Council Implementing Regulation (EU) No 477/2014 of 12 May 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine
Published date | 12 May 2014 |
Subject Matter | Common foreign and security policy |
Official Gazette Publication | Official Journal of the European Union, L 137, 12 May 2014 |
2014R0477 — DE — 12.05.2014 — 000.002
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►B | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 477/2014 DES RATES vom 12. Mai 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 137, 12.5.2014, p.3) |
Berichtigt durch:
►C1 | Berichtigung, ABl. L 066 vom 11.3.2015, S. 20 (477/2014) |
▼B
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 477/2014 DES RATES
vom 12. Mai 2014
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:(1) | Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen. |
(2) | Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten. |
(3) | Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
▼C1
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Personen“ wird nach der bestehenden Überschrift „Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen gemäß Artikel 2“ eingefügt.
b) Nach der bestehenden Liste der Personen wird die Überschrift eines neuen Abschnitts „Einrichtungen“ eingefügt.
c) Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen und Einrichtungen werden dem einschlägigen Abschnitt des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 hinzugefügt.
▼B
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 1
| Name | Angaben zur Identifizierung | Begründung | Datum der Auf-nahme in die Liste |
1. | Vyacheslav Viktorovich VOLODIN | geb. am 4.2.1964 in |
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