Richtlinie 96/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Published date | 19 February 1997 |
Subject Matter | Internal market - Principles,Approximation of laws,Foodstuffs |
Official Gazette Publication | Official Journal of the European Communities, L 48, 19 February 1997 |
1996L0083 — DE — 26.02.1997 — 000.001
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►B | RICHTLINIE 96/83/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 048, 19.2.1997, p.16) |
Berichtigt durch:
►C1 | Berichtigung, ABl. L 104 vom 22.4.1997, S. 39 (96/83) |
▼B
RICHTLINIE 96/83/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Dezember 1996
zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:Seit Erlaß der Richtlinie 94/35/EG ( 4 ) hat sich der Bereich der Süßstoffe technisch in vieler Hinsicht weiterentwickelt.
Diese Richtlinie muß daher entsprechend angepaßt werden.
Der durch den Beschluß 95/273/EG der Kommission ( 5 ) eingesetzte Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß ist vor Erlaß von Bestimmungen, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, gehört worden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 94/35/EG wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Diese Richtlinie gilt auch für die entsprechenden für besondere Ernährungszwecke bestimmten Lebensmittel im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Soweit durch Einzelbestimmungen nichts anderes geregelt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG verwendet werden, einschließlich der Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, deren Gesundheit beeinträchtigt ist.“
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Der im Anhang verwendete ‚quantum satis‘-Vermerk bedeutet, daß keine Höchstmenge angegeben wird. Süßungsmittel sind jedoch gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge zu verwenden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, daß der Verbraucher nicht irregeführt wird.“
3. Es wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 2a
Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen sind Süßungsmittel in Lebensmitteln in folgenden Fällen zulässig:
— in zusammengesetzten Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert, in zusammengesetzten diätetischen Lebensmitteln, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, und in zusammengesetzten Lebensmitteln mit langer Haltbarkeitsdauer, sofern die letztgenannten Lebensmittel nicht unter Artikel 2 Absatz 3 fallen; ferner gilt, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen sein muß, oder
— wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels bestimmt ist und dieses zusammengesetzte Lebensmittel dieser Richtlinie genügt.“
4. Im Anhang wird der Wortlaut der Kategorie „Vitamine und diätetische Zubereitungen“...
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