Regulation (EU) No 1380/2013 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2013 on the Common Fisheries Policy, amending Council Regulations (EC) No 1954/2003 and (EC) No 1224/2009 and repealing Council Regulations (EC) No 2371/2002 and (EC) No 639/2004 and Council Decision 2004/585/EC

Published date28 December 2013
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 354, 28 dicembre 2013,Diario Oficial de la Unión Europea, L 354, 28 de diciembre de 2013,Journal officiel de l’Union européenne, L 354, 28 décembre 2013

02013R1380 — DE — 14.08.2019 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) Nr. 1380/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1VERORDNUNG (EU) Nr. 1385/2013 DES RATES vom 17. Dezember 2013 L 354 86 28.12.2013
►M2VERORDNUNG (EU) 2015/812 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 L 133 1 29.5.2015
►M3VERORDNUNG (EU) 2017/2092 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. November 2017 L 302 1 17.11.2017
►M4VERORDNUNG (EU) 2019/1241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 L 198 105 25.7.2019


Berichtigt durch:

►C1Berichtigung, ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 35 (Nr. 1385/2013)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1380/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates



TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) erstreckt sich

a)auf die Erhaltung biologischer Meeresschätze und die Bewirtschaftung von Fischereien und Flotten, die diese Meeresschätze nutzen,

b)in Bezug auf marktbezogene und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der GFP auf lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.

(2) Die GFP gilt für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, wenn sie wie folgt ausgeübt werden:

a)im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat,

b)in Unionsgewässern, auch von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind,

c)durch Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer oder

d)durch Angehörige der Mitgliedstaaten, ohne dass hierdurch die vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats berührt wird.

Artikel 2

Ziele

(1) Die GFP stellt sicher, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.

(2) Die GFP wendet bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

Um das Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Niveaus der Biomasse zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, zu verwirklichen, wird der Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht.

(3) Die GFP stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sicher, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden, und bemüht sich, dafür zu sorgen, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Aquakultur- und Fischereitätigkeiten vermieden wird.

(4) Die GFP trägt zur Erhebung wissenschaftlicher Daten bei.

(5) Die GFP setzt sich insbesondere folgende Aufgaben:

a)schrittweise Einstellung der Rückwürfe auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten durch Vermeidung und weitestmögliche Verringerung unerwünschter Beifänge und durch schrittweise Sicherstellung, dass Fänge angelandet werden;

b)erforderlichenfalls die bestmögliche Nutzung der unerwünschten Beifänge, ohne jedoch einen Markt für diejenigen dieser Fänge, die unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, zu schaffen;

c)Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind;

d)Festlegung von Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten der Flotten an die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 2, damit die Flotten rentabel sind, ohne die biologischen Meeresschätze zu überfischen;

e)Förderung der Entwicklung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten in der Union, um zum Nahrungsmittelangebot, zur Nahrungsmittelsicherheit und zur Beschäftigung beizutragen;

f)Beitrag zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen, unter Berücksichtigung der Küstenfischerei und sozioökonomischer Aspekte;

g)Beitrag zu einem effizienten und transparenten Binnenmarkt für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und Beitrag zur Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen für in der Union vermarktete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;

h)Berücksichtigung der Interessen sowohl der Verbraucher als auch der Erzeuger;

i)Förderung der Küstenfischerei unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Aspekte;

j)Kohärenz mit dem umweltrechtlichen Vorschriften der Union, insbesondere dem Ziel, bis spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, wie es in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG festgeschrieben ist, sowie mit anderen Politikbereichen der Union.

Artikel 3

Grundsätze verantwortungsvoller Verwaltung

Die GFP beruht auf den nachstehenden Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung:

a)klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf Unions-, regionaler, nationaler und lokaler Ebene;

b)Berücksichtigung regionaler Besonderheiten durch einen regionalisierten Ansatz;

c)Verabschiedung von Maßnahmen auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

d)langfristige Perspektiven;

e)Effizienz bei den Verwaltungskosten;

f)angemessene Beteiligung aller Interessenträger, insbesondere der Beiräte, an allen Phasen von der Konzipierung bis zur Durchführung der Maßnahmen;

g)vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats;

h)Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik;

i)Einsatz von Folgenabschätzungen, sofern angezeigt;

j)Kohärenz zwischen der internen und der externen Dimension der GFP;

k)Transparenz bei der Datenverarbeitung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften unter angemessener Achtung der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Vorschriften zur Vertraulichkeit; Bereitstellung von Daten für geeignete wissenschaftliche Gremien, sonstige Einrichtungen mit einem Forschungs- oder Managementinteresse und weitere bestimmte Endnutzer.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1."Unionsgewässer" sind die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete;

2."biologische Meeresschätze" sind die verfügbaren und zugänglich im Meer lebenden Arten, einschließlich anadromer und katadromer Arten, während ihres Lebens im Meer;

3."biologische Süßwasserressourcen" sind die verfügbaren und zugänglich in Süßwasser lebenden Arten;

4."Fischereifahrzeug" ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, oder eine Tonnare für Roten Thun;

5."Fischereifahrzeug der Union" ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

6."Flottenzugang" ist die Registrierung eines Fischereifahrzeugs im Fischereifahrzeugregister eines Mitgliedstaats;

7."höchstmöglicher Dauerertrag" ist der höchstmögliche theoretische, auf ein Gleichgewicht ausgerichtete Ertrag, der einem Bestand unter den derzeitigen durchschnittlichen Umweltbedingungen auf Dauer durchschnittlich entnommen werden kann, ohne dass der Fortpflanzungsprozess erheblich beeinträchtigt wird;

8."Vorsorgeansatz im Fischereimanagement" im Sinne von Artikel 6 des UN-Übereinkommens über Fischbestände bedeutet, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben es nicht rechtfertigen sollte, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden;

9."ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement" ist ein integrierter Bestandsbewirtschaftungsansatz innerhalb sinnvoller ökologischer Grenzen, bei dem die Nutzung natürlicher Ressourcen unter Berücksichtigung der Fischereitätigkeit und anderer Aktivitäten des Menschen verwaltet werden soll, wobei es sowohl den biologischen Reichtum wie auch die biologischen Prozesse zu erhalten gilt, die erforderlich sind, um Zusammensetzung, Aufbau und Funktionsweise der Lebensräume der betroffenen Ökosysteme unter Berücksichtigung des Wissens und der Unsicherheiten bezüglich der biotischen...

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