European Parliament and Council Directive 95/26/EC of 29 June 1995 amending Directives 77/780/EEC and 89/646/EEC in the field of credit institutions, Directives 73/239/EEC and 92/49/EEC in the field of non-life insurance, Directives 79/267/EEC and 92/96/EEC in the field of life assurance, Directive 93/22/EEC in the field of investment firms and Directive 85/611/EEC in the field of undertakings for collective investment in transferable securities (Ucits), with a view to reinforcing prudential supervision

Published date18 July 1995
Subject MatterApproximation of laws,Internal market - Principles,Freedom of establishment
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 168, 18 July 1995
Konsolidierter TEXT: 31995L0026 — DE — 19.12.2002

1995L0026 — DE — 19.12.2002 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B RICHTLINIE 95/26/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen (ABl. L 168, 18.7.1995, p.7)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 L 126 1 26.5.2000
►M2 Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 L 345 1 19.12.2002



▼B

RICHTLINIE 95/26/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. Juni 1995

zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 erster und dritter Satz,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags ( 3 )

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund bestimmter Ereignisse empfiehlt es sich, in einigen Punkten die Richtlinien des Rates zu ändern, die den allgemeinen Rahmen genauer fassen, in dem Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ihre Tätigkeit ausüben dürfen, und zwar die Richtlinien 77/780/EWG ( 4 ) und 89/646/EWG, die Richtlinien 73/239/EWG ( 5 ) und 92/49/EWG, die Richtlinien 79/267/EWG ( 6 ) und 92/96/EWG, die Richtlinie 93/22/EWG ( 7 ) und die Richtlinie 85/611/EWG ( 8 ), um die Rahmenbedingungen für die Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen zu verbessern. Es ist wünschenswert, im gesamten Sektor der Finanzdienstleistungen ähnliche Maßnahmen zu erlassen.
(2) In diesen Richtlinien ist insbesondere festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden die Zulassung für die Aufnahme dieser Tätigkeit erteilen.
(3) Die zuständigen Behörden sollten ein Finanzunternehmen nicht zulassen oder dessen Zulassung aufrechterhalten, wenn enge Verbindungen zwischen diesem Unternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern könnten. Auch bei bereits zugelassenen Finanzunternehmen darf dies nach Feststellung der zuständigen Behörden nicht der Fall sein.
(4) Die in dieser Richtlinie gewählte Definition des Begriffs „enge Verbindungen“ beruht auf Mindestkriterien und hindert die Mitgliedstaaten nicht, auch andere als die unter diese Definition fallenden Situationen zu erfassen.
(5) Die Tatsache, daß ein erheblicher Anteil am Kapital einer Gesellschaft erworben wird, stellt für sich allein noch keine im Sinne dieser Richtlinie zu berücksichtigende Beteiligung dar, wenn der Erwerb lediglich als zeitweilige Kapitalanlage erfolgt, die keine Einflußnahme auf die Struktur und die Finanzpolitik des Unternehmens gestattet .
(6) Die Bezugnahme auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe durch die Aufsichtsbehörden umfaßt auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein Finanzunternehmen unterliegt, wenn in den Gemeinschaftsbestimmungen eine solche Art der Beaufsichtigung vorgesehen ist. In diesem Fall muß für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörden für die Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen auf konsolidierter Basis zuständig sind.
(7) Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, daß die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen nicht erteilen oder sie entziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geographischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, daß das Finanzunternehmen die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Ein Finanzunternehmen, das eine juristische Person ist, muß in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet. Ein Finanzunternehmen, das keine juristische Person ist, muß eine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat haben, in dem es zugelassen worden ist. Im übrigen müssen die Mitgliedstaaten verlangen, daß die Hauptverwaltung eines Finanzunternehmens sich stets in seinem Herkunftsmitgliedstaat befindet und daß es dort tatsächlich tätig ist.
(8) Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, muß der Adressatenkreis eng begrenzt bleiben.
(9) Bestimmte rechtswidrige Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte, Insiderdelikte usw. könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen als Finanzunternehmen betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen.
(10) Es muß festgelegt werden, unter welchen Bedingungen dieser Informationsaustausch zulässig ist.
(11) Wenn vorgesehen ist, daß Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, können diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen.
(12) Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden auf der einen Seite und den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden und gegebenenfalls anderen mit der Überwachung der Zahlungssysteme betrauten Behörden auf der anderen Seite sollte ebenfalls zugelassen werden.
(13) Es ist angezeigt, in der Richtlinie 85/611/EWG für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch die Behörden, die mit der Zulassung und der Beaufsichtigung der OGAW und der an deren Tätigkeit beteiligten Unternehmen betraut sind, sowie für Möglichkeiten des Informationsaustauschs jeweils dieselbe Regelung wie im Fall der für die Zulassung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden festzulegen.
(14) Durch diese Richtlinie werden gemäß der Richtlinie 93/22/EWG sämtliche Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen den Behörden im gesamten Finanzsektor koordiniert.
(15) Zur verstärkten Beaufsichtigung von Finanzunternehmen und zum besseren Schutz der Kunden von Finanzunternehmen ist vorzuschreiben, daß ein Rechnungsprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er in den in dieser Richtlinie beschriebenen Fällen bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe Kenntnis von bestimmten Tatsachen erhält, die die finanzielle Lage eines Finanzunternehmens oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft beeinträchtigen könnten.
(16) In Anbetracht des angestrebten Ziels ist es wünschenswert, daß die Mitgliedstaaten vorsehen, daß diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Rechnungsprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem Finanzunternehmen hat.
(17) Durch die Verpflichtung der Rechnungsprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte Tatsachen betreffend ein Finanzunternehmen zu melden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem anderen Unternehmen festgestellt haben, ändert sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrzunehmen haben.
(18) Die Annahme dieser Richtlinie stellt das geeignetste Mittel zur Erreichung der angestrebten Ziele und insbesondere zur Stärkung der Befugnisse der zuständigen Behörden dar. Sie enthält lediglich die Mindestanforderungen für die Erreichung dieser Ziele und keine darüber hinausgehenden Vorschriften —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Das in dieser Richtlinie verwendete Wort „Finanzunternehmen“ ist zu ersetzen durch

▼M1 —————

▼B

das Wort „Versicherungsunternehmen“, wenn diese Richtlinie die Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG ►M2 ————— ändert;

das Wort „Wertpapierfirma“, wenn diese Richtlinie die Richtlinie 93/22/EWG ändert;

die Worte „Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder ein Unternehmen, das an seiner Tätigkeit mitwirkt“, wenn diese Richtlinie die Richtlinie 85/611/EWG ändert.

Artikel 2

(1) Folgende Begriffsbestimmung wird

▼M1 —————

▼B

in Artikel 1 der Richtlinie 92/49/EWG als Buchstabe l) und

▼M2 —————

▼B

in Artikel 1 der Richtlinie 93/22/EWG als Nummer 15

angefügt:

‚„enge Verbindungen‘...

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