigt. Diese Programme umfassen spezifische Maßnahmen für Schlachtgeflügel.

Die Durchführung der mikrobiologischen Untersuchungen durch einen Betrieb fügt sich in den Rahmen der gegenüber Finnland und Schweden zu erbringenden zusätzlichen Garantien ein; damit sind Garantien gegeben, die den Garantien gleichwertig sind, welche sich aus den durch die Entscheidungen der Kommission anerkannten operationellen Programmen Finnlands und Schwedens ergeben.

Für die Einfuhr von Schlachtgeflügelsendungen aus Drittländern müssen Finnland und Schweden mindestens genauso strenge Bedingungen festlegen, wie sie in dieser Entscheidung vorgeschrieben sind.

Zur Regelung der mikrobiologischen Stichprobenuntersuchungen sind das Probenahmeverfahren, der Stichprobenumfang und das mikrobiologische Untersuchungsverfahren festzulegen.

Bei der Festlegung der Untersuchungsreihe und der Untersuchungsmethoden ist der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses vom 10. Juni 1994 Rechnung zu tragen.

Die mikrobiologischen Untersuchungen brauchen nicht vorgeschrieben zu werden für Schlachtgeflügel aus einem Betrieb, für den ein Programm gilt, das als ein dem von Finnland und Schweden durchgeführten Programm gleichwertiges Programm anerkannt wurde.

Gemäß Artikel 10b Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG tragen die in dieser Entscheidung vorgesehenen Regelungen dem von Finnland und Schweden vorgelegten und durchgeführten operationellen Programm Rechnung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Gemäß Artikel 10b der Richtlinie 90/539/EWG unterliegen Schlachtgeflügelsendungen, die für Finnland und Schweden...

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