Council Regulation (EU) 2021/91 of 28 January 2021 fixing, for the years 2021 and 2022, the fishing opportunities for Union fishing vessels for certain deep-sea fish stocks

Date of Signature28 January 2021
Published date29 January 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 031, 29 January 2021
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29.1.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 31/20

VERORDNUNG (EU) 2021/91 DES RATES

vom 28. Januar 2021

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.
(3) Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.
(4) Die zulässigen Gesamtfangmengen (Total allowable catches, TACs) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.
(5) Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.
(6) Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer wurde mit der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgestellt und ist 2019 in Kraft getreten. Da die Spannen von FMSY für keinen der Bestände, die in dieser Verordnung aufgeführt sind und die in den Geltungsbereich des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer fallen, ermittelt werden können, sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände im Einklang mit den Zielen dieses Plans und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie, wenn keine ausreichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement festgesetzt werden, wobei auch der Schwierigkeit Rechnung zu tragen ist, alle Bestände gleichzeitig auf höchstmöglichem Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) zu befischen, vor allem in Situationen, in denen dies zu einer frühzeitigen Sperrung der Fischerei führt.
(7) Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.
(8) Bei bestimmten TACs stehen Mitgliedstaaten ohne Quote unter „Sonstige“ geteilte Quoten zur Verfügung. Mitgliedstaaten, die diese geteilte Quote in Anspruch genommen haben, können später eine eigene Quote erhalten, z. B. durch einen Tausch. Bei der Meldung der Fänge an die Kommission im Rahmen derselben TAC sollten die Mitgliedstaaten zwischen den auf ihre eigene Quote anzurechnenden Fängen und den auf die geteilte Quote anzurechnenden Fängen unterscheiden. Um diese Unterscheidung zu ermöglichen, sollte ein eigener Meldecode eingeführt werden.
(9) Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (3) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. 2014 wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.
(10) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung seit dem 1. Januar 2019 vollständig, und alle Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, müssen angelandet werden. Gilt die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand, so wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/472 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von spezifischen Rückwurfplänen festgelegt wurden.
(11) Bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten die Fangmöglichkeiten nicht aufgrund der Zahl für gewünschte Fänge, sondern auf der Grundlage der vom ICES vorgelegten Zahl für die Gesamtfänge festgesetzt werden. Die Mengen, die als von der Pflicht zur Anlandung ausgenommen, weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von dieser im Gutachten enthaltenen Zahl abgezogen werden.
(12) Die Festsetzung von Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (4), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den 2008 angenommenen internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Durchführung der Tiefseefischerei auf hoher See festgelegt wurden und denen zufolge insbesondere eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.
(13) In den Gebieten des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, CECAF) und der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean, GFCM), die an das ICES-Untergebiet 9 grenzen, wird Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) gefangen. Da die ICES-Daten für diese angrenzenden Gebiete unvollständig sind, sollte die TAC auf das ICES-Untergebiet 9 beschränkt bleiben.
(14) Da noch keine Einigung mit dem Vereinigten Königreich über die Höhe der TACs für gebietsübergreifende Fischbestände erzielt wurde, und um einen geeigneten Regelungsrahmen für die Fangtätigkeiten der Union zu schaffen, bis Beschlüsse über die gemeinsame Bewirtschaftung gefasst worden sind, sollten für die ersten drei Monate des Jahres 2021 vorläufige Fangmöglichkeiten festgesetzt werden. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten sollten so festgesetzt werden, dass sie dem Ergebnis der Konsultationen mit den betreffenden Drittländern nicht vorgreifen und die Möglichkeit der Festsetzung dauerhafter TACs gemäß den wissenschaftlichen Gutachten nicht gefährden. Daher sollte der allgemeine Ansatz sein, dass sie 25 % des Unionsanteils der für 2020 festgelegten Fangmöglichkeiten entsprechen. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten sollten keinesfalls der Festsetzung der endgültigen Fangmöglichkeiten im Einklang mit internationalen Übereinkünften, insbesondere dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (5), das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt wird, und den Ergebnissen
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