Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates vom 3. Mai 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Published date17 May 1988
Subject MatterCommon customs tariff
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 123, 17 May 1988
Konsolidierter TEXT: 31988R1315 — DE — 01.01.1989

1988R1315 — DE — 01.01.1989 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EWG) Nr. 1315/88 DES RATES vom 3. Mai 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 123, 17.5.1988, p.2)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 148 vom 15.6.1988, S. 32 (1315/88)
C2 Berichtigung, ABl. L 107 vom 19.4.1989, S. 23 (1315/88)


NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).



▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1315/88 DES RATES

vom 3. Mai 1988

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Titel II C der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ( 4 ) wird ein pauschaler Zollsatz von 10 v. H. des Wertes auf Waren angewandt, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen oder die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, soweit solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegt und der Gesamtwert dieser Waren, je Sendung oder je Reisender, 115 ECU nicht übersteigt.

Nach Nummer 3 des Titels II C der genannten Einführenden Vorschriften wird der pauschale Zollsatz von 10 v. H. auf die im persönlichen Gepäck der Reisenden eigeführten Waren nur auf den Anteil des Warenwerts erhoben, der über den Wert hinausgeht, für den nach den Artikeln 45 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ( 5 ), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3822/85 ( 6 ), eine Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird. Dagegen geht aus Artikel 29 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 hervor, daß der pauschale Zollsatz von 10 v. H. auf sämtliche Waren erhoben wird, die als Kleinsendungen an Pivatpersonen gerichtet werden, wenn der Gesamtwert dieser Sendungen den für die Abgabenbefreiung festgesetzten Wert, d. h. 45 ECU, überschreitet.

Die letztgenannte Regelung hat den Nachteil, daß den Empfängern von Kleinsendungen, deren Gesamtwert den Betrag von 45 ECU auch nur um ein weniges überschreitet, keinerlei Abgabenbefreiung gewährt wird. Eine Prüfung der Lage hat ergeben, daß in diesem besonderen Bereich die Einführung ähnlicher Bestimmungen, wie sie für die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführten Waren gelten, keine nennenswerten administrativen Schwierigkeiten verursachen dürfte. Folglich empfiehlt es sich, sowohl Titel II C der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur als auch Titel VII der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 so zu ändern, daß die Befreiung von den Eingangsabgaben für Kleinsendungen an Privatpersonen bis zu einem Warenwert von 45 ECU gewährt werden kann und daß der pauschale Zollsatz von 10 v. H. nur auf den Anteil des Warenwerts erhoben wird, der über diesen Betrag hinausgeht.

Bei dieser Gelegenheit sollte der Wert der Sendungen, bis zu dem auf Kleinsendungen an Privatpersonen der pauschale Zollsatz von 10 v. H. angewandt werden kann, von 115 ECU auf 200 ECU angehoben werden, wie die Kommission bereits am 16. November 1984 ( 7 ) vorgeschlagen hatte. Aus Gründen der Rechtsklarheit empfiehlt es sich, all diese Änderungen im Rahmen einer vollständigen Neufassung des Titels II C der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur und des Titels VII der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vorzunehmen.

Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 gilt die Insel Helgoland als Drittland. Aus der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft ( 8 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, geht hervor, daß alle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschlossenen Gebiete in der gleichen Rechtslage wie Helgoland sind. Artikel 1 Absatz 3 ist entsprechend zu ändern.

In den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten bis zur Festlegung gemeinschaftlicher Bestimmungen für den betreffenden Bereich besondere Befreiungen von den Eingangsabgaben bei Instrumenten oder Apparaten gewähren können, die in der medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung verwendet werden.

Die nach Einführung solcher Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat gewonnenen Erfahrungen zeigen, daß die Befreiung von den Eingangsabgaben für die betreffenden Instrumente und Apparate keine nachteiligen Folgen für die Wirtschaft der Gemeinschaft haben kann, wenn feststeht, daß gegenwärtig keine gleichwertigen Instrumente oder Apparate in der Gemeinschaft hergestellt werden. Vielmehr könnte die Befreiung von den Eingangsabgaben wirksam zur Früherkennung und Behandlung schwerer Krankheiten bei in der Gemeinschaft ansässigen Personen beitragen. Schließlich empfiehlt es sich, die unentgeltliche Zuwendung solcher Instrumente oder Apparate an von den zuständigen Behörden diesbezüglich anerkannte medizinische Einrichtungen zu unterstützen. Daher müssen die fakultativen, vorläufigen Bestimmungen der Artikel 137 und 138 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 für Instrumente und Apparate, die in der medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung verwendet werden, in für die gesamte Gemeinschaft geltende, endgültige Bestimmungen umgewandelt und die genannten Artikel durch einen Titel XIVa für diesen besonderen Fall von Abgabenbefreiung ersetzt werden.

Ferner muß die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 so ergänzt werden, daß den Bemühungen der Weltgesundheitsorganisation durch Einführung einer Eingangsabgabenbefreiung für die zur Arzneimittelkontrolle notwendigen Vergleichssubstanzen Rechnung getragen wird.

Im Zuge der im Ausschuß für Zollbefreiungen seit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 durchgeführten Arbeiten hat sich herausgestellt, daß eine Reihe von Übergangsbestimmungen, die in Artikel 136 vorgesehen sind, nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen in endgültige Bestimmungen umgewandelt oder zeitlich begrenzt oder gestrichen werden können. Daher sollten die Artikel 133 bis 136 so geändert werden, daß alle Unklarheiten über die Tragweite der betreffenden Bestimmungen und alle Unterschiede bei der Durchführung des mit Verordnung (EWG) Nr. 918/83 eingeführten gemeinschaftlichen Systems der Zollbefreiungen so weit wie möglich beseitigt werden.

Anläßlich dieser Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 sollten auch einige andere Bestimmungen dieser Verordnung geändert werden, damit sie den Zielsetzungen besser entsprechen und damit die Einhaltung von Bestimmungen, die im Rahmen bestimmter internationaler Organisationen erlassen wurden, insbesondere der Entscheidung/Empfehlung des Rates der OECD vom 27. November 1985 über die Politik im Bereich des internationalen Fremdenverkehrs, gewährleistet wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Titel II C der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung:

„C. Verzollung zum Pauschalsatz

1. Ein pauschaler Zollsatz von 10 v. H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die
in Sendungen von Privatperson an Privatperson enthalten sind oder
im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden,
sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen. Dieser pauschale Zollsatz von 10 v. H. ist anwendbar, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren je Sendung oder je Reisender 200 ECU nicht übersteigt. Auf Waren des Kapitels 24, die in einer Sendung oder im persönlichen Gepäck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die über die in Artikel 31 bzw. Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ( 9 ) festgesetzten Höchstmengen hinausgehen, wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt.
2. Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten:
a) im Fall von Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson Einfuhren, die
gelegentlich erfolgen,
sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und
der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält;
b) im Fall von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden Einfuhren, die
gelegentlich erfolgen und
sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.
3. Der pauschale Zollsatz wird auf Waren, die unter den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 eingeführt werden, nicht angewandt, wenn der Zollbeteiligte vor Beginn der Zollabfertigung die Verzollung der Waren nach den für
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